Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November
2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und Rechtsanwalt Waber beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, IX, RdNr 63 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
die Frage, "welche Maßstäbe an die Sorgfaltspflichten eines Antragstellers bei Folgeanträgen für Sozialleistungen zu stellen
sind und welche Obliegenheiten die bewilligende Behörde bei deren Prüfung treffen". Inwieweit dem grundsätzliche Bedeutung
zukommt, zeigt die Beschwerde nicht auf. Dazu wäre unter Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zum Ausschluss von Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X im Einzelnen darzulegen gewesen, inwiefern die Beantwortung der bezeichneten Frage erstmals oder erneut weiterer grundsätzlicher
Klärung bedarf. Daran fehlt es indessen mangels jeder Befassung mit dieser Rechtsprechung bereits im Ansatz.
PKH gemäß §
73a SGG iVm §
114 ZPO ist den Klägern nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§
73a SGG iVm §
121 ZPO) ist abzulehnen, weil die Kläger keinen Anspruch auf PKH haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.