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BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - 14 AS 91/15
Substantiierung einer Grundsatzrüge Formulierung einer Rechtsfrage Bloße Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur
1. Für eine Grundsatzrüge sind Rechtsfragen zu formulieren, denen im Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.
2. Es ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu den aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich erscheint.
3. Hierfür genügen Hinweise auf und Zitate aus insbesondere verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und verwaltungsrechtlicher Literatur nicht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 07.11.2014 L 3 AS 238/11 , SG Dresden S 29 AS 958/08
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. November 2014 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin I B, D, beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: