Gründe:
I
Der Kläger beantragt in der Hauptsache wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls Heilbehandlungen zu Lasten der Beklagten
über den 20.12.2013 hinaus.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.12.2017, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat, zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom
6.5.2019). Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Leistungsklage gegen den Unfallversicherungsträger auf Gewährung nicht
näher konkretisierter Heilbehandlung nicht zulässig sei. Auch die Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf unbenannte Heilbehandlung
oder eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bzw unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht zulässig, selbst wenn im
Entscheidungssatz des Bescheides unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit nur für einen bestimmten Zeitraum
anerkannt werde. Der Kläger habe die von ihm begehrte Heilbehandlung nicht näher konkretisiert. Der Kläger habe weder vorgetragen
noch beziffert, dass er Behandlungsleistungen begehre, welche ihm von der gesetzlichen Krankenversicherung verweigert wurden
oder dass er Behandlungsleistungen auf eigene Kosten durchlaufen hat und nunmehr deren Erstattung begehre. Ergänzend sei die
Klage auch in der Sache, wenn sie zulässig wäre, unbegründet, da kein Anspruch auf unfallbedingte Heilbehandlung über den
Monat August 2014 hinaus bestehe, wobei die Beklagte faktisch die Kosten bis zum 20.10.2014 getragen habe.
II
Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO). Es ist bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vorbringens
des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Beschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
1. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Zulassung der Revision auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein.
Das ist nicht der Fall, wenn die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich
entscheiden worden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar und vom Kläger
auch nicht vorgetragen.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die in den miteinander zu vergleichenden
Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz
in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Eine solche mögliche Abweichung ist vorliegend nicht ersichtlich.
3. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf
eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Dass ein solcher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte ist nicht ersichtlich. Das LSG hat durch Beschluss
nach §
153 Abs
5 SGG durch die Berichterstatterin mit ehrenamtlichen Richtern entschieden und zuvor ordnungsgemäß die Beteiligten angehört.
4. Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
5. Der Antrag auf "Neuverbescheidung des Sozialverfahrens" ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor dem BSG statthaft und war daher zu verwerfen.