Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; schlüssiges Konzept zur Bewertung der Angemessenheit
der Unterkunftskosten
Gründe:
I
Streitig sind höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem SGB II in der Zeit vom 1.3.2008 bis 31.7.2008.
Der 1950 geborene Kläger bewohnte eine ca 76 qm große Wohnung, für die ihm aufgrund eines Vertrags mit der S GmbH ab 1.1.2008
Kosten in Höhe von 611,24 Euro monatlich entstanden sind (Grundmiete in Höhe von 432,28 Euro abzgl eines Verzichts der Vermieterin
in Höhe von 45,14 Euro, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 122 Euro, Kabelanschlusskosten in Höhe von 12,10 Euro, monatliche
Abschlagszahlungen für Frischwasser, Entwässerung, Heizung und Warmwasser in Höhe von 90 Euro). Er bezog ab 1.8.2007 Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nachdem der Beklagte unter Berücksichtigung eines zunächst bestehenden Untermietverhältnisses die tatsächlich geringeren
Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen hatte, teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 18.9.2007 mit, dass dieser sich
um eine Kostensenkung bemühen müsse, weil seine Wohnung unter Berücksichtigung des örtlichen Mietpreisniveaus die angemessene
Mietgrenze von 428,85 Euro (Kaltmiete zzgl Nebenkosten) um 101,57 Euro überschreite. Ab 1.3.2008 würden nur noch die angemessenen
Unterkunftskosten anerkannt. Entsprechend wurden für den streitigen Zeitraum nur noch die von dem Beklagten für angemessen
gehaltenen KdU in Höhe von 479,28 Euro für eine 45-qm-Wohnung gezahlt (Bescheid vom 13.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 28.5.2008).
Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 19.9.2011). Es hat dahinstehen lassen, ob die Ermittlung des vom
Beklagten zugrunde gelegten Quadratmeterpreises für den Vergleichsraum Münster den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept
entspreche. Nach eigenen, auf dem Mietspiegel für Münster für das Jahr 2007 beruhenden Berechnungen sei ein qm-Preis von lediglich
7,21 Euro (= 324,45 Euro für 45 qm) angemessen. Zudem ergebe sich die Angemessenheit des Quadratmeterpreises aus einem Vergleich
mit den Werten der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung.
Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.6.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Streitgegenstand
seien lediglich Ansprüche auf KdU, weil der Kläger den Streitstoff zulässig bereits mit der Klage hierauf beschränkt habe.
Die von dem Beklagten anstelle der tatsächlichen Kosten als angemessen festgesetzten Aufwendungen in Höhe von 428,85 Euro
(Bruttokaltmiete) seien nicht als zu gering zu beanstanden. Der Senat lasse dahinstehen, ob die Ermittlungen des Beklagten
den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept genügten. Ebenfalls könne offen bleiben, ob eine eigene Berechnung des SG eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bilde, wenn der Leistungsträger dieses Berechnungsmodell nicht als "eigenes schlüssiges
Konzept" annehme. Der Kläger habe auch dann keinen Anspruch auf höhere KdU-Leistungen, wenn ein schlüssiges Konzept zu verneinen
wäre und dem Beklagten die Nachreichung eines solchen Konzepts im Prozess nicht gelinge. Insofern habe das SG in seinen ergänzenden Überlegungen zutreffend darauf hingewiesen, dass die angemessene Miete in diesen Fällen durch die Tabellenwerte
des Wohngeldgesetzes begrenzt werde. Für Zeiträume bis 31.12.2008 sei danach der Höchstbetrag der rechten Spalte in § 8 WoGG aF, ggf durch einen Sicherheitszuschlag maßvoll erhöht, heranzuziehen. Der für den Kläger als alleiniges Haushaltsmitglied
bei der für Münster geltenden Mietenstufe IV heranzuziehende Wert in § 8 WoGG betrage 325 Euro und liege bei zusätzlicher Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10 % bei 357,50 Euro. Da die
mit 428,85 Euro festgesetzten Beträge der Bruttokaltmiete weit über diesen Grenzen lägen, seien die im streitigen Zeitraum
gewährten Leistungen keineswegs zu niedrig.
Mit seiner vom BSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der Beklagte habe kein schlüssiges Konzept für die Bewertung der Angemessenheit
der KdU angewandt. Das erstinstanzliche Gericht habe deutlich gemacht, dass das von dem Beklagten herangezogene "Konzept zur
Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in den Leistungskreisen SGB II und SGB XII", Stand Mai 2011, keine Anwendung finden könne, weil die zugrunde liegenden Daten erst nach dem streitigen Bewilligungszeitraum
erhoben worden seien. Auch die vom SG durchgeführte Berechnung auf der Grundlage des Mietspiegels aus dem Jahr 2007 erscheine fehlerhaft. Entgegen der Rechtsprechung
des BSG habe das LSG weder das von dem Beklagten vorgelegte Konzept noch die Berechnung des erstinstanzlichen Gerichts auf seine
Schlüssigkeit überprüft. Vielmehr habe es sich trotz der Möglichkeit der Verschaffung einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage
auf den Tabellenwert des WoGG gestützt. Insofern beruhe das Berufungsurteil auf einer Abweichung zu der Rechtsprechung des BSG.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2012 und des Sozialgerichts Münster vom 19. September
2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 28. Mai 2008 zu verurteilen, weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen
Kosten der Unterkunft und Heizung und den bisher von ihm bewilligten Leistungen zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, das SG sei gerade nicht von den "unteren Werten" des Mietspiegels ausgegangen, weil das erstinstanzliche Gericht sowohl den Mietspiegel
als auch die Dokumentation zum Mietspiegel herangezogen habe. Aufgrund von eigenen Berechnungen, bei denen bei Ein-Personen-Haushalten
auf die Basismiete der Baualtersklasse ab 1992 abgestellt worden sei, errechne sich unter Berücksichtigung des gewichteten
arithmetischen Mittels ein angemessener Quadratmeterpreis von 7,21 Euro. Er habe eine höhere Grundmiete berücksichtigt.
II
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das LSG begründet (§
170 Abs
2 S 2
SGG).
Streitgegenstand sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.3.2008 bis 31.7.2008 als der Beklagte
in dem angefochtenen Bescheid vom 13.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.5.2008 festgelegt hat. Der Kläger
hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei diesen handelt es sich
um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids (stRspr seit BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f). Dies gilt zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte
(BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11; BSGE 110, 52 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 11).
Zwar ist der Kläger Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II, weil er im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht hatte (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II) und dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des LSG zu entnehmen ist, dass er erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II) war sowie auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II). Ob der Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 1.3.2008 bis 31.7.2008 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen
konnte, kann der Senat schon deshalb nicht abschließend beurteilen, weil tatsächliche Feststellungen des LSG zur Festlegung
der angemessenen Unterkunftskosten fehlen (§
163 SGG).
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind
(vgl § 22 Abs 1 S 1 SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle.
Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der
maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und
Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt,
dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 [Essen] RdNr 15; vgl zuletzt Urteil des Senats vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - [München II] RdNr 19 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Zwar reichen die Feststellungen des LSG zur angemessenen Wohnfläche im hier streitigen Zeitraum und zum maßgeblichen Vergleichsraum,
nicht jedoch diejenigen zum Fehlen eines tragfähigen schlüssigen Konzepts des Beklagten und zum Erkenntnisausfall bei der
Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten. Nach seinen rechtlichen Ausführungen ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, dass bereits dann auf die Werte des WoGG zurückgegriffen werden kann, wenn der von dem Grundsicherungsträger berücksichtigte Wert für die Grundmiete und die Betriebskosten
über den Beträgen nach § 8 WoGG liegt. Von diesem rechtlichen Standpunkt hat das LSG keine eigenen Feststellungen zum schlüssigen Konzept des Beklagten für
die Stadt Münster vorgenommen und sich auch nicht - etwa durch Bezugnahme auf die Feststellungen und Wertungen des SG - dessen Überlegungen zu eigen gemacht. Anders als das SG, das die von dem Beklagten als angemessen angesehenen Werte durch eigene Berechnungen für Münster anhand eigener Berechnungen
nach dem Mietspiegel verifiziert hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich keine eigene Prüfung vorgenommen. Für eine Überprüfung
des Anspruchs durch das BSG fehlt es aus diesem Grund an den notwendig im Berufungsurteil zu treffenden Feststellungen (§
163 SGG).
Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben entschieden, dass ein Rückgriff auf die Werte des WoGG - zur Festlegung ausschließlich der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne einer Obergrenze - nur dann zulässig
ist, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der von dem SGB II-Träger zu tragenden angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept nicht mehr vorhanden sind. Zwar
hat der erkennende Senat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen
des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich
betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept
zu ermitteln (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 [Essen] RdNr 23; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 [Wilhelmshaven], RdNr 26; BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51 [Duisburg], RdNr 21). Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig
aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden (zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten, etwa durch Zeitablauf BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 [Wilhelmshaven], RdNr 27 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 [Breisgau-Hochschwarzwald] RdNr 16). Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein
schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 [Breisgau-Hochschwarzwald] RdNr 16; vgl auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - RdNr 22 ff und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 67 RdNr 32 f).
Erst wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht mehr möglich sind, kann ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle erfolgen. Wegen der dann nur abstrakten, vom
Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete
zuzüglich der kalten Betriebskosten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 vH einzubeziehen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 [Breisgau-Hochschwarzwald] RdNr 20 ff). Dieses Vorgehen mit dem Ausschluss eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Werte
der Wohngeldtabelle berücksichtigt die in § 22 Abs 1 S 1 SGB II festgelegte Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, die tatsächlich angemessenen Kosten zu übernehmen und dient der Sicherstellung
des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf bedarfsdeckende Leistungen im Bereich des Wohnens. Anders als bei den
pauschalierten Regelbedarfen lässt sich der Gesetzgeber bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit
leiten, indem er anordnet, dass zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen ist.
Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen
für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes
nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung
(vgl nur Urteil des Senats vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - [München II] RdNr 18 ff mwN zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Zwar spricht hier viel dafür, dass die Miete des
Klägers in dem streitigen Zeitraum - insbesondere wegen der Wohnungsgröße - die Schwelle der abstrakten Angemessenheit überschritten
hat. Andererseits liegen bereits die von dem Beklagten übernommenen Beträge über denjenigen der Tabellenwerte nach § 8 WoGG zuzüglich des "Sicherheitszuschlags" von 10 vH. Unabhängig von den vorstehenden Grundsätzen bei der Ermittlung der abstrakt
angemessenen KdU kann auch aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts,
falls ein solches noch - in erster Linie von dem Beklagten - erstellt werden kann, höhere, an den Mieten im Vergleichsraum
orientierte Werte ergeben.
Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, dass nicht bereits die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten zur Übernahme
der tatsächlichen KdU wegen Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit einer Kostensenkung führt. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen
des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese solange zu berücksichtigen,
wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch
Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 S 3 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706). Der Beklagte hat
den Kläger mit dem Schreiben vom 18.9.2007 durch Angabe der aus seiner Sicht angemessenen Mietobergrenze von 428,85 Euro sowie
über die bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben, stellt § 22 Abs 1 S 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 20 ff; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 [München], jeweils RdNr 40; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 [Essen] RdNr 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit
der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 34; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 19). Das LSG hat für den Senat bindend festgestellt, dass die gesundheitlichen Leiden des Klägers einer Kostenminderung,
insbesondere durch einen Umzug, in dem hier streitigen Zeitraum nicht entgegenstanden.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.