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BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - 4 AS 9/15
Formgerechte Rüge einer Divergenz Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage Vergleich abstrakter Rechtssätze Fehlerhafte Rechtsanwendung
1. Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes einer Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist.
2. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll; der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll.
3. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird; es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab.
4. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht.
5. Im Übrigen gilt, dass auch in dem Fall, in dem das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht und deshalb das Recht fehlerhaft anwendet, nicht angenommen werden kann, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 27.11.2014 L 25 AS 443/11 , SG Berlin S 205 AS 13201/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: