BSG, Beschluss vom 05.09.2019 - 5 R 168/19
Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Hessen 17.05.2019 L 5 R 131/17 , SG Fulda 06.03.2017 S 13 R 310/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Mai
2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 17.5.2019 mit einem am 1.7.2019 beim
BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die
Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 29.8.2019 verlängert
worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG).
Mit am 27.8.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 21.8.2019 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die
Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte
begründet worden (§
160a Abs
2 S 1 und 2, §
73 Abs
4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.