Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 8. Juli 2019 - L 2 R 107/19 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 7.8.2019 beim BSG nach Weiterleitung durch das LSG Niedersachsen-Bremen eingegangenen Schreiben vom 30.7.2019 gegen den ihm am 16.7.2019 zugestellten
Beschluss des LSG vom 8.7.2019 mit "Einspruch" gewandt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG, die als einzig statthaftes Rechtsmittel in Betracht kommt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch
zugelassene Prozessbevollmächtigte (§
73 Abs
4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§
160a Abs
1 S 2
SGG). Diese ist am 16.8.2019 abgelaufen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig
zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.