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BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - 5 R 362/14
Anrechnung einer polnischen Altersrente nach dem FRG Netto- und Bruttorentenbetrag Grundsatzrüge und Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Mit dem Vortrag, dass der Begriff "ausgezahlt" in § 31 Abs. 1 S. 1 FRG den Bruttobetrag meine, demgegenüber aber mit dem Begriff "ausgezahlt" der tatsächlich ausgezahlte Rentenbetrag, d.h der Nettorentenbetrag zu verstehen sei, ist die Klärungsfähigkeit nicht genügend dargetan.
Normenkette:
FRG § 31 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 11.07.2014 L 14 R 551/12 , SG Köln S 33 R 395/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., K., zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: