Gründe:
Mit Urteil vom 14.10.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1973 bis 30.6.1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der dabei erzielten
Arbeitsentgelte im Zugunstenverfahren verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam,
"ob es dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gem. Art.
3 GG entspricht, wenn dem Kläger der Anspruch nach dem Zusatzversorgungssystem abgelehnt wird, obwohl er die Wirkungsvoraussetzungen
für den Anspruch auf Anwartschaften nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erfüllt."
Mit dieser Frage ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Ihr fehlt bereits die Breitenwirkung, weil
die Frage nicht abstrakt gestellt ist, sondern sich allein auf die Verhältnisse des Klägers bezieht. Eine derart auf die individuelle
Situation des Beschwerdeführers zugeschnittene Frage, die deutlich durch den konkreten Fall geprägt ist, lässt sich nicht
generell beantworten. Zusätzlich fehlt es an ausreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Insofern hätte der Kläger aufzeigen
müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend festgestellt hat (§
163 SGG) und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die mit der Beschwerde angesprochene Problematik
entschieden werden muss.
Schließlich ist auch zur Klärungsbedürftigkeit der benannten Frage nicht hinreichend vorgetragen. Der Beschwerdeführer muss
unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem angesprochenen Problemkreis substantiiert vortragen, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage
von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN). Hieran fehlt es. Der Kläger benennt keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der aufgeworfenen
Problematik. Er versäumt es insbesondere aufzuzeigen, ob und inwieweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der angesprochenen
Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet hat, dass sich die aufgeworfene Frage damit nicht beantworten lässt und inwiefern
die bereits bestehenden Rechtsgrundsätze für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet werden
müssen.
Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass derjenige, der einen Verfassungsverstoß (hier: Art
3 Abs
1 GG: Gleichheitsgrundsatz) geltend macht, sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken
darf, sondern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen muss, welche gesetzlichen Regelungen
welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt,
die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung im Einzelnen dargelegt werden. Ausreichende
Darlegungen dazu liegen nicht vor.
Soweit der Kläger im Kern das Ergebnis der Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 S 1
SGG) des LSG angreift, kann eine Verfahrensrüge nach der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG hierauf nicht gestützt werden. Auch die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann mit der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.