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BSG, Beschluss vom 15.03.2018 - 10 ÜG 30/17 C
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Anhörungsrüge Verfristung Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Zustellung der gerichtlichen Entscheidung Ausschöpfen von Rechtsmittelfristen Erhöhte Sorgfaltspflicht
1. Frühester, in aller Regel aber auch spätester Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung.
2. Eine solche Zustellung ist in dem Zeitpunkt bewirkt, an dem der Adressat das Schriftstück persönlich als zugestellt entgegennimmt.
3. Die gesetzlich eingeräumten Rechtsmittelfristen dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voll, und zwar bis zum letzten Tag und in diesem Rahmen bis zur äußersten Grenze, ausgeschöpft werden.
4. Der Rechtsmittelführer darf die Bearbeitung auch noch für den letzten Tag der Frist vorsehen, wenn er die fristwahrende Handlung noch rechtzeitig vornehmen kann.
5. Allerdings trifft ihn bei voller Ausschöpfung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht, darauf zu achten, dass die Übermittlung noch rechtzeitig und wirksam innerhalb der Frist erfolgt.
Normenkette:
SGG § 178a Abs. 2 S. 1
,
SGG § 67
Vorinstanzen: BSG 07.09.2017 B 10 ÜG 1/17 R , LSG Thüringen 09.12.2015 L 12 SF 1393/14 EK
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen das Urteil des Senats vom 7. September 2017 zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: