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BSG, Urteil vom 26.03.2014 - 10 EG 2/13
Anspruch auf Elterngeld; Zulässigkeit der Berechnung ohne Anrechnung von Mutterschaftsgeld vor dem errechneten Geburtstermin und ohne Anrechnung des Erhöhungsbetrags für eine Mehrlingsgeburt
1. Die Anrechnungsvorschrift des § 13 Abs. 2 MuSchG gilt mangels anderweitiger Regelung im Gesetz auch für den Fall, dass der sechswöchige Anspruchszeitraum des Mutterschaftsgeldes vor der Geburt wegen der vorzeitigen Entbindung nicht ausgeschöpft werden konnte und sich dadurch gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG der Anspruchszeitraum nach der Geburt entsprechend verlängert. Das bezogene Mutterschaftsgeld nebst Arbeitgeberzuschuss ist insoweit nach der Geburt der Kinder auf das ihr zustehende Elterngeld nach § 2 BEEG zur Vermeidung von Doppelleistungen anzurechnen unabhängig davon, ob die Geburt zum oder vor dem errechneten Termin erfolgte.
2. Von der Anrechnung des Mutterschaftsgelds und des Arbeitgeberzuschusses ist der Erhöhungsbetrag von 300 Euro, um den sich das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten nach § 2 Abs. 6 BEEG für das zweite und jedes weitere Kind erhöht, nicht ausgenommen.
Fundstellen: DStR 2014, 12
Normenkette:
BEEG § 1 Abs. 1
,
BEEG § 1
,
BEEG § 10 Abs. 1
,
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
BEEG § 2 Abs. 6
,
BEEG § 2 Abs. 7
,
BEEG § 2 Abs. 9 S. 1 und S. 3
,
BEEG § 2
,
BEEG § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 3 und S. 4
,
BEEG § 3 Abs. 2 S. 1
,
BEEG § 3
,
BEEG § 4 Abs. 3 S. 2 und S. 4
,
BEEG § 4
,
BErzGG § 3 Abs. 1 S. 2
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
MuSchG § 13 Abs. 2
,
Vorinstanzen: LSG Sachsen 23.10.2012 L 7 EG 1/10 , SG Chemnitz 12.11.2009 S 18 EG 26/08
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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