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BSG, Beschluss vom 14.03.2017 - 11 AL 91/16 B
Arbeitslosengeld Berücksichtigung von Erziehungs- und Betreuungszeiten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses Grundsatzrüge Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll .
3. Art 3 Abs 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Familienleistungen für eine bestimmte Förderung entschieden hat, nicht, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen zur Geltung zu bringen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 30.09.2016 L 20 AL 63/15 , SG Duisburg S 16 AL 213/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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