Gründe:
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger (als
Arbeitgeber) für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.10.2002 nachträglich Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge
in Höhe von insgesamt 234 805,56 Euro zu zahlen hat.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach §
73a SGG iVm §§
114 ff
ZPO kann einem Beteiligten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), wenn das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Solche Gründe werden in der Beschwerdebegründung vom 17.7.2015 nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungserfordernissen des §
160a Abs
2 S 3
SGG und ist deshalb in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen.
In seiner Beschwerdebegründung vom 17.7.2015 macht der Kläger ausschließlich Mängel des Berufungsverfahrens (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend.
a) Er sieht zunächst - auf S 3 f seiner Beschwerdebegründung - einen entscheidungserheblichen Verstoß des LSG gegen seine
Pflicht zur Amtsermittlung (§
103 S 1
SGG) darin, dass es ihn belastende Zeugen ua zu der Frage, ob und in welchem Umfang er eigene Arbeitnehmer auf seinen Baustellen
beschäftigt habe, nicht persönlich gehört habe. Dies habe er explizit in der Berufungsbegründung vom 21.12.2012, dort S 6,
gerügt. Das "Rügerecht" sei auch nicht verloren gegangen, "da sich in dem Erörterungstermin die Beteiligten auf eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung geeinigt" hätten.
Mit diesem Vortrag bezeichnet der Kläger eine entscheidungserhebliche Verletzung des §
103 S 1
SGG nicht. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann die Zulassung der Revision wegen eines solchen Verfahrensmangels nur erreicht werden, wenn sich dieser auf einen Beweisantrag
bezieht, dem die Vorinstanz ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch ein in vorbereitenden Schriftsätzen gestellter
Beweisantrag (im Sinne der
ZPO) kann den Anforderungen des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG genügen, wenn aus den näheren Umständen entnommen werden muss, dass der Beschwerdeführer ihn bis zur Berufungsentscheidung
noch aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis grundlegend schon BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 mwN; zur Rechtsprechung des BSG siehe im Übrigen die Nachweise bei Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 18c). Bestehen Zweifel darüber, ob der Beschwerdeführer den Beweisantrag aufrechterhalten hat, müssen in der Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde hierzu entsprechende Angaben gemacht werden.
Es fehlt hier schon daran, dass der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend darlegt, einen Beweisantrag gestellt
zu haben, der den Erfordernissen der
ZPO genügt. Er begründet nicht, warum aus dem Hinweis in der Berufungsbegründung "Eine Beweisaufnahme diesbezüglich hat das Sozialgericht
unterlassen, obwohl die Anschriften bekannt sind." ein solcher vor dem Berufungsgericht gestellter Beweisantrag zu entnehmen
sein soll. Darüber hinaus legt der Kläger nicht ansatzweise dar, warum - angenommene - schriftsätzlich gestellte Beweisanträge
im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24.7.2014, in der er anwaltlich vertreten war, oder danach aufrechterhalten bzw
erneut gestellt wurden. Die Niederschrift über den Erörterungstermin verlautbart hierzu nichts. Ebenso wenig ergibt sich aus
dem Inhalt des Berufungsurteils (Tatbestand und/oder Entscheidungsgründen), dass der Kläger in dem Erörterungstermin am 24.7.2014
oder danach auf der formellen Durchführung einer von ihm zuvor angebotenen bzw angeregten Beweisaufnahme bestanden hat.
b) Der Kläger sieht sich des Weiteren - auf S 4 der Beschwerdebegründung - in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) deshalb verletzt, weil sich das LSG nicht selbst davon überzeugt habe, "dass die Fremdleistung tatsächlich durch Subunternehmer
durchgeführt wurde oder eben nicht". Er - der Kläger - habe ua in der Berufungsinstanz ausführlich vorgetragen, dass er keine
eigenen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Das Berufungsgericht habe stattdessen auf die bereits durchgeführten Ermittlungen der
Strafgerichte verwiesen.
Auch insoweit genügt der Kläger den Anforderungen an die Begründung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels des LSG
nicht. Er erklärt schon nicht, warum das von ihm beschriebene Verhalten der Vorinstanz einen Gehörsverstoß des Gerichts darstellen
soll, also dazu geführt haben soll, dass sein Vorbringen vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen wurde. Auch gibt
der Kläger nicht an, welches konkrete Vorbringen zu dem von ihm benannten Themenbereich durch das Verhalten des LSG verhindert
wurde. Schließlich hätte er darlegen müssen, dass das Berufungsurteil auch auf einem - solchermaßen angenommenen - Gehörsverstoß
beruhen kann. Auch hieran fehlt es.
c) Soweit der Kläger schließlich - auf S 4 f seiner Beschwerdebegründung - rügt, er halte das Berufungsurteil für "falsch",
weil das LSG nicht ausreichend geprüft habe, ob Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten worden seien, mithin
auch die 30-jährige Verjährungsfrist "falsch gewählt" habe, macht er entweder einen Verstoß des LSG gegen die für die richterliche
Überzeugungsbildung bestehenden Grundsätze (§
128 Abs
1 S 1
SGG) geltend oder wendet sich (einfach) nur gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Auf beides kann eine Nichtzulassungsbeschwerde
aber nicht gestützt werden (vgl etwa §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG).
d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Halbs 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
4. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß §
197a Abs
1 S 1 Halbs 1
SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG entsprechend der Höhe der streitigen Forderung festzusetzen.