Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der Beiträge,
die der klagende Rechtsanwalt als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Mitglied der sozialen
Pflegeversicherung (sPV) für die Zeit vom 1.9.2008 bis 31.8.2013 zu entrichten hat. Konkret möchte der Kläger, dass die Beitragserhebung
nur im Rahmen eines Äquivalents des Erwerbseinkommens Versicherungspflichtiger ohne Berücksichtigung weiterer Einkommensarten,
ua Gründungszuschuss, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung/Verpachtung, erfolgen soll. Widerspruch, Klage und Berufung
sind ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss
des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 4.4.2017 ist gemäß
§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil bzw die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgericht sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der
Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 12.7.2017 auf keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe, sondern rügt
die Verletzung von Art
3 Abs
1 GG und Art
12 Abs
1 GG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen der in §
160 Abs
2 SGG genannten Zulassungsgründe dargelegt oder bezeichnet hat. Ausführungen zu einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit vermögen
die gesetzlich in §
160a Abs
2 S 3
SGG geforderte Darlegung und Bezeichnung der enumerativ genannten Zulassungsgründe nicht zu ersetzen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.