Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an Vitiligo mit großflächiger Depigmentierung der Haut. Sie
ist mit ihrem Begehren, 2237 Euro Kosten einer selbst verschafften Therapie am Toten Meer (4. - 18.5.2008: Baden im Toten
Meer, Anwendung von Pseudokatalase-Creme als Antioxidans, Sonnenlichtexposition, organisiert und ärztlich verantwortet von
der Dermatologin Prof. Dr. S. ; Unterbringung im Dead Sea Medical Center/Dead Sea Spa Hotel; im Folgenden: Kombinationsbehandlung)
bei der Beklagten und in den Vorinstanzen auch nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG (BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 18/11 R - Juris = NZS 2012, 783; Parallelentscheidung zu BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 7) erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Kombinationsbehandlung entspreche nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Die Einholung einer Stellungnahme
des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sei nicht erforderlich (Urteil vom 29.10.2015).
Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
1. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss
zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen,
die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Daran fehlt es.
Die Klägerin legt eine - von ihr allein gerügte - Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht hinreichend dar. Hierzu
hätte sie ua die - nach der Zurückverweisung dem LSG bindend vorgegebene - Rechtsauffassung des LSG wiedergeben müssen, aufgrund
deren die noch als klärungsbedürftig angesehenen Tatfragen hätten erheblich sein können. Dem genügt ihr Vortrag nicht.
Die Klägerin verweist zwar auf ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 29.10.2015 gestellten Antrag, "eine Stellungnahme
des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§
139a SGB V) einzuholen zur Frage, ob die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung am Toten Meer dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entspricht." Sie legt aber nicht dar, dass - selbst wenn man zu ihren Gunsten von einem Beweisantrag
ausgeht - das auf den aktuellen Erkenntnisstand gerichtete Beweisthema erheblich ist. Dazu hätte um so mehr Anlass bestanden,
als es nach der zurückverweisenden Entscheidung nur auf den Erkenntnisstand zur Zeit der Behandlung ankommt (vgl BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 18/11 R - Juris RdNr 26).
Ebenso zeigt die Klägerin nicht auf, dass das LSG den Amtsermittlungsgrundsatz dadurch verletzt haben könnte, dass es die
Kombinationsbehandlung als alleinigen Prüfungsgegenstand dafür angesehen hat, dass die Behandlung der Klägerin am Toten Meer
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprochen habe. Die Darlegung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes
muss von der Rechtsauffassung des LSG ausgehen. Die Klägerin zeigt weder die Rechtsauffassung des LSG auf noch legt sie dar,
warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Sie geht nicht darauf
ein, dass das LSG deswegen die Kostenerstattung für eine Kombinationsbehandlung als alleinigen Streitgegenstand angesehen
hat, weil es sich bei der Kombinationsbehandlung nach den für das
SGB V geltenden rechtlichen Maßstäben (Verweis auf BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 18) um eine eigenständige medizinische Behandlungsmethode handele.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.