Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
28. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 28.4.2015 mit einem am
1.6.2015 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30.6.2015 hat
die Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt. Der Senat hat den Kläger hierüber mit Schreiben vom 2.7.2015 informiert
und darauf hingewiesen, dass eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich und eine Verlängerung der Frist
zur Begründung der Beschwerde über den 30.7.2015 hinaus nicht möglich ist (§
160a Abs
2 S 2
SGG). Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 30.7.2015 verlängerten Begründungsfrist begründet worden
ist (§
160a Abs
2 S 1 und 2
SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.