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BSG, Urteil vom 26.09.2017 - 1 KR 9/17
Krankenversicherung Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Vertragliche Fallpauschalen Automatische Datenverarbeitung Auslegungsfähigkeit normenvertraglicher Abrechnungsbestimmungen
1. Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage.
2. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG.
3. Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert.
4. Zugelassen sind nur solche Programme, die von der InEK GmbH - Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus -, einer gemeinsamen Einrichtung der in § 17b Abs. 1 S. 1 KHG und § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG genannten Vertragspartner auf Bundesebene, zertifiziert worden sind.
5. Die Anwendung der normenvertraglichen Abrechnungsbestimmungen ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter Grouper ihrerseits grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft.
Normenkette:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
KHEntgG § 7
,
KHG § 17b Abs. 1 S. 1
,
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 20.07.2016 L 1 KR 13/15 , SG Hamburg 14.01.2015 S 37 KR 901/12
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Juli 2016 und des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Januar 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1662,75 Euro festgesetzt.

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