Gründe:
I
Der aufgrund seiner Tätigkeit als "Leiter Personal und allgemeine Dienste" bei der S. (§
16 Abs
4 Nr
4 SGG) zum ehrenamtlichen Richter beim BSG berufene K. hat mitgeteilt, dass er sich im Ruhestand befinde und seine hauptberufliche Tätigkeit seit dem 1.12.2015 nicht
mehr ausübe.
II
Nach § 47 S 2 iVm §
22 Abs
2, Abs
1 S 3 und §
17 Abs
2 bis
4 SGG ist ein ehrenamtlicher Richter nach der Rspr des erkennenden Senats von seinem Amt zu entbinden, wenn eine seiner Berufungsvoraussetzungen
wegfällt (vgl BSG Beschluss vom 15.3.2012 - B 1 SF 1/12 S - RdNr 2; BSG Beschluss vom 18.2.2013 - B 1 SF 1/13 S - RdNr
2). Zwar "kann" nach §
22 Abs
1 S 3
SGG ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit
wegfällt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung
oder Revision begründender Verfahrensmangel (§
22 Abs
1 S 4
SGG). Bei der Auslegung dieser Normen berücksichtigt der erkennende Senat aber die verfassungsrechtliche Pflicht, den im Einzelfall
zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen (vgl BVerfGE 95, 322, Juris RdNr 25 ff).
Mit der Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als "Leiter Personal und allgemeine Dienste" ist die Voraussetzung für
die Berufung von Herrn K. weggefallen, denn er ist in dieser Eigenschaft aus dem Kreis der Arbeitgeber als Person, die regelmäßig
für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig wird (§
16 Abs
4 Nr
4 iVm §
47 S 2
SGG), zum ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Beitrags- und Leistungsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung von der
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände gemäß §
46 Abs
1 iVm §
14 Abs
1 SGG vorgeschlagen worden, ohne durch die Regelungen in §
17 Abs
2 und
3 SGG vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen zu sein. Das Fortbestehen vorzüglicher Sachkenntnisse oder auch persönliche
Wertschätzung haben gegenüber dem formalen Kriterium des Wegfalls einer Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen
Richter in den Senaten für Beitrags- und Leistungsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung zurückzutreten. Der erkennende
Senat hat den ehrenamtlichen Richter zur Entbindung von seinem Amt angehört.