Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 15.03.2018 - 3 KR 4/17
Übernahme von Kosten für die Entsorgung von Inkontinenzmaterial Versorgung mit Hilfsmitteln Keine Erweiterung des Leistungskatalogs
1. Schon nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 S 1 SGB V umfasst der Anspruch Versicherter auf Krankenbehandlung nur die "Versorgung" mit Hilfsmitteln, während im Gesetzestext von einer "Entsorgung" von (benutzten bzw. nicht mehr funktionsfähigen) Hilfsmitteln nicht die Rede ist.
2. Nach der in § 33 Abs. 1 SGB V zum Ausdruck kommenden Gesetzessystematik kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass der Anspruch Versicherter der GKV auf Versorgung mit Hilfsmitteln auch die Entsorgung nicht mehr gebrauchsfähiger Hilfsmittel umfasst.
3. Aus dem Umstand, dass der Wortlaut des neuen § 33 Abs. 1 S. 5 SGB V mit Wirkung zum 11.04.2017 (Gesetz vom 04.04.2017, BGBl I 778) durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) dahin gefasst wurde, dass der Anspruch auf ein Hilfsmittel "auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung ..." umfasst, folgt nichts anderes.
4. Zwar wurde der Wortlaut der Regelung damit nunmehr "offener" als zuvor im Sinne beispielhafter Leistungen formuliert; den Gesetzesmaterialien dazu kann jedoch nicht entnommen werden, dass dadurch eine Erweiterung des Leistungskatalogs bezogen auch auf die Entsorgung von Hilfsmitteln erfolgen sollte.
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 5
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 19.10.2016 L 5 KR 71/16 , SG Schleswig 12.05.2016 S 26 KR 10/14
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: