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BSG, Beschluss vom 13.03.2017 - 4 SF 4/17 S
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts Unzuständigerklärung mehrerer Gerichte
1. Das BSG hat auf Antrag das zuständige Gericht zu bestimmen, wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
2. Nachdem ein SG den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das (aus seiner Sicht) zuständige SG verwiesen hat und zulässige Rechtsmittel hiergegen nicht eingelegt worden sind, ist die Verweisung an dieses SG unanfechtbar geworden.
3. Dies hat zur Folge, dass die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend ist.
Normenkette:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Hannover S 2 KR 6/17
Das Sozialgericht Detmold wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Entscheidungstext anzeigen: