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BSG, Urteil vom 07.09.2010 - 5 KN 4/08
Höhe des Erstattungsanspruchs der Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger nach der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle einer bisherigen Rente für Bergleute
1. Ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Träger der Rentenversicherung wegen Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung (§ 125 Abs 3 S 1 SGB 3 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung) besteht auch dann, wenn der Rentenversicherungsträger einem Arbeitslosen nach dem 31.12.2000 mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor diesem Tag Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt hat.
2. Bezieht ein Arbeitsloser neben Arbeitslosengeld Rente für Bergleute und wird ihm rückwirkend höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, ist der Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit nicht auf den Differenzbetrag der beiden Renten beschränkt.
Normenkette:
SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 107
Vorinstanzen: LSG Bayern 23.04.2008 L 13 KN 7/06 , SG München 17.01.2006 S 4 KN 266/03
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1 689,09 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: