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BSG, Beschluss vom 14.03.2017 - 8 SO 58/16 B
SGB XII - Leistungen Übernahme von Umzugskosten Ablehnung von PKH Verfahrensrüge Unanfechtbarkeit von Vorentscheidungen
1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden.
2. Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird.
3. Grundsätzlich ist eine Rüge, die sich gegen unanfechtbare Vorentscheidungen richtet, ausgeschlossen.
4. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der gerügte Verfahrensmangel zu einem Mangel der angefochtenen Entscheidung selbst führt.
5. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann deshalb als Verfahrensmangel nicht die rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die verfassungsrechtlich fundierte prozessuale Gewährleistungen verletzt, weil sie auf "Willkür" beruht und damit gegen Art 3 Abs 1 GG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 202
,
ZPO § 547
,
ZPO § 557 Abs. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 23.06.2016 L 8 SO 296/14 , SG Hildesheim S 9 SO 35/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: