Gründe:
I
Mit Urteil vom 14.12.2017 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Versorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz verneint, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin - entgegen ihren Behauptungen - durch ihren Großvater iS
von §
176 Strafgesetzbuch sexuell missbraucht worden sei und es zu Schädigungsfolgen gekommen wäre, die einen Anspruch auf Beschädigtenrente auslösen
könnten. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und diese mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner
der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Insbesondere ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner
Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.)
ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG Beschluss vom 29.6.2015 - B 10 EG 6/15 B - Juris RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Nach Auffassung der Klägerin stellen sich vorliegend die Rechtsfragen,
"ob das LSG Niedersachsen-Bremen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen durfte, dass die geltend gemachten
Taten nicht geeignet seien, ernsthafte und dauerhafte Gesundheitsschädigungen zu begründen,"
"wann Gerichte in Bezug auf medizinische Sachverhalte im sozialen Entschädigungsrecht auf Grundlage eigener Sachkenntnis einen
Sachverhalt bewerten dürfen und wann die Einholung eines Sachverständigenrats erforderlich ist,"
"ob es überhaupt möglich ist, einer Gewalttat ohne Orientierung am Einzelfall eine Eignung zur Begründung ernsthafter Schädigungen
abzusprechen."
Ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage hinreichend bezeichnet hat, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals
abzielt, kann hier dahinstehen. Sie hat bereits die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit dieser von ihr gestellten Fragen
nicht dargetan. Weder setzt sich die Klägerin mit der Vorschrift des §
1 OEG auseinander noch benennt sie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG und wertet diese aus, um zu begründen, dass sich daraus nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der
Fragen ergeben (vgl dazu BSG Beschluss vom 29.6.2015 - B 10 EG 6/15 B - Juris RdNr 5; BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2).
Unabhängig davon hat die Klägerin auch die Entscheidungserheblichkeit ihrer vermeintlichen Rechtsfragen nicht dargelegt, da
das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei Begründungen gestützt hat. Zum einen hat das LSG das Vorliegen eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS von §
1 Abs
1 OEG verneint und zum anderen auch Schädigungsfolgen bei der Klägerin aufgrund der angeschuldigten Ereignisse nicht feststellen
können. Ist das LSG-Urteil aber auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen (sog Doppelbegründung) gestützt, so hat ein
Beschwerdeführer seinen geltend gemachten Zulassungsgrund hinsichtlich aller Begründungelemente darzulegen (vgl zB BSG Beschluss vom 2.12.2015 - B 9 V 12/15 B - Juris RdNr 36 f; BSG Beschluss vom 29.6.2006 - B 12 KR 61/05 B - Juris). Hieran fehlt es ebenfalls.
2. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.