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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - 2 AS 104/14
Grundsicherungsrecht Kosten der Unterkunft und Heizung Schlüssiges Konzept zur Angemessenheitsprüfung der Wohn- und Heizkosten Rückgriff auf die Wohngeldtabelle plus Zuschlag von 10% bei Ausfall eines Konzepts Keine Schätzung der Heizkosten bei fehlenden Nachweisen, auch nicht nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel
1. Für ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II genügt jedenfalls nicht die Erhebung im Umfang von unter 4 % des Wohnungsbestandes als ausreichende Datenbasis.
2. Fehlt es an einem schlüssigen Konzept und kann dies auch nicht mehr nachgezeichnet werden, gilt für die Höhe der Wohnkostenübernahme die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG plus einem Aufschlag von 10 %.
3. Ohne Nachweis der tatsächlichen Heizkosten kann auch bei pauschalierter Berechnung nicht zur "Sicherheit" auf die nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel vorgesehenen höheren Werte zurückgegriffen werden.
4. Der Leistungsempfänger hat innerprozessual eine Eigenverantwortung dafür, im schwebenden Streitverfahren über die Kosten der Unterkunft und Heizung die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen die tatsächlichen Kosten auch nachzuweisen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
WoGG § 12
Vorinstanzen: SG Freiburg 08.08.2011 S 7 AS 1219/11
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts F. vom 8. August 2011 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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