Beitragspflicht zur Sozialversicherung
Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung
Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko
Ernsthaftigkeit von Vereinbarungen
Wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit
Tatbestand
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen bei ihren Einsätzen bei der Klägerin vom 15. bis 17.06.2013
und vom 03. bis 06.07.2013 (streitiger Zeitraum).
Die als gemeinnützige GmbH organisierte Klägerin ist eine zur Versorgung Pflegebedürftiger nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) zugelassene Pflegeeinrichtung und stellte im Jahr 2013 ganzjährig 125 Plätze für die vollstationäre Pflege zur Verfügung.
Sie schließt mit den jeweiligen Bewohnern einen Wohn- und Betreuungsvertrag. Die Einrichtung war im streitigen Zeitraum in
zwei Wohnbereiche aufgeteilt, wobei im Wohnbereich 1 mit einer Sollbettenzahl von 46 vornehmlich Bewohner mit demenziellen
Erkrankungen versorgt wurden. Wohnbereich 2 mit einer Sollbettenzahl von 68 erstreckte sich über zwei Etagen. Die durchschnittliche
Belegung betrug im Jahr 2013 ca. 75 v.H ... Der Personalbedarf lag nach den Berechnungen der Klägerin im Jahr 2013 im Durchschnitt
bei 30,62 Vollbeschäftigungseinheiten (VBE), wobei das tatsächlich vorhandene Personal diesen Bedarf leicht überschritt. Zur
Personaldeckung bediente sich die Klägerin auch des Einsatzes von Leiharbeitnehmern und sog. Honorarkräften, weil im damaligen
Zeitraum keine (weiteren) Fachkräfte zur Festanstellung zu finden waren. Von den pro Schicht auf allen Wohnbereichen eingesetzten
Pflegefachkräften waren im streitigen Zeitraum ca. 55% Honorarkräfte. Die festangestellten Mitarbeiter trugen einheitliche,
von der Klägerin gestellte Dienstkleidung mit einem Logo der Unternehmensgruppe, die von einem externen Wäschedienstleiter
gestellt und gewaschen wurde. Im Jahr 2013 betrugen die von der Klägerin einer angestellten examinierten Fachkraft gezahlten
Stundenlöhne zwischen 13,27 EUR und 15,58 EUR. Zuschläge wurden für Nachtdienst (2,00 EUR), Sonntagsarbeit (3,00 EUR) und
Feiertage (4,00 EUR) gewährt. Organisatorisch führte die Klägerin einen Dienstplan mit Schichtzeiten, der für das Jahr 2013
wegen des damals vermehrten Einsatzes von Honorarkräften auch eine Auswahl an Einsatzzeiten vorsah, die ausschließlich für
Honorarkräfte vorgesehen waren und den häufigen Wunsch dieser Kräfte für einen Einsatz von mindestens zehn Stunden berücksichtigte.
Für jeden einzelnen Bewohner erstellte die Klägerin durch ihre angestellten Fachkräfte einen individuellen Plan über die Pflege-
und Behandlungspflegeleistungen und sie führte eine entsprechende, von der jeweiligen Pflegekraft auszufüllende Dokumentation.
Zur Überwachung einer ordnungsgemäßen Pflege und Behandlung war eine verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt, die für die
Sicherstellung der Pflegequalität verantwortlich war und die verpflichtet war, sich von der Qualität der Pflege durch Visiten,
Qualitätschecks, Rundgänge und Einblick in die Pflegedokumentation zu überzeugen.
Die 1984 geborene Beigeladene schloss eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin ab. Darüber hinaus absolvierte
sie eine Weiterbildung zur Fachwirtin im Sozialwesen. Weitere Fortbildungen schloss sie erfolgreich zur Beatmungsfachkraft
und zur innerklinischen und außerklinischen Fachkraft für Beatmung und Intensivpflege ab. Zunächst war sie nach ihrer Ausbildung
als festangestellte Pflegekraft in verschiedenen Pflegeeinrichtungen tätig. In einer Pflegeeinrichtung lernte sie eine freiberuflich
tätige Pflegekraft kennen. Um ihre Arbeitszeit frei bestimmen zu können und sich finanziell zu verbessern, entschloss sie
sich, ab 2013 freiberuflich tätig zu sein. Insoweit kaufte sie nach ihren Angaben ein Auto im Wert von 6.000,00 EUR bis 7.000,00
EUR, da sie beabsichtigte, im gesamten Bundesgebiet ihre Tätigkeit anzubieten. Weiter erwarb sie Arbeitskleidung in Höhe von
250,00 EUR und Materialien im Wert von 200,00 EUR (Handschuhe, Desinfektionsmittel und Mundschutz). Außerdem schaffte sie
eine Büroausstattung im Wert von ca. 500,00 EUR und eine Buchhaltungssoftware im Wert von ebenfalls 500,00 EUR an. Um ihre
eigene Berufstätigkeit zu ermöglichen, stellte sie darüber hinaus ein Kindermädchen an. Weiter schloss sie eine freiwillige
Krankenversicherung bei der A., eine Haftpflichtversicherung als selbstständige Altenpflegerin und eine Rechtsschutzversicherung
ab. Darüber hinaus versicherte sie sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege als Unternehmer.
Eine Vorsorge für das Alter betrieb sie in Form einer privaten Altersvorsorge (Riesterrente). Zur Erlangung von Aufträgen
bediente sie sich einer Vermittlungsagentur.
Auch die Klägerin bediente sich dieser Vermittlungsagentur und kam so in Kontakt mit der Beigeladenen, die der Klägerin die
ihr möglichen Zeiten für einen Einsatz sowie das von ihr beanspruchte Honorar mitteilte. Daraufhin schloss die Klägerin mit
der Vermittlungsagentur für die jeweiligen Einsatzzeiten einen Vermittlungsvertrag. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vermittlungsvertrages
wird auf Bl. 44 d. LSG-Akte Bezug genommen.
Die Beigeladene und die Klägerin unterschrieben eine mit "Dienstleistungsvertrag" überschriebene Vereinbarung für die Zeit
vom 15.06.2013 bis 17.06.2013. Als Honorar wurde ein Betrag in Höhe von 29 EUR/Stunde im Tagdienst von Montag bis Freitag
und von 32,20 EUR/Stunde am Wochenende angegeben. Mit weiterem mündlichen Vertrag war die Klägerin auf der Basis des ersten
Vertrags darüber hinaus vom 03. bis 06.07.2013 für die Klägerin als Altenpflegerin tätig. Schriftlich schlossen die Beteiligten
darüber hinaus einen weiteren Dienstvertrag für die Zeiträume 01.08.2013 bis 05.08.2013, 09.08.2013 bis 13.08.2013, 17.08.2013
bis 21.08.2013, 24.08.2013 bis 30.08.2013 und 17.09.2013 bis 30.09.2013, welcher von den Beteiligten jedoch noch vor dem 01.08.2013
wieder aufgehoben wurde. Entsprechend den vereinbarten Einsatzzeiten war die Beigeladene bei der Klägerin in beiden Wohnbereichen
tätig und zwar am 15.06.2013 8,5 Stunden und am 16. und 17.06.2013 jeweils 10 Stunden, wofür sie eine Rechnung über insgesamt
890,50 EUR stellte. Für den Zeitraum vom 03. bis 06.07.2013 stellte die Beigeladene einen Betrag in Höhe von 1.276,20 EUR
in Rechnung (29 EUR x 22,5 Stunden werktags, Samstag 32,20 EUR x 8,5 Stunden und Nachtarbeit 35 EUR x 10 Stunden). Hinsichtlich
der Einzelheiten der Rechnungen und der erbrachten Stunden wird auf die Rechnungen und Stundennachweise Bl. 51 f. und 62 f.
VA Bezug genommen.
Zu Beginn des ersten Einsatzes wurde die Beigeladene in die örtlichen Begebenheiten bei der Klägerin eingewiesen. In der Folge
übernahm sie verschiedene Verrichtungen (u. a. Hilfestellung bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Ausscheidung,
der Umlagerung, Mobilisierung, Gespräche, einfache Maßnahmen der Behandlungspflege und die Gabe von Medikamenten an die Patienten).
Komplizierte Maßnahmen der Behandlungspflege und das Richten der Medikamente wurde durch die festangestellten Kräfte übernommen.
Die Beigeladene wohnte während ihrer Einsätze in einem Appartement der Einrichtung. Die Schichtzeiten der Beigeladenen ergaben
sich aus Lücken, die nach Einteilung der festangestellten Kräfte entstanden. Die noch offenen Plätze wurden zwischen den Honorarkräften
in Abstimmung verteilt.
Zu Beginn der Tätigkeit wurden der Beigeladenen nach ihren Angaben die zu pflegenden Personen und die jeweiligen Besonderheiten
der Wohngruppen vorgestellt. Sie übernahm sodann eine Wohneinheit in Form einer Gruppe. In der Folge kam es jedoch zu Verschiebungen.
Pflegebedürftige Personen wurden verschiedentlich an die festangestellten Fachkräfte oder eine andere Honorarkraft abgegeben.
Dafür wurde eine Pflegeperson aus einer anderen Wohngruppe übernommen. Letztlich erfolgte ein bedarfsorientierter und flexibler
Einsatz der Arbeitskraft der Beigeladenen. Die Arbeits- und Verbrauchsmittel für die Pflege der Bewohner wurden dabei durch
die Bewohner gestellt oder wurden ggf. durch die Kranken- und Pflegekassen zur Verfügung gestellt. Bei ihrer Tätigkeit trug
die Beigeladene eigene Arbeitskleidung mit einem Namensschild, das sie als selbstständige Pflegefachkraft auswies. Dementsprechend
stellte sie sich zu Beginn ihrer Tätigkeit bei den jeweiligen Bewohnern auch als selbstständige Pflegekraft vor. Ihre Tätigkeit
dokumentierte sie in der von der Klägerin geführten Pflegedokumentation. Bei Bedarf bestand die Möglichkeit, um Unterstützung
zu bitten. Sofern die Arbeitszeit zu den regulären Dienstübergaben begann oder endete, nahm die Beigeladene an den Übergaben
teil. Ansonsten gab sie die notwendigen Informationen an die jeweilige anwesende Pflegefachkraft weiter bzw. holte die entsprechenden
Informationen von dieser ein. An internen Besprechungen nahm die Beigeladene nicht teil. Am 02.08.2013 beantragte die Beigeladene
(auch) für ihre Einsätze bei der Klägerin die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie trug insbesondere
vor, die Tätigkeit sei durch eine Vermittlungsagentur vermittelt worden. Die Tätigkeit habe die Grundpflege von aufgrund ihres
Alters erkrankten Menschen am Bett des Patienten in deren Zimmer umfasst. Hierbei sei sie im eigenen Namen aufgetreten. Sie
habe sich die zu pflegenden Personen selbst aussuchen können. Die Einrichtung habe einen Behandlungsplan, den sie aber nicht
kenne, sie arbeite nicht nach Plänen, sondern individuell auf den Patienten abgestimmt. Sie habe keine festen Arbeitszeiten.
Sie biete der Einrichtung einen Zeitrahmen an. Sie könne aber jederzeit absagen, früher gehen oder länger bleiben. Es gebe
für sie eine Vertretung. Je nach Bedarf und Umfang seien die Arbeitszeiten unterschiedlich. Sie übernehme die Zeiteinteilung
des Einsatzes selbst und lege daher keinen Einsatz- oder Dienstplan vor. Sie erstelle auch keine Berichte zur Kontrolle der
Tätigkeit. Eigene Räumlichkeiten besitze sie nicht. Eine Büroeinrichtung, Arbeitskleidung und Arbeitsmittel besitze sie jedoch.
Die Honorare, die sie selbst bestimme, würden über eine Rechnungsstellung geltend gemacht.
Die Klägerin teilte auf Anfrage der Beklagten ergänzend mit, der Beigeladenen sei im Rahmen ihres Auftrags die Pflege von
Bewohnern der Klägerin übertragen worden, welche sie sich in der Regel selber zugeordnet habe. Den zeitlichen Einsatz habe
die Beigeladene dabei sowohl vom Datum als auch von der gewünschten Stundenanzahl vorgegeben. Die Beigeladene sei täglich
auf ihren Wunsch hin über 10 Stunden und damit außerhalb der in der Einrichtung vorhandenen Schichtzeiten tätig gewesen. Dabei
wäre bei vorzeitiger Aufgabenerfüllung und Anwesenheit einer weiteren diensthabenden Fachkraft grundsätzlich auch eine frühere
Beendigung möglich gewesen, ohne dass sie dadurch ihre Verdienstmöglichkeit eingebüßt hätte. Hintergrund der konkreten Vorgabe
der Einsatzzeit sei der Umstand gewesen, dass die Beigeladene auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei. Die Tätigkeit
habe zwar dem Grunde nach der Tätigkeit einer examinierten Pflegekraft entsprochen. Sie habe sich aber von der Tätigkeit der
festangestellten Mitarbeiter dadurch unterschieden, dass die Beigeladene nicht zur Überarbeitung der Pflegeplanung oder zur
Teilnahme an Dienstbesprechungen oder sonstigen betrieblichen Veranstaltungen (Fortbildungen usw.) verpflichtet gewesen sei.
Die Beigeladene habe sich auch optisch durch das Tragen eigener Dienstkleidung von ihren - der Klägerin - übrigen Mitarbeitern
unterschieden, auch wenn sie nicht in eigenem Namen im Sinne von "auf eigene Rechnung" gegenüber den Bewohnern aufgetreten
sei. Ort der Auftragsdurchführung sei aufgrund der Eigenheiten des vorliegenden Auftrags ihr Betriebssitz gewesen. Aufgrund
der spezifischen Erfordernissen des ausgeführten Auftrags könne hierauf jedoch hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen
Status nicht entscheidungserheblich abgestellt werden. Die Beigeladene habe im Rahmen ihres Auftrags die gesetzlich vorgeschriebene
Dokumentationspflichten erfüllt. Darüber hinaus gehende Dokumentations- oder Berichtspflichten hätten nicht bestanden. Im
Fall einer Verhinderung der Beigeladenen sei diese berechtigt gewesen, eine gleich qualifizierte Ersatzkraft zustellen. Eine
Pflicht zur persönlichen Auftragserfüllung habe nicht bestanden. Dieser Fall sei während des Auftrags jedoch nicht eingetreten.
Auch eine Übergabe an den nachfolgenden Dienst habe in aller Regel aufgrund der besonderen Zeiten der Auftragsdurchführung
nicht stattgefunden. Zwar habe eine Abstimmung der Aufträge durch die Beigeladene mit der Arbeitsleistung weiterer, auch abhängig
beschäftigter Personen erfolgen müssen. Da die Beigeladene selbst jedoch keine Abstimmung mit anderen Pflegekräften habe treffen
müssen, genüge dieser Umstand nicht, eine abhängige Beschäftigung anzunehmen.
Mit Schreiben vom 21.11.2013 hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu der beabsichtigten Feststellung der Versicherungspflicht
in der Kranken-, der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung
an. Die Beigeladene trat dem unter dem 01.12.2013 entgegen. Ihre Tätigkeit sei nicht in einer fremden Arbeitsorganisation
erfolgt. Fachliche oder organisatorische Vorgaben habe es nicht gegeben. Sie habe nicht mit den festangestellten Mitarbeitern
der Klägerin zusammengearbeitet. Die Arbeitszeit sei frei gestaltbar gewesen. Die zeitliche und organisatorische Einbindung
sei nicht im Dienstplan dokumentiert worden. Die Vergütung auf Stundenbasis sei im Übrigen kein unbedingtes Indiz für eine
abhängige Beschäftigung. Die Klägerin betonte in ihrem Schreiben vom 16.12.2013 (Eingang 19.12.2013) nochmals die bereits
dargelegten Unterschiede zwischen der Tätigkeit der Beigeladenen und fest angestellten Mitarbeitern.
Mit getrennten Bescheiden vom 19.12.2013 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit
als Pflegefachkraft bei der Klägerin in den streitigen Einsatzzeiträumen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt worden sei, die Versicherungspflicht mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung begonnen habe und in dem Beschäftigungsverhältnis
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe.
Den von der Klägerin am 09.01.2014 und von der Beigeladenen am 10.01.2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit -
getrennten - Widerspruchsbescheiden vom 19.08.2014 zurück. Die in den Bescheiden erfolgte Begründung wurde vertieft.
Hiergegen richtete sich die am 19.09.2014 von der Klägerin erhobene Klage zum Sozialgericht für das Saarland. Dieses erklärte
sich mit Beschluss vom 25.11.2014 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Sozialgericht Konstanz (SG). Zur Begründung ihrer Klage nahm die Klägerin zunächst auf den bisherigen Vortrag Bezug und wies im Übrigen ergänzend darauf
hin, dass die Beigeladene unternehmerisch am Markt aufgetreten sei. Im Übrigen habe die Beklagte die Besonderheiten der vorliegend
betriebsmittelarmen Tätigkeit verkannt. Auch die umfangreichen Investitionskosten seien nicht berücksichtigt worden. Dementsprechend
habe die Beigeladene auch ein unternehmerisches Risiko getragen. Der Einsatz von Arbeitszeit und Kapital als auch die haftungsrechtliche
Situation seien zu berücksichtigen. Die Beigeladene sei auch weder Weisungen unterworfen noch in einer fremden Arbeitsorganisation
eingegliedert gewesen. Nicht in die Gesamtabwägung mit einbezogen worden sei bislang auch das Indiz der berufsständischen
Vertretung. In immer mehr Bundesländern zeichne sich die Tendenz zur Einrichtung von Pflegekammern ab. Auch dürfe nicht übersehen
werden, dass sie, die Klägerin, aus einer Notsituation heraus selbstständige Pflegekräfte in Anspruch genommen habe, nachdem
fest angestellte Kräfte nicht verfügbar gewesen seien. Bei der gebotenen Gesamtabwägung sei daher von einer selbstständigen
Tätigkeit auszugehen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen
Mit Beschluss vom 16.01.2015 lud das SG die Beigeladene zum Verfahren bei.
Das SG vernahm im Rahmen der Beweisaufnahme die Residenzleiterin der Klägerin als Zeugin. Nachdem diese ausgeführt hatte, hinsichtlich
der Ausführung der Tätigkeit der Beigeladenen bestünden keine Unterschiede zu den Aussagen in den von der Klägerin ebenfalls
anhängig gemachten Parallelverfahren, hob das SG mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2016 die angefochtenen Bescheide auf und stellte fest, dass auf Grund der Tätigkeit der Beigeladenen
bei der Klägerin in den streitigen Zeiträumen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Nach den getroffenen Vereinbarungen sei eine abhängige Beschäftigung
der Beigeladenen nicht gewollt gewesen und dies sei nach Überzeugung des Gerichts auch so gelebt worden. Weisungen seien nicht
erteilt worden, die Beigeladene sei auch nicht in eine betriebliche Ordnung eingegliedert gewesen. Sie habe ein - wenn auch
nur geringes - unternehmerisches Risiko getragen, nämlich in Form von Aus- und Fortbildungskosten sowie Betriebsmitteln. Schließlich
spreche die Höhe der Vergütung für eine selbstständige Tätigkeit.
Gegen den ihr am 01.12.2016 mittels Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 14.12.2016 Berufung
zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Sie verweist u.a. darauf, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit in
den Räumen der Klägerin ausgeübt und festangestellte Mitarbeiter ersetzt habe, weil diese bei der Klägerin wegen des Pflegenotstandes
gefehlt hätten. Der Unterschied zu den festangestellten Mitarbeitern habe lediglich im reduzierten Aufgabenumfang, in der
Länge der Arbeitszeiten und der Vergütung bestanden, inhaltlich seien identische Leistungen erbracht worden. Auch wenn der
Beigeladenen die Entscheidung frei gestanden habe, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang sie tätig werden wolle, stelle
dies kein wesentliches Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit dar. Es habe eine tatsächliche Verpflichtung, die übertragenen
Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen und während des vereinbarten zeitlichen Rahmens dauerhaft anwesend zu sein,
bestanden. Dass die Beigeladene im Vorfeld selbst Einfluss auf den jeweiligen Zeitpunkt ihrer Dienste habe nehmen können,
spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Absprachen über den zeitlichen Beginn und den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit
würden üblicher Weise auch bei der Begründung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere bei befristeten oder Teilzeitarbeitsverhältnissen
getroffen. Darüber hinaus seien flexible Arbeitszeitsysteme häufig auch in abhängigen Beschäftigungen anzutreffen. Soweit
das SG davon ausgegangen sei, dass Einzelweisungen im Sinne von inhaltlichen Vorgaben von der Klägerin nicht gemacht worden seien,
sei dem entgegenzuhalten, dass auch von abhängig beschäftigten Pflegekräften eine eigenverantwortliche und selbstentscheidende
Durchführung der Pflege erwartet werde. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers werde nicht dadurch beseitigt, dass es nicht
in jedem Detail ausgeübt werde. Dies sei bei Diensten höherer Art zwar regelmäßig der Fall, so dass sich das Weisungsrecht
des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinere, wenn der Betreffende eingegliedert
sei. Zudem habe das SG selbst festgestellt, dass sich die inhaltlichen Vorgaben aus der Methode und den Standards des Pflegeberufs einerseits und
aus den von den Kassen im Einzelfall übernommenen Leistungen bzw. ärztlichen Behandlungs- bzw. Pflegeplan andererseits ergeben
hätten. Insoweit sei die Beigeladene an inhaltliche Vorgaben gebunden gewesen. Nicht berücksichtigt worden sei vom SG im Übrigen, dass der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beigeladenen über eine Vermittlungsagentur zu Stande gekommen
sei. Soweit die Tätigkeit der Beigeladenen nicht den üblichen Schichtzeiten entsprochen habe, sei die Einbindung der Beigeladenen
im übrigen Dienstplan dokumentiert. Dass die Beigeladene nicht an Teambesprechungen, Fortbildungen oder internen Qualitätsmanagement
teilgenommen habe, sei aufgrund der kurzfristigen Einsätze nach Bedarf nicht von besonderem Gewicht. Das Auftreten als selbstständige
Pflegekraft betreffe weniger die Eingliederung in Arbeitsabläufe als vielmehr Bedingungen am Rande.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 22.11.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass allein die Dienstleistung in ihren Betriebsräumen keine Eingliederung darstelle. Die Beigeladene
sei weder Weisungen unterworfen gewesen noch habe sich eine Fremdbestimmtheit ihrer Arbeit über eine funktionsgerecht dienende
Teilhabe am Arbeitsprozess ergeben. Vielmehr habe sich die Tätigkeit einer jeden Pflegefachkraft nach dem konkreten Pflegebedarf
und fachlichen Kriterien gerichtet. Eine festangestellte Pflegefachkraft unterliege verschiedensten fachlichen Vorgaben ihrerseits
und zahlreichen Weisungen zum Arbeits- und Ordnungsverhalten, nicht aber die Beigeladene. Dementsprechend sei von den freiberuflichen
Kräften nur ein Teilaspekt der Tätigkeit einer festangestellten Kraft ausgeübt worden. Auch eine Eingliederung in das vorhandene
Schichtsystem sei nicht erfolgt. Die Beigeladene habe durch die Tragung der Aus- und Fortbildungskosten auch ein unternehmerisches
Risiko getragen. Auch dürfe unter Wertungsgesichtspunkten nicht außer Acht bleiben, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt
gewesen sei. Letztlich liege auch das Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Gerichtsbescheid des SG sei zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz
und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG).
Die gemäß den §§
143,
144,
151 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben
und zu Unrecht festgestellt, dass mangels abhängiger Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung,
der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung eintrat.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2014,
mit dem die Beklagte für die streitigen Zeiträume Versicherungspflicht der Beigeladenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung
feststellte.
Entsprechend wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen diese Feststellung und mit der - in der Rechtsprechung
als zulässig angesehenen (vgl. u.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, in [...]) - Feststellungsklage begehrt sie die gegenteilige gerichtliche Feststellung.
Allerdings sind diese zulässigen Klagen unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
I. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gemäß §
7a Abs.
1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung
von Elementen eines Rechtsverhältnisses. Etwaige Anhörungsmängel wären geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X).
Gemäß §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle
oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung
eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von §
28h Abs.
2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV). Die Klägerin hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV entschieden. Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden.
Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss
im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf
welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen
soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit
(vgl. näher BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urteil vom 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, jeweils in [...]). Außerdem darf sich die Entscheidung nicht auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen
Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -, in [...]).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit bei der Klägerin
hinreichend bestimmt bezeichnet und sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
beschränkt, vielmehr in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich festgestellt, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete
Tätigkeit der Beigeladenen Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe.
II.
Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Beigeladene übte bei der Klägerin eine zur Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung als Altenpflegerin aus. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit
liegt nicht vor.
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte
(§
5 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V), §
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI), §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI), §
25 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III)).
Gemäß §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn
der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden
Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko,
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen
frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, alle in [...]). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens
das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf
Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko,
das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige
Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen
Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in [...]). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft
auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss
ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch
größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen
(BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in [...]).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach
entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für
sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend
ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich
relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt
der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf.
auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen
schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen
oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist
zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam
sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass
ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß §
117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt
werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden)
Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen
Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die
eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in [...]). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht
in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher
Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit
in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften,
wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher
Regelungen über (Stimm-) Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu
näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in [...]). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtlichen Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden
Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)
Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in [...]).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden
Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen
Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende
Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch
oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden,
sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als
weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder
Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen
Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt
und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen
werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012 - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in [...]).
Unter Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene bei ihren
Einsätzen im Betrieb der Klägerin abhängig beschäftigt war.
Ein eigenes Unternehmerrisiko hat die Beigeladene zu 1) nicht getragen. Unternehmerisch nutzbare Freiheit in der Gestaltung
und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft war ihr nicht eröffnet (dazu: BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in [...]). Soweit das Sozialgericht insoweit auf der Beigeladenen entstandene Aus- und Fortbildungskosten verweist, wird
dadurch schon deshalb kein unternehmerisches Risiko begründet, weil diese Kosten nicht wegen der selbstständigen Tätigkeit,
sondern im Zusammenhang mit der zunächst von der Beigeladenen jahrelang ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit entstanden. Die von
der Beigeladenen angegebenen einmaligen Anschaffungskosten für Arbeitskleidung in Höhe von 200 EUR und Materialien in Höhe
von 250 EUR sind angesichts des absoluten Betrages und der Lebensdauer geringfügig. Die Kosten für das Kfz und sonstige Gegenstände
des täglichen Bedarfs relativieren sich schon deshalb, weil sie auch bei nicht erwerbstätigen Personen regelmäßig zur privaten
Nutzung vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R, in [...]) und auch Arbeitnehmer auf eigene Kosten den Arbeitsplatz aufsuchen müssen, also ggf. mit den Kosten eines Kfz
belastet sind. Auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und damit das von der Klägerin angesprochene "erhöhte Haftungsrisiko"
ist kein speziell für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Merkmal (BSG, Urteil vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R, in [...]). Sie beeinflusst weder die Eingliederung in den Betrieb noch die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien.
Eine Haftung für schuldhaftes Verhalten trifft auch Arbeitnehmer, wenn auch eingeschränkt, und Haftpflichtversicherungen werden
deshalb auch von abhängig Beschäftigten abgeschlossen (BSG, a.a.O., m.w.N.). Dem entsprechend misst der Senat auch dem von der Klägerin angeführten, gerade durch die Haftpflichtversicherung
abgedeckten Haftungsrisiko der Beigeladenen keine maßgebliche Bedeutung zu. Nichts anderes gilt für die angegebene Rechtsschutzversicherung
und im Grunde auch für die freiwillige Krankenversicherung, die insbesondere auch von abhängigen Beschäftigten, wenn sie wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung versicherungsfrei (vgl. §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB V) sind, in Anspruch genommen wird.
In der Sache hat allein die Klägerin unternehmerische Freiräume gehabt und sie hat die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu
deren Ausfüllung nach eigener Planung und Kalkulation genutzt. Die Beigeladene hat lediglich die Aussicht gehabt, Arbeitsaufträge
bei schnellerer Arbeit früher als von der Klägerin veranschlagt beenden zu können. Auf freies Unternehmertum hinweisende Gewinn-
oder Verlustaussichten liegen darin freilich nicht, zumal die Beigeladene durch schnellere Arbeit "erwirtschaftete" Arbeitszeit
nicht hat anderweitig gewinnbringend nutzen können; sie war mit ihrer Arbeitsleistung für die Klägerin in den vereinbarten
Zeiträumen ausgelastet. Die Beigeladene wurde letztlich nur für ihren Arbeitseinsatz bezahlt. Das bloße Zurverfügungstellen
der eigenen Arbeitskraft und die Chance, hiermit den Lebensunterhalt zu verdienen ist kein unternehmerisches Risiko, dem i.S.
der ständigen BSG-Rechtsprechung eine entsprechende unternehmerische Chance gegenübersteht, indem durch Freiheiten in der Gestaltung und der
Bestimmung des Arbeitseinsatzes die Verdienstchancen erhöht werden können (BSG, Urteil vom 31.03.2015, B 12 KR 17/13 R, [...], unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 13.07.1978, 12 RK 14/87; BSG, Urteil vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R mwN beide in [...]; vgl. auch BSG, Urteile vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R und 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, beide in [...]).
Zutreffend weist die Klägerin freilich darauf hin, dass die mit der Beigeladenen vereinbarte Vergütung (29,00 bis 32,20 EUR,
zzgl. ggf. Nachtzulage) das für angestellte Fachkräfte im streitigen Zeitraum gezahlte Arbeitsentgelt (13,27 EUR bis 15,58
EUR zzgl. ggf. Zulagen) deutlich überschritten hat. Nach der Rechtsprechung kann dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige
Tätigkeit sein (BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, dort zwischen 40,00 EUR und 41,50 EUR, in [...]). Vorliegend bewegt sich der Betrag jedoch noch in einem Bereich, der
noch keine ausreichende Eigenvorsorge ermöglicht und außerdem relativiert sich dieses, für eine selbstständige Tätigkeit sprechende
Indiz aus Sicht des Senats auch dadurch, dass die Klägerin wegen des damals bestehenden Personalnotstandes bei den Pflegefachkräften
praktisch gezwungen war, die Forderung der Beigeladenen zu akzeptieren (vgl. zur Bedeutung von Verhandlungs- und Marktmacht
BSG, a.a.O., Rdnr. 48).
Darüber hinaus war die Beigeladene auch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und deren Weisungen unterworfen. So wurde
in dem vorliegenden Dienstvertrag eine ausdrückliche Regelung zu einem Weisungsrecht der Klägerin - insbesondere dessen Ausschluss
- nicht getroffen. Im Tatsächlichen war die Beigeladene aber konkret der fachlichen Überwachung und einem fachlichen Weisungsrecht
der Klägerin unterworfen. Dieses spezielle fachliche Weisungsrecht ergibt sich zum einen aus den gesetzlichen Vorgaben des
SGB XI und zum anderen aus der Tatsache, dass die Klägerin diesen Anforderungen des
SGB XI gerecht werden wollte, ihnen durch die von ihr geschilderte Organisation ihrer Einrichtung auch gerecht wurde und sie so
ihre gesetzlichen Verpflichtungen auch in das Verhältnis zu den eingesetzten Honorarkräften und damit auch der Beigeladenen
umsetzte.
Dem Status als nach §
72 Abs.
1 Satz 1
SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung genügt die Klägerin nur, soweit die Pflegebedürftigen - dies fordert §
71 Abs.
2 Nr.
1 SGB XI - unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft gepflegt werden (BSG, Urteil vom 22.04.2009, B 3 P 14/07 R in [...], auch zum Nachfolgenden). Dies ist nur der Fall, wenn die verantwortliche Pflegefachkraft die den einzelnen Heimbewohnern
zukommenden Pflegeleistungen, niedergelegt in einer Pflegeplanung, zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung
organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert. Die verantwortliche Pflegefachkraft hat für eine kontinuierliche Steuerung
der Pflegeprozesse Sorge zu tragen und hat die hierzu notwendige Stellung, Weisungsbefugnis und zeitliche Kapazität zu erhalten.
Dies bedeutet, dass der gesamte fachliche Pflegeprozess in Bezug auf den einzelnen Pflegebedürftigen fachlich überwacht und
bei Defiziten durch fachliche Weisungen eingeschritten wird. Ihre Verantwortung gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Grund
der erfolgten Zulassung und gegenüber dem Bewohner auf Grund des abgeschlossenen Vertrages erforderte daher eine korrespondierende
Weisungsbefugnis gegenüber allen Personen, die die Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einsetzte, also auch gegenüber
der Beigeladenen.
Solche Vorgaben des Leistungserbringerrechts sind bei der Gesamtabwägung zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status
der eingesetzten Pflegekraft anhand der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R in [...] betreffend Physiotherapeuten und Leistungen nach dem
SGB V; Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R in [...] zur Familienhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch(SGB VIII)). Allerdings betreffen diese Regelungen regelmäßig ausschließlich das Verhältnis zwischen Kostenträger (z.B. Pflegekasse)
und (zugelassenem) Leistungserbringer (BSG, Urteil vom 24.03.2016, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Eine unmittelbare gesetzliche Wirkung auch bezogen auf die sozialversicherungsrechtliche
und beitragsrechtliche Lage in Bezug auf die konkret tätig werdende Person fehlt. Selbst die Annahme, solche Dienste ließen
sich wegen gesetzlicher Vorgaben sachgerecht nur durch Beschäftigte erbringen, führt zu keinem zwingenden Ergebnis. Denn hieraus
kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beteiligten diese Einschätzung teilten und sie umsetzen wollten und
dies auch taten (BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R in [...]). Auch ein Verstoß gegen rechtliche Bindungen, nur Beschäftigte einzusetzen, würde nur das Verhältnis der Klägerin
zu den Leistungsträgern betreffen und könnte ggf. Sanktionen von dort auslösen (BSG, Urteil vom 14.09.1989, 12 RK 64/87 in [...]). Unmittelbare Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen hätte dies aber nicht
(vgl. BSG, a.a.O.).
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin - wie auch im vom 10. Senat des LSG bereits entschiedenen Rechtsstreit, L 10 R 91/17 - jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Einrichtung unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben führt(e). Sie
hat dargelegt, dass auch im streitigen Zeitraum zur Überwachung einer ordnungsgemäßen Pflege und Behandlung eine verantwortliche
Pflegefachkraft eingesetzt war, die für die Sicherstellung der Pflegequalität verantwortlich war und die verpflichtet war,
sich von der Qualität der Pflege durch Visiten, Qualitätschecks, Rundgänge und Einblick in die Pflegedokumentation zu überzeugen.
Zwar fand dies nicht ausdrücklich Eingang in die vertragliche Vereinbarung mit der Beigeladenen. Indessen waren den Vertragsparteien
auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz diese gesetzlichen Hintergründe bekannt. Mangels gegenteiliger Regelung im "Dienstleistungs-Vertrag"
bestand damit ein Weisungsrecht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der dargestellten, für sie geltenden gesetzlichen Verpflichtungen
in Bezug auf die Arbeitsausführung der Beigeladenen im Sinne der Einhaltung der Pflegeplanung. Dies spricht wiederum für eine
abhängige Beschäftigung. Dabei ist auch insoweit ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zur Erteilung von Weisungen an die Beigeladene
kam. Maßgeblich ist das von der Klägerin wegen ihrer Absicht, die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, beanspruchte
Kontrollrecht und die zur Durchsetzung ihrer Pflichten zu beanspruchende Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen.
Soweit die Klägerin trotz dieser Umstände gleichwohl das Vorliegen eines fachliches Weisungsrechts bestreitet, beruht dies
auf einer Fehlinterpretation des Begriffes Weisungen. Denn es ist unerheblich, ob bei Defiziten in der Arbeitsausführung mit
Bitten auf die Honorarkräfte eingewirkt wird (wie die Klägerin im Rahmen der Erörterungstermins vor dem Berichterstatter eingeräumt
hat). Denn auch eine in Form der Bitte oder des Wunsches erfolgende Äußerung, mit der auf die Ausführung der Tätigkeit durch
die Pflegekraft eingewirkt werden soll, ist Ausdruck des beschriebenen Weisungsrechts. Und wenn im Extremfall, bei beharrlicher
Weigerung den Bitten nachzukommen, das Dienstverhältnis gekündigt wird (so der weitere Vortrag), mündet das Weisungsrecht
eben in das Recht zur fristlosen Kündigung. Im Grunde hat die Klägerin mit diesem Vortrag - Zugehen auf die Honorarkräfte
bei Defiziten in der von der Klägerin gewünschten Arbeit und notfalls Trennung, auch mit sofortiger Wirkung - eingeräumt,
dass auch tatsächlich in ihrer Einrichtung die Verpflichtungen aus dem Leistungserbringerrecht ernst genommen und durchgesetzt
werden. Damit nimmt die Klägerin auch tatsächlich, im Bedarfsfall, das fachliche Weisungsrecht wahr. Dass im Einzelfall zur
Erteilung von Weisungen, wie gegenüber der Beigeladenen, kein Anlass bestand, ändert - wie bereits erwähnt - nichts.
Soweit die Beigeladene meint, sie sei an die Pflegeplanung der Klägerin nicht gebunden gewesen, weil sie als Selbstständige
keinem Weisungsrecht unterliege, trifft dies nicht zu. Insoweit unterliegt die Beigeladene einem Zirkelschluss, wenn sie aus
dem Postulat der Selbstständigkeit auf ein fehlendes Weisungsrecht schließt. Denn gerade die Frage der Selbstständigkeit ist
vorliegend im Streit und deren Beantwortung u.a. abhängig von der Frage bestehender Weisungsabhängigkeit. Im Übrigen wäre
ein einseitiger, nicht offen gelegter Vorbehalt der Beigeladenen, sich nicht an die Pflegeplanung halten zu wollen, rechtlich
ohne Bedeutung (vgl. §
116 Satz 1
BGB), weil der Ausschluss eines Weisungsrechtes nur durch übereinstimmende Erklärungen erfolgen kann und die Klägerin - wie dargelegt
- gerade nicht damit einverstanden war, der verantwortlichen Pflegefachkraft die erforderlichen Befugnisse im Verhältnis zur
Beigeladenen zu entziehen.
Soweit die Beigeladene und die Klägerin übereinstimmend vorbringen, die Beigeladene sei nicht in die betriebliche Organisation
der Klägerin eingegliedert gewesen, trifft auch dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Richtig ist, dass die Notwendigkeit,
die vereinbarte Dienstleistung in der Einrichtung der Klägerin zu erbringen (Ort der Tätigkeit), keine maßgebliche Rolle spielt.
Denn dies ergab sich aus der Natur der Sache und dies war von vornherein vereinbart. Dieser Umstand spricht weder für noch
gegen eine Eingliederung. Die Beigeladene war auch nicht verpflichtet, an Dienstbesprechungen, Fortbildungen oder sonstigen
Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen. Dies spricht zwar nicht für eine Eingliederung, allerdings auch nicht für eine
selbstständige Tätigkeit. Denn angesichts des zeitlich begrenzten Einsatzes wäre ein solcher Aufwand auch bei einer Aushilfs-Beschäftigung
nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die von der Klägerin für auf Dauer angelegte Beschäftigungen beschriebenen Maßnahmen,
wie beispielsweise umfassende Einweisungen, Vorgaben des Anforderungsprofils sowie die umfassenden Aufgabenbereiche mit Einbindung
in die betriebliche Gesamtorganisation. Schließlich hob sich die Beigeladene durch die eigene Arbeitskleidung und ihr, einen
freiberuflichen Status postulierendes Namensschild von den bei der Klägerin angestellten Mitarbeitern ab, was ein Indiz gegen
eine Eingliederung darstellt. Allein diese Äußerlichkeiten vermögen eine selbstständige Tätigkeit freilich nicht zu begründen,
zumal es bei Aushilfsbeschäftigungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nachvollziehbar ist, wenn (die einheitliche) Arbeitskleidung
nicht zur Verfügung gestellt wird.
Eine gewisse Eingliederung in den Betrieb der Klägerin folgt gleichzeitig aus den täglichen Arbeitszeiten der Beigeladenen,
die zwar nicht den für das Stammpersonal der Klägerin geltenden Schichtzeiten folgten, wohl aber der von der Klägerin dargelegten
Dienstplanlegende und damit der betrieblichen Organisation der Klägerin. Dass diese Dienste von der Klägerin speziell für
"Honorarkräfte", die gerne mindestens zehn Stunden täglich arbeiten wollten, in den Schichtplan aufgenommen wurden, ändert
nichts an der erfolgten Organisation. Entsprechendes sah die Klägerin auch für Teilzeitkräfte vor, wie sich aus anderen Diensten
mit beispielsweise vier Stunden ergibt. Ähnliches gilt in Bezug auf die Möglichkeit der Beigeladenen, zur Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten auf die personellen Betriebsmittel der Klägerin zurückzugreifen. So konnte sie sich bei Bedarf (z.B.
hohes Körpergewicht des Bewohners) zur Unterstützung eine bei der Klägerin angestellte Pflegehilfskraft oder eine von der
Klägerin eingesetzte Honorarkraft holen. Auch war die Tätigkeit der Klägerin mit der Tätigkeit der festangestellten Kräfte
und der Honorarkräfte verwoben. Es bestand die Notwendigkeit, dass bei Wechsel der Pflegekräfte zu deren jeweiligem Arbeitsende
eine Organisation der Folgebetreuung erfolgen musste. Damit war die Beigeladene ein Teil von mehreren, bei der Betreuung eingesetzter
Personen. Insoweit war die Klägerin auch mehr als nur Teil einer Kette von Pflegepersonen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, in [...]). Die von der Klägerin und der Beigeladenen vorgetragene freie Entscheidung der Beigeladenen, welche Bewohner
sie versorgt, kam nicht wesentlich zum Tragen. So relativiert sich diese Auswahlmöglichkeit dadurch, dass ca. 55% der Pflegefachkräfte
Honorarkräfte waren und ebenfalls eine solche Auswahlentscheidung hatten, was zwangsläufig zu Absprachen führen musste. Im
Übrigen hat die Beigeladene aber auch angegeben, dass ihre Arbeitskraft letztlich flexibel eingesetzt wurde und sie nach einer
Einarbeitungszeit die anfallenden Arbeiten ohne weitere Zuordnung vornahm.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen kann nicht festgestellt werden, dass die Beigeladene nicht zur persönlichen
Leistungserbringung verpflichtet war, sie also nach ihrem Belieben andere Personen hätte einsetzen können, was gegen eine
Beschäftigung sprechen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R in [...]). Vielmehr hat die Beigeladene im Erörterungstermin angegeben, dass in diesem Fall eine ebenfalls dort tätige
Honorarkraft gebeten hätte, für sie einzuspringen.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung gelangt der Senat daher zu dem Ergebnis, dass die Vertragsparteien jeweils befristete
Arbeitsverträge schlossen. Die Klägerin beanspruchte das für den Betrieb gesetzlich vorgegebene Kontroll- und Weisungsrecht.
Damit unterlag die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht einem Weisungsrecht und sie war auch tatsächlich - wenn auch nicht
im Ausmaß der bei der Klägerin festangestellten Kräfte - in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Gleichzeitig bestand kein
maßgebliches Unternehmerrisiko. Damit bestand Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG und den danach entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§
154 bis
162 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Gemäß §
154 Abs.
1 VwGO muss die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen. Der Beigeladenen sind Kosten
nicht aufzuerlegen, obwohl sie einen Sachantrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist. §
154 Abs.
3 VwGO, wonach dem Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat, gilt
für sie nicht, da sie als Versicherte zu den in §
183 SGG genannten (kostenprivilegierten) Personen gehört, denen Kosten nur unter den (hier nicht erfüllten) Voraussetzungen des §
192 SGG (Verschuldenskosten) auferlegt werden können. Es entspricht gemäß §
162 Abs.
3 VwGO nicht der Billigkeit, der Klägerin als unterliegender Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen
(zur Anwendbarkeit des §
162 Abs.
3 VwGO auf gemäß §
183 SGG kostenprivilegierte Beigeladene näher Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG §
197a Rdnr. 13b). Die Beigeladene ist - wie die Klägerin - mit ihrem Begehren unterlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52, 47 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.