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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2017 - 5 R 4792/15
Bestimmung des Gegenstandswerts Versicherungspflicht Beitragsnachforderung Auffangstreitwert Konkrete Berechnung des Streitwerts
1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine konkrete Berechnung des Streitwerts nur dann vorzunehmen, wenn der Streitgegenstand dermaßen zeitlich begrenzt ist, dass sich bereits aus dem Bescheid ein Anfangs- und Enddatum der Versicherungspflicht ergibt.
2. Den Auffangstreitwert festzusetzen, wenn nicht über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten wird, entspricht auch dem Vorschlag im von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichtsbarkeit am 16.05.2006 beschlossenen Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit.
Normenkette:
RVG § 13
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 27.10.2015 S 16 R 1658/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 434,71 EUR festgesetzt.

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