Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
im isolierten Vorverfahren streitig.
Die Klägerin ist ein Unternehmen für CNC-Drehtechnik in der Form einer GmbH & Co.KG. Sie beschäftigt u.a. den als geringfügig
beschäftigt gemeldeten K. M. (im Folgenden: M.). Dieser ist neben seiner Tätigkeit für die Klägerin auch bei einem weiteren
Unternehmen als geringfügig Beschäftigter tätig und entsprechend gemeldet.
Mit Bescheid vom 26.07.2014 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des M. für die Zeit ab 01.10.2013 (rückwirkend)
fest. Der Arbeitnehmer übe mehrere geringfügig entlohnte Minijobs aus. In der Summe überschritten die Arbeitsentgelte dabei
die Grenze von 450,- EUR monatlich.
Die Klägerin erhob hiergegen im eigenen Namen am 08.08.2014 Widerspruch und mandatierte am 05.09.2014 die Kanzlei V. & P.,
die sich mit Fax vom 08.09.2014 gegenüber der Beklagten legitimierte. In der Folge bemängelte der Klägervertreter mit Schreiben
vom 29.09.2014 die Bekanntgabe des Bescheids an den Steuerberater der Klägerin. Darüber hinaus könne mangels grober Fahrlässigkeit
der Klägerin auch keine rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht erfolgen. Schließlich seien aber auch die Annahmen
der Beklagten zum Gehalt nicht zutreffend. Weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014 (bis zur Erteilung des Bescheids) sei die
Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR monatlich - auch unter Berücksichtigung beider Beschäftigungen - überschritten worden.
Insoweit wurden verschiedene Unterlagen vorgelegt, wonach das durchschnittliche monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt
zu berichtigen war.
Mit Bescheid vom 05.11.2014 hob daraufhin die Beklagte den Bescheid vom 26.07.2014 auf. Es seien weiterhin Beiträge an die
Minijobzentrale zu entrichten.
Mit Schreiben vom 14.11.2014 erklärte die Klägerin das Widerspruchsverfahren für erledigt und bat um eine Kostengrundentscheidung
gem. § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit Bescheid vom 18.11.2014 anerkannte die Beklagte die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts bzw. Bevollmächtigten.
Mit Schreiben vom 27.11.2014 beantragte die Klägerin die Erstattung der Kosten im Vorverfahren gemäß § 63 SGB X. Hierzu machte sie geltend:
VV2400 Verfahrensgebühr 1,3 393,90 EUR VV7002 Auslagenersatz 20,00 EUR VV 7008 19 % Mehrwertsteuer 78,64 EUR insgesamt 492,54
EUR
Mit Bescheid vom 14.01.2015 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten der Klägerin auf 57,83 EUR fest.
Insgesamt ergäben sich folgende Beträge:
ein Erstattungsbetrag in Höhe von 40,50 EUR zuzüglich einer Pauschale für Post- und Telekommunikations- 8,10 EUR dienstleistungen
Zwischensumme 48,60 EUR 19% Umsatzsteuer 9,23 EUR insgesamt: 57,83 EUR
Die Klägerin erhob hiergegen am 17.02.2015 Widerspruch. Der Bescheid sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig,
da nicht nachvollziehbar sei, wie der Gegenstandswert berechnet worden sei. Richtiger Gegenstandswert sei vorliegend jedenfalls
der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR, da die Beteiligten über die Frage der Versicherungspflicht gestritten hätten. Da es
sich um ein durchschnittliches Widerspruchsverfahren gehandelt habe, sei schließlich der Ansatz der Mittelgebühr mit dem 1,3-fachen
Satz der Verfahrensgebühr zutreffend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Vorliegend entstünden Wertgebühren und nicht
Betragsrahmengebühren. Die Berechnung der Wertgebühren erfolge nach dem Gegenstandswert gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 13 RVG, denn es handele sich nicht um privilegierte Beteiligte im Sinne des §
183 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Gemäß § 2 Abs. 1 RVG würden Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit habe. Dieser ergebe sich aus dem Streitwert.
Der Streitwert sei nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Maßgebend
sei insoweit, in welcher Höhe der Arbeitgeber durch die Festsetzung von Versicherungspflicht Mehraufwendungen in Form von
Beitragszahlungen gehabt hätte. Zu bilden sei die Differenz zwischen den geleisteten Pauschalbeiträgen zur Minijobzentrale
(28 % des Arbeitsentgelte) und den im Falle der Versicherungspflicht zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen. Ausgehend
von einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungsverhältnissen in Höhe von 513,61 EUR und hieraus
resultierender Versicherungspflicht sei das tatsächliche Arbeitsentgelt in reduzierte beitragspflichtige Einnahmen bei Beschäftigung
in der Gleitzone umzurechnen. Der Anteil des Arbeitgebers an dem sich hieraus ergebenden Bemessungsentgelt für die Beitragsberechnung
belaufe sich auf 266,67 EUR. Daraus ergebe sich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 99,73 EUR. Abgeführt worden seien
hingegen monatliche Pauschalbeiträge in Höhe von 74,67 EUR. Als monatlicher Streitwert sei somit ein Betrag in Höhe von 25,06
EUR in Ansatz zu bringen. Bezogen auf den hier zu beurteilenden Gesamtzeitraum vom 01.10.2013 bis 05.11.2014 errechne sich
in der Folge ein Streitwert in Höhe von 350,84 EUR. Ausgehend von diesem Streitwert ergebe sich eine Gebühr gemäß § 13 RVG in Hohe von 45 EUR. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimme sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Das Vergütungsverzeichnis regele den Satz der Gebühr nach § 13 RVG, nach dem die Gebühr zu multiplizieren sei. Für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV sei ein Satz der Gebühr von 0,9 angemessen.
Hinsichtlich der Pauschale für Post und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV werde darauf hingewiesen, dass diese
20% der Gebühren - höchstens jedoch 20,00 EUR - betrage. Daher ergebe sich ein Betrag entsprechend der Berechnung im Ausgangsbescheid
von 57,83 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.05.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg sei der Auffangstreitwert von 5.000,00
EUR zugrunde zu legen, wenn über das Bestehen von Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsforderung in bestimmter
Höhe gestritten werde. Durch den angefochtenen Bescheid sei nur die Versicherungspflicht dem Grunde nach festgestellt worden
und keine Beitragsforderung in bestimmter Höhe festgesetzt worden. Ausgehend vom Auffangstreitwert ergebe sich unter Abzug
des bereits gezahlten unstreitigen Betrages entsprechend der Berechnung aus dem Schreiben vom 27.11.2014 eine Restforderung
in Höhe von 434,71 EUR.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Auffangstreitwert könne im vorliegenden Fall nicht zu Grunde gelegt werden, da der
Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes hinreichende Anhaltspunkte biete.
Mit Urteil vom 27.10.2015 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2015 zur Zahlung
eines weiteren Betrages an die Klägerin in Höhe von 434,71 EUR. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, demjenigen, der Widerspruch erhoben
habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Kosten zu erstatten, soweit der Widerspruch
erfolgreich gewesen sei. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X setze die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen habe, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seien grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsbeistand
seinem Mandanten in Rechnung stelle. Diese Vergütung bemesse sich nach dem RVG. Nach § 2 Abs. 1 RVG würden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen
Tätigkeit habe (Gegenstandswert). Da die Klägerin im vorliegenden Fall eine juristische Person des Privatrechts sei, wäre
das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden gewesen, so dass keine Ausnahme von der Wertbestimmung nach § 2 RVG über § 3 RVG vorgelegen habe. Die Bestimmung des Gegenstandswerts richte sich nach § 13 RVG. Hiernach sei zunächst der Gegenstandswert zu bestimmen und anschließend die Gebühr in der in § 13 Abs. 1 RVG enthaltenen Tabelle abzuleiten. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 GKG bestimme sich die Wertfestsetzung nach dem GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei, soweit nichts anderes bestimmt sei, der Streitwert nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Biete der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, sei ein Streitwert von
5.000 EUR anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG. Im vorliegenden Fall habe sich der Widerspruch gegen einen Bescheid gerichtet, mit dem die Beklagte für einen bei der Klägerin
geringfügig Beschäftigten rückwirkend Versicherungspflicht für die Zeit ab 01.10.2013 festgestellt habe. Entgegen der Ansicht
der Beklagten sei der Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheides vom 26.07.2014 nicht auf einen bestimmten Zeitraum
begrenzt gewesen, sondern habe die Versicherungspflicht rückwirkend ab 01.10.2013 für die Zukunft "bis auf weiteres" umfasst.
Dass der Bescheid vom 26.07.2014 im Widerspruchsverfahren mit einem weiteren Bescheid vom 05.11.2014 aufgehoben worden sei,
ändere nichts an dem Verfügungssatz des Bescheides vom 26.07.2014, der gerade keine zeitliche Begrenzung enthalten habe. Die
wirtschaftliche Bedeutung könne somit nicht - wie von der Beklagten vorgenommen - nach der Beitragsdifferenz für die oben
genannten (etwa) dreizehn Monate bestimmt werden. Vielmehr sei im vorliegenden Fall der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00
EUR anzunehmen (so auch für Statusfeststellungsverfahren nach §
7a SGB IV Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 05.03.2010, - B 12 R 8/09 R -; Hessisches LSG, Beschluss vom 22.09.2010, - L 1 KR 211/10 B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2015, - L 4 R 1001/15 -, alle in [...]). Eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 GKG komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht (a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 30.05.2006, - B 3 KR 7/06 B -, beide in [...]). Nach dieser Vorschrift sei für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der Arbeitssachen
über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer
eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Eine planwidrige Regelungslücke sei insbesondere aufgrund der
Nähe der maßgeblichen Vorschriften (§§ 42, 52 GKG) im Gesetz nicht anzunehmen. Auch könne die wirtschaftliche Bedeutung der Klägerin nicht nach den mehr zu zahlenden Beiträgen
für einen 36-Monatszeitraum bestimmt werden. Es gebe auch keine wirtschaftlichen Gründe, die Streitwertfestsetzung für Statusanfragen
nach §
7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) anders zu behandeln, als die Feststellung der Versicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte. Ausgehend von einem Gegenstandswert
von 5.000,00 EUR sei nach der Tabelle in § 13 Abs. 1 RVG von einer Gebühr in Höhe von 303,00 EUR auszugehen. Nach § 2 Abs. 2 RVG bestimme sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz (VV RVG). Der Rechtsbeistand der Klägerin mache zunächst eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 geltend. Diese entstehe für das Betreiben
der Geschäfts und betrage 0,5 bis 2,5 der Gebühr nach § 13 RVG. Der Rechtsbeistand bleibe mit der von ihm angesetzten Gebühr unterhalb der Mittelgebühr und überschreite auch nicht die
Schwellengebühr. Die von ihm getroffene Entscheidung sei auch im Übrigen nicht angreifbar. Es sei von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Hierfür sprächen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die wirtschaftliche Bedeutung der
Sache, der Umfang der Tätigkeit und die Schwierigkeit der Sache (BSG, Urteil vom 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -, in [...]). Der Rechtsbeistand habe eine durchschnittlich lange Widerspruchsbegründung eingereicht und weitere Unterlagen
vorgelegt sowie zu dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit Stellung genommen. Weshalb die Beklagte von einem unterdurchschnittlichen
Faktor ausgegangen sei, habe sie im Übrigen nicht dargelegt. Somit sei die von der Klägerin geltend gemachte Geschäftsgebühr
angemessen. Aus diesem Grund könnten auch höhere Gebühren für Auslagen (20,00 EUR) geltend gemacht werden. Mitsamt der Mehrwertsteuer
ergebe sich somit der von der Klägerin beanspruchte Betrag in Höhe von 492,54 EUR, von dem die Beklagte lediglich 57,83 EUR
erstattet habe. Mithin könne die Klägerin noch die Zahlung von weiteren 434,71 EUR verlangen. Die Berufung wurde zugelassen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 06.11.2015 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 17.11.2015 zum LSG Baden-Württemberg erhobene Berufung der Beklagten. Soweit das SG in seinen Entscheidungsgründen davon ausgegangen sei, dass der Regelungsgegenstand des ursprünglich angegriffenen Bescheides
vom 26.07.2014 nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt gewesen sei, sondern die Versicherungspflicht rückwirkend ab 01.10.2013
bis auf Weiteres umfasst habe, halte auch sie, die Beklagte, diese Auffassung für zutreffend. Gerügt werde mit dem Rechtsmittel
der Berufung die Ansicht der Kammer, dass im vorliegenden Fall der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen sei.
Die Festsetzung eines Streitwertes von 5.000,00 EUR scheide aus, denn ein solcher sei nach § 52 Abs. 2 GKG nur anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte biete.
Für die Festsetzung des subsidiären Auffangstreitwertes bestehe vorliegend kein Anlass. Da das Ende der Beschäftigung bei
Bescheiderlass nicht festgestanden habe, sei hinsichtlich der Berechnung des Streitwertes grundsätzlich auf die ersten 3 Jahre
abzustellen. Hier finde § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG entsprechende Anwendung. Die diesbezüglich anderslautenden Ausführungen des SG in der Entscheidung vom 27.10.2015 gingen fehl und stünden im Widerspruch zu der obergerichtlichen Rechtsprechung des LSG
Baden-Württemberg (siehe Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, Beschluss des BSG vom 30.05.2006, B 3 KR 7/06 B). Es bestünden genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Streitwertberechnung. Maßgebend sei nicht die subjektive
Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für sie habe. Die
aus der Feststellung der Versicherungspflicht resultierende spätere Beitragsnachforderung bestimme das eigentliche Interesse
der Klägerin gegen den Feststellungsbescheid. Die Rechtsbehelfseinlegung habe darauf abgezielt, höhere Beitragsabgaben zu
vermeiden. In der Zeit ab 01.10.2013 sei von dem Arbeitnehmer M. neben der Beschäftigung bei der Klägerin ein weiterer Minijob
ausgeübt worden. Aus diesem Grund sei für den Gegenstandswert der Differenzbetrag zwischen den mutmaßlich zu entrichtenden
Sozialversicherungsbeitragen bei unterstellter Versicherungspflicht und den tatsächlich entrichteten Pauschalbeträgen heranzuziehen.
Ausgehend von einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungsverhältnissen in Höhe von 466,67 EUR
und hieraus resultierender Versicherungspflicht sei das tatsachliche Arbeitsentgelt in reduzierte beitragspflichtige Einnahmen
bei Beschäftigung in der Gleitzone umzurechnen. Der Anteil der Klägerin an dem sich hieraus ergebenden Bemessungsentgelt für
die Beitragsberechnung belaufe sich auf 208,00 EUR. Daraus ergebe sich ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 83,78 EUR.
Abgeführt worden seien hingegen ein monatliche Pauschalbeträge in Höhe von 74,67 EUR (28 v. H. von 266,67 EUR, entsprechend
dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bei der Klägerin). Als monatlicher Streitwert sei somit ein Betrag in Höhe von
9,11 EUR zu ermitteln. Ausgehend von § 42 Abs. 2 GKG sei der 36fache Betrag hiervon als Streitwert in Höhe von 327,96 EUR festzusetzen. Damit entspreche der Streitwert einem
Gegenstandswert bis zu 500,00 EUR, so dass die ihrerseits im angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 14.01.2015 vorgenommene
Gebührenabrechnung sowie der ermittelte Erstattungsbetrag in Höhe von 57,83 EUR im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Auch
das BSG habe mittlerweile in weiteren Beschlüssen zu derartigen Sachverhalten eine Streitwertermittlung nach den oben genannten Vorgaben
bestätigt (Beschlüsse vom 16.07.2009, Az.: B 12 R 1/08 R und B 12 R 5/08 R, n.v.).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG Karlsruhe und den Verwaltungsvorgang der Beklagten
verwiesen.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 13 RVG. Hiernach ist zunächst der Gegenstandswert zu bestimmen und anschließend die Gebühr in der in § 13 Abs. 1 RVG enthaltenen Tabelle abzuleiten. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 RVG bestimmt sich die Wertfestsetzung nach dem GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von
5.000,00 EUR anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG.
Im vorliegenden Fall richtete sich der Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2014, mit dem für einen bei
der Klägerin geringfügig Beschäftigten rückwirkend Versicherungspflicht für die Zeit ab 01.10.2013 festgestellt wurde. Übereinstimmend
gehen die Beteiligten davon aus, dass der Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheides nicht auf einen bestimmten Zeitraum
begrenzt war, sondern die Feststellung der Versicherungspflicht rückwirkend ab 01.10.2013 für die Zukunft "bis auf weiteres"
umfasste. Dass der Bescheid vom 26.07.2014 im Widerspruchsverfahren mit einem weiteren Bescheid vom 05.11.2014 aufgehoben
worden ist, ändert nichts an dem Verfügungssatz des Bescheides vom 26.07.2014, der gerade keine zeitliche Begrenzung enthielt.
Die wirtschaftliche Bedeutung kann somit nicht - wie von der Beklagten im Bescheid vom 14.01.2015 angenommen - nach der Beitragsdifferenz
für die (etwa) dreizehn Monate vom 01.10.2013 bis 05.11.2014 bestimmt werden. Nach der von der Beklagten selbst angegebenen
Rechtsprechung des BSG ist eine konkrete Berechnung des Streitwerts nur dann vorzunehmen, wenn der Streitgegenstand dermaßen zeitlich begrenzt ist,
dass sich bereits aus dem Bescheid ein Anfangs- und Enddatum der Versicherungspflicht ergibt. Daher ist im vorliegenden Fall
keine konkrete Berechnung vorzunehmen und der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR anzunehmen (so auch für Statusfeststellungsverfahren
nach §
7a SGB IV, BSG, Beschluss vom 05.03.2010, B 12 R 8/09 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 22.09.2010, L 1 KR 211/10 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2015, L 4 R 1001/15, alle in [...]). Den Auffangstreitwert festzusetzen, wenn nicht über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten
wird, entspricht auch dem Vorschlag im von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichtsbarkeit
am 16.05.2006 beschlossenen Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (4. Aufl., Stand Mai 2012, dort B 9.2). Eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 GKG kommt nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht in Betracht (a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008,
L 10 R 5747/08 W-B unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 30.05.2006, B 3 KR 7/06 B). Hierfür fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Das GKG sieht vielmehr für diesen Fall nach der Rspr. des Senats den Ansatz des Auffangstreitwerts vor (statt vieler Urteil vom 27.07.2016,
- L 5 R 606/14 -, in [...]).
Nach § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung im Übrigen nach dem VV RVG. Der Rechtsbeistand der Klägerin macht zutreffend eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 geltend. Zutreffend ist das SG von einem durchschnittlichen Fall ausgegangen. Aus diesem Grund kann auch die Gebühr für Auslagen in Höhe von 20,00 EUR geltend
gemacht werden. Mitsamt der Mehrwertsteuer ergibt sich somit der von der Klägerin beanspruchte Betrag in Höhe von 492,54 EUR,
von dem die Beklagte lediglich 57,83 EUR erstattet hat. Mithin kann die Klägerin noch die Zahlung von weiteren 434,71 EUR
verlangen.
Das Urteil des SG vom 27.10.2015 ist hiernach nicht zu beanstanden; die Berufung ist zurückzuweisen.