Anspruch auf Sozialhilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem Ausschluss von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet allein zum Zweck der Arbeitsuche
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des
Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erfüllt sind, weil unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht sind. Der
Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung zurück.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der unsubstantiiert gebliebene Verweis der Beigeladenen auf vom SG nicht berücksichtigtes Vorbringen der Beigeladenen im Ausgangsfahren nicht erkennen lässt, aus welchen konkreten Gründen
die Entscheidung für rechtswidrig erachtet wird. Die Einwendungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 17.02.2016 beziehen
sich auf die Auslegung der §§ 21 und 23 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die der Antragsgegner anders verstanden haben will als das BSG in den Urteilen vom 03.12.2015 und 20.01.2016 (B 4 AS 44/15 R bzw. B 14 AS 35/15 R, B 14 AS 15/15 R alle in [...], bestätigt durch Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 24/14 R -, vgl. Nr. 2 im Terminbericht 3/16 und 17.03.2016 - B 4 AS 32/15 R -, vgl. Nr. 1 im Terminbericht 10/16, beide auf www.bundessozialgericht.de unter "Termine"). Hinzu kommt in Ergänzung der
Ausführungen des SG, dass erwerbsfähige Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und die wegen des
in das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) aufgenommenen Vorbehalts nicht (mehr) leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, Leistungen nach dem SGB XII verlangen können, weil weder der Leistungsausschluss nach § 21 Satz 1 SGB XII noch - wegen der Anwendbarkeit des EFA - der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII greift (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 04.05.2016, § 23 SGB XII, Rdnr. 35). Da die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung
mit inländischen Staatsangehörigen weiterhin zu erbringen, soweit die Anwendungsvoraussetzungen nach dem EFA vorliegen (zur
Anwendbarkeit des Art 1 EFA im SGB XII und zur Reichweite des erklärten Vorbehalts: Urteil des BSG vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R -, in [...]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, nachdem sich der Antragsteller allein zur Arbeitsuche in der
Bundesrepublik aufhält, wie das SG zutreffend festgestellt hat, der Antragsteller sich auf die EFA berufen kann, da er isländischer Staatsbürger ist und Island
zu den Unterzeichnerstaaten des Abkommens gehört und er sich - wovon der Senat wegen der noch bis 21.08.2017 gültigen Freizügigkeitsbescheinigung
ausgeht (siehe zur Frage eines Anspruches auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII als Ermessensleistung bei unerlaubtem Aufenthalt: BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R -, in [...]) - "erlaubt" in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (Art. 1 EFA).
Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Entscheidungen des BSG - gestützt auf von ihm zitierte Entscheidungen von Landessozialgerichten (LSG) , die zeitlich vor diesen Entscheidungen ergangen
sind - vermögen in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn
auch unter Berücksichtigung der erheblichen Bedenken, die beispielsweise das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 17.03.2016
- L 9 AS 1580/15 B ER -, nicht ganz so weitgehend der 15. Senat dieses LSG: Beschluss vom 07.03.2016 - L 15 AS 185/15 B ER, beide in [...]) nach Veröffentlichung der Entscheidungen des BSG an diesen Entscheidungen geäußert hat, kann eine Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren angesichts der gefestigten höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht verneint werden. Denn insoweit sind auch die genannten vom BSG abweichenden Entscheidungen nicht ohne Kritik geblieben (vgl. ausführliche Darstellung bei Coseriu in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGB XII, Stand 04.05.2016, § 23 SGB XII, Rdnr. 63.1 ff.).
Nach der deshalb zu treffenden Folgenabwägung tritt das Interesse der Beigeladenen, keine finanziellen Aufwendungen an den
Antragsteller zu erbringen, hinter dem Interesse des Antragstellers zurück. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es sich
um eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Jedoch dienen existenzsichernde Leistungen - wie die des SGB XII - nach ihrer Konzeption dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beseitigen. Die spätere, nachträgliche Erbringung von existenzsichernden
Leistungen verfehlt insoweit ihren Zweck. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur Regelung
von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch plant (vgl. Referentenentwurf der Bundesregierung vom 28.04.2016) und deswegen mit einer Neuregelung des Fragenkomplexes
durch den Gesetzgeber in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Allerdings trifft der Referentenentwurf der Bundesregierung keine
Aussage für Personen, die unter das EFA fallen. Die Ausschlussregelung des § 23 Abs. 3 SGB XII ist deshalb auch in der Fassung des Referentenentwurfs nicht anwendbar, wenn sich der in Deutschland lebende arbeitslose
Ausländer auf das EFA berufen kann (so Coseriu, a.a.O., Rdnr. 63.20).
Soweit der Antragsgegner einen Anordnungsgrund unter Hinweis auf die in einer Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz geäußerte
Auffassung, das Existenzminimum könne durch die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Heimatlandes
gewährleistet werden, bezweifelt, hat das BSG (Urteil vom. 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R - in [...] Rdnr. 42) hierzu entschieden, dass diese Möglichkeit im Hinblick auf die Ausgestaltung des genannten Grundrechts
als Menschenrecht schon verfassungsrechtlich jedenfalls solange unbeachtlich ist, wie der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland
von den zuständigen Behörden faktisch geduldet wird. Der Verweis auf eine so verstandene Selbsthilfe finde auch sozialhilferechtlich
keine Grundlage. § 2 Abs. 1 SGB XII beinhalte - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keine eigenständige Ausschlussnorm. Hiermit setzt sich die
Beschwerde nicht auseinander. Einen Grund, hiervon abzuweichen, sieht der Senat mit Blick auf den Aufenthalt des Antragstellers
seit September 2012 in der Bundesrepublik Deutschland nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).