LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2008 - 11 KR 4447/08
Prüfung des Krankengeldanspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
1. Im Verfahren nach §
86b Abs.
2 SGG ist eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage bei der Gewährung von Krankengeld nicht verwehrt. In der
Regel scheidet eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor der Beantragung der einstweiligen Anordnung
beim Sozialgericht aus.
2. Voraussetzung für das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGB V ist grundsätzlich eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem Tag, für den zuletzt Anspruch auf
Krankengeld bestand oder solches gewährt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Heilbronn 27.08.2008 S 10 KR 2567/08 ER