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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2010 - 1 U 2869/09
Anspruch auf Anerkennung eines Harnblasenkrebses als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung
Für die Anerkennung eines Harnblasenkrebses als Berufskrankheit aufgrund des Kontakts mit aromatischen Aminen ist nach der Ziff. 1301 der Anlage 1 zur BKV keine Mindestdosis einer beruflichen Exposition erforderlich. Die im Symposium über aromatische Amine vom 27.02.2007 diskutierten Grenzwerte sind für das BK-Feststellungsverfahren nicht verbindlich.
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (hier: Anerkennung eines Harnblasenkrebses als Berufskrankheit aufgrund des Kontakts mit aromatischen Aminen ohne die Erforderlichkeit einer Mindestdosis einer beruflichen Exposition). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Ziff. 1301
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 14.05.2009 S 7 U 4985/06
1. Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14.05.2009 und der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2006 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das bei dem Kläger im Februar 2005 aufgetretene Harnblasenkarzinom eine Berufskrankheit nach der Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ist.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im erstinstanzlichen Klageverfahren sowie im Berufungsverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: