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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2010 - 7 SO 3038/10 ER-B
Formelle und materielle Rechtskraft von Beschlüssen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig.
Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen in Ansehung der Vorschriften der §§ 172, 177 SGG in formelle Rechtskraft. Darüber hinaus ist einhellig anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft fähig sind. Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172
,
SGG § 177
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 15.06.2010 S 2 SO 2020/10 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: