Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache
1. Keine Zulassung der Berufung, wenn keine Zulassungsgründe vorliegen.
2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage
und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage,
wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Gründe:
I. Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2010 vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) geschlossenem Vergleich hat sich die Klägerin bereit erklärt, 526,88 EUR zu erstatten; im Gegenzug hat der Beklagte auf
die Erstattung weiterer Leistungen verzichtet (S 19 AS 1354/09). Nach Widerruf des Vergleichs durch die Klägerin - der Vergleich sei so nicht geschlossen worden, sie sei nicht damit einverstanden
gewesen, 526,88 EUR zu erstatten - hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2011 festgestellt (S 19 AS 2009/10), das Verfahren S 19 AS 1354/09 sei durch den Vergleich beendet worden. Nach Antrag der Klägerin auf eine mündliche Verhandlung hin hat das SG mit Urteil vom 24.02.2012 unter inhaltlicher Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid (erneut) die Beendigung des Verfahrens durch
den ordnungsgemäß geschlossenen und unwiderruflichen Vergleich festgestellt (S 19 AS 1470/11). Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und erneut vorgetragen, der Vergleich
sei nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden. Sie beantrage eine mündliche Verhandlung.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG). Streitig ist vorliegend lediglich ein Betrag von 526,88 EUR aus dem Vergleich, den die Klägerin nicht erstatten will.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das SG in seiner Entscheidung von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Auch sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich, die Klägerin
macht solche nicht geltend.
Eine mündliche Verhandlung findet im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt. Über die Nichtzulassungsbeschwerde
ist durch Beschluss zu entscheiden, eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§
124 Abs
3 SGG).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).