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LSG Bayern, Urteil vom 31.07.2013 - 13 R 52/10
Rechtmäßigkeit der teilweisen rückwirkenden Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund der Erzielung eines Hinzuverdienstes
1. Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn ihre Folge ist, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen.
2. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen; hierbei ist sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff).
3. Das Außerachtlassen von gesetzlichen Vorschriften, auf die vom Versicherungsträger gesondert hingewiesen wurde, ist im allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat.
4. Die Frage, wann die Behörde die Tatsachen, die eine abschließende Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen erlauben, kennt, ist weder ausschließlich nach objektiven Kriterien noch allein anhand der subjektiven Einschätzung der Behörde zu entscheiden.
Normenkette:
SGB VI § 34 Abs. 1
,
SGB VI § 34 Abs. 2
, ,
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2
,
SGB X § 48
,
SGB X § 50
Vorinstanzen: SG Landshut 15.06.2012 S 2 R 94/07
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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