Gründe:
I. Der 1971 geborene Beschwerdeführer (Bf) zu 1 und seine am 08.07.1981 geborene Ehefrau, Bf. zu 2, beziehen zusammen seit
Januar 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Zuletzt wurden Ihnen mit Bescheid vom 06.02.2008
für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 Leistungen in Höhe von 1052,02 EUR bewilligt (Regelleistung in Höhe von je
312 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung von je 214 EUR). Am 22.02.2008 schloss der Bf. zu 1 mit der Bg. eine Eingliederungsvereinbarung.
Mit Bescheid vom 04.02.08 senkte die Beschwerdegegnerin (Bg.) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Bf. zu
1 für die Monate Mai 2008 bis Juli 2008 um 30 Prozent der Regelleistung. Er habe eine zumutbare Maßnahme zu Wiedereingliederung
in Arbeit unentschuldigt nicht angetreten. Dieser Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2008 wurde rechtskräftig.
Ein Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist noch anhängig.
Mit Bescheid vom 23.06.2008 senkte die Bg. erneut die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate August
2008 bis Oktober 2008 um 60 Prozent der Regelleistung ab, da der Bf. zu 1 bei einer vorangegangenen Pflichtverletzung vom
25.02.2008 wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Er habe am 21.04.2008 eine zumutbare Arbeit als Spielhallenaufsicht
angeboten bekommen und habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne Angabe von Gründen nicht beworben. Dagegen legten
die Bf. Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 06.08.2008 beschränkte die Bg. den Lauf der Sanktion bis 30.09.2008, da
die Folgen der Pflichtverletzung im Folgemonat nach Wirksamwerden des Verwaltungsaktes einträten. Der Folgemonat sei der 01.07.2008,
das Ende demnach am 30.09.2008.
Am 14.08.2008 beantragten die Bf. im Wege des vorläufigen Rechtschutzes beim Sozialgericht Landshut die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 23.06.2008 und die Gewährung von Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts S ...
Mit Beschluss vom 15.09.2008 lehnte das Sozialgericht Landshut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom
09.07.2008 gegen den Bescheid vom 23.06.2008 sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es bestünden keine durchgreifenden
rechtlichen Bedenken gegen den Bescheid vom 23.06.2008, noch könne im Rahmen der Folgenabwägung erkannt werden, dass der Bf.
zu 1 von der Absenkung der Leistung in existentieller Weise betroffen sei. Der Vermittlungsvorschlag vom 24.04.2008 sei ausreichend
konkret gewesen und habe eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Der Einwand des Bf. zu 1, dass er seine Bewerbung
zur Post gebracht habe, könne nicht als Nachweis seiner Pflichten gewertet werden, vielmehr habe er nach der Rechtsprechung
und der h.M. über die rechtzeitige Versendung seines Bewerbungsschreibens Nachweis zu führen. Die Aussage seiner Ehefrau und
einer Freundin sei wenig beweiskräftig, da beide sich im Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin schon an Ort
und Zeit des Einwurfs nicht erinnern konnten. Zwar sei die Absenkung sicher bedeutend, jedoch habe sie kein existenzgefährdenes
Ausmaß angenommen. Der Antrag auf Gewährung von PKH sei deshalb ebenfalls abzulehnen.
Gegen diesen Beschluss haben die Bf. am 26.09.2008 Beschwerde erhoben und nach Hinweis des Senats auf die Regelung des §
172 Abs.
3 Nr.1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Ablehnung der beantragten Gewährung von Prozesskostenhilfe beschränkt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass
sie mit Verfügung des Sozialgerichts Landshut vom 02.09.2008 zur Stellungnahme binnen eines Monats aufgefordert worden seien.
Der Beschluss vom 15.09.2008 enthalte damit einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Der Schriftsatz vom 16.09.2008, auf
den Bezug genommen werde, habe nicht mehr berücksichtigt werden können.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akte des Sozialgerichts und die Verwaltungsakte, auf deren Inhalt Bezug
genommen wird, beigezogen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist statthaft; sie erweist sich aber als unbegründet.
Nach §
114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der nach §
114 ZPO erforderlichen Aussicht auf den Erfolgs eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann bei der gebotenen summarischen
Prüfung die erforderliche Erfolgsaussicht nicht bejaht werden.
Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Mit den Bescheiden vom 02.04.2008 und 23.06.2008 hat die Bg. bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II um 30 bzw. 60 Prozent abgesenkt, weil der Bf. zu 1 eine im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung vom 22.02.2007
gewährte Trainingsmaßnahmen nach § 16 SGB II nicht angetreten und sich auf einen ergangenen Vermittlungsvorschlag vom 21.04.2008
ohne Angabe von Gründen nicht beworben hat. Vorangegangen war jeweils eine Anhörung.
Gemäß §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und nach §
86b Abs.
1 Satz 2
SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen worden ist. Der Absenkungsbescheid vom 23.06.2008
ist grundsätzlich nach § 39 Nr. 1 SGB II trotz Widerspruchs sofort vollziehbar, weil er über Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende entscheidet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ist gerechtfertigt, wenn der Bescheid
bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint, weil kein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung erkennbar
rechtswidriger Bescheide anzuerkennen ist.
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Sozialgericht zu Recht die Anordnung der aufschiebende Wirkung abgelehnt, weil der Bescheid
nicht offensichtlich rechtswidrig ist und folgerichtig ebenso die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe. Nach § 31
Abs. 1 Nr. 1 b) SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
maßgebenden Regelleistung gekürzt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen
nachzuweisen oder auch eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach §
16 a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte
Maßnahme aufzunehmen. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 das
Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung gekürzt. Der Bf.
zu 1 hat eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, in der er u.a. die Verpflichtung zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen
übernommen hat. Diese Eingliederungsvereinbarung enthält auch eine Rechtsfolgenbelehrung, welche den entsprechenden Gesetzestext
wiederholt.
Der Bf. zu 1 hat sich bei bereits vorausgegangener Pflichtverletzung (Nichtantritt einer Trainingsmaßnahme nach § 16 SGB II
und erfolgten Sanktionsbescheid vom 02.04.2008) nicht auf ein Vermittlungsangebot beworben. Der Einwand, dass er die Bewerbung
zur Post gegeben habe, stellt keinen geeigneten Nachweis des Zugangs dar. Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne
eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht,
Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE156. 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung:
S.73; Bundesgerichtshof (BGH) vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95; ebenso BSG, Urteil vom 26.07.2007, Az.: B 13 R 4/06 R). Die Bf. tragen die volle Beweislast, dass ein von ihnen eingeworfenes Schreiben auch tatsächlich beim Empfänger angekommen
ist. Die Benennung von Zeugen, zumal sich diese nach Aktenlage nicht an Zeit und Ort des Einwurfs erinnern konnten, führt
nach summarischer Prüfung zu keinem anderen Ergebnis. Eine etwaige weitere Aufklärung obliegt dem anhängigen Hauptsacheverfahren.
Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt daher zu Ungunsten der Bf. aus. Die Bf. sind auch von der Absenkung der Leistung
nicht in existentieller Weise betroffen, zumal die Bg. mit Absenkungsbescheid vom 23.06.2008 den Erhalt von Lebensmittelgutscheine
angeboten hat und die Absenkung auf 60 Prozent lediglich einen Zeitraum von zwei Monaten umfasst.
Die erforderliche Erfolgsaussicht für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung konnte somit nach summarischer Prüfung
zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht bejaht werden.
Der von den Bf. geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Zum einen ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör mit einer Anhörungsrüge gemäß §
178 a SGG geltend zu machen. Zum anderen ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zwar auch gegeben, wenn das Gericht, wie hier,
vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist entscheidet (Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage 2008, §
62 RdNr. 7 b), jedoch beruht die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut ersichtlich nicht auf diesem Verstoß. Im Schriftsatz
vom 16.09.2008, den das Sozialgericht zur Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigen konnte, haben die Bf. in erster
Linie noch einmal Ausführungen zum Einwurf der Bewerbung gemacht, dabei wurde lediglich auf die beiden bereits benannten Zeuginnen
verwiesen und ergänzende Ausführungen gemacht. Zu diesem Punkt jedoch hat das Sozialgericht in seinem Beschluss umfangreiche
Ausführungen gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.