Gründe:
I. Der Beschwerdeführer (Bf) bezog von der Beschwerdegegnerin (Bg) Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.09.2007.
Mit Anhörung vom 29.11.2007 teilte die Bg mit, es sei beabsichtigt, ab 01.02.2008 zugunsten der AOK Bayern einen monatlichen
Betrag von 284,98 EUR von der Rente einzubehalten. Die AOK Bayern habe die Bf ermächtigt, dort gegen den Bf bestehende Beitragsforderungen
mit der laufenden Rente zu verrechnen. Von der Verrechnung könne abgesehen werden, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nachgewiesen werde.
Mit Bescheid vom 13.02.2008 hat die Bg die Rente ab 01.04.2008 neu festgestellt und die monatliche Rentenzahlung mit den Beitragsforderungen
der AOK Bayern verrechnet. Sie hat einen Betrag von 285,25 EUR zugunsten der AOK Bayern einbehalten und einen Betrag von 285,26
EUR an den Bf zur Auszahlung gebracht. Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII habe der Bf nicht geltend gemacht.
Dagegen hat der Bf am 05.03.2008 Widerspruch erhoben und unter dem 16.04.2008 beim Sozialgericht (SG) Würzburg beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.02.2008 anzuordnen. Gleichzeitig
hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu bewilligen. Die
Durchführung der Verrechnung führe dazu, dass Sozialhilfebedürftigkeit eintrete.
Mit Schreiben vom 24.04.2008 hat der Bf dem SG die Bescheide vom 28.01.2008 und 20.03.2008 der ARGE Landkreis A. über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an
den Bf und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zugeleitet. Daraufhin hat die Bg mit Schreiben vom 29.04.2008
mitgeteilt, dass eine Verrechnung der Forderung mit der Rente des Bf ab 01.04.2008 nicht rechtmäßig sei. Sie erkläre sich
daher bereit, die mit Bescheid vom 13.02.2008 durchgeführte Verrechnung wieder aufzuheben. Außergerichtliche Kosten könnten
nicht übernommen werden, weil die entsprechenden Unterlagen erst im Antragsverfahren vorgelegt worden seien. Hierzu hat der
Bf mit Schreiben vom 02.05.2008 um eine Entscheidung über den PKH-Antrag gebeten und erklärt, dass er das Angebot der Bg vom
29.04.2008 annehme.
Mit Bescheid vom 05.05.2008 hat die Bg den Bescheid vom 13.02.2008 mit Wirkung ab 01.05.2008 abgeändert und die Rente ohne
Verrechnung neu berechnet. Der für den Monat April zugunsten der AOK Bayern abgetrennte Betrag von 285,25 EUR hat die Bg dem
Bf nachgezahlt.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss vom 16.07.2008). Mangels Rechtsschutzinteresse sei der
Antrag unzulässig, da die Bg mit Schreiben vom 29.04.2008 dem Begehren des Bf nachgekommen sei.
Ebenfalls mit Beschluss vom 16.07.2008 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Das im Eilverfahren erstrebte Ziel hätte der Bf durch vorherige Vorlage der Nachweise über den
Eintritt der Hilfebedürftigkeit erreichen können. Daher sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits bei Antragstellung
unzulässig gewesen und habe mithin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf Beschwerde erhoben und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von PKH und Beiordnung
des bevollmächtigten Rechtsanwaltes beantragt (Schreiben vom 21.07.2008 und 25.11.2008). Auch bei rechtzeitiger Vorlage der
entsprechenden Nachweise zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages wäre die Bg nicht in der Lage gewesen wäre, die rechtzeitige
Auszahlung der Rente sicherzustellen.
Die Bg hat sich dahin geäußert, dass sich das Antragsverfahren erübrigt hätte, wenn der beizubringende Nachweis über den Eintritt
der Hilfebedürftigkeit zeitnah nach der Anhörung vom 29.11.2007 vorgelegt worden wäre.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes abgelehnt.
Nach §
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg erfolgt nur eine vorläufige
Prüfung. PKH ist zu gewähren, wenn eine gute Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in der Hauptsache siegen wird, sein
Rechtsstandpunkt also vertretbar und die Beweisführung möglich ist; entfernte Erfolgschancen genügen nicht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
73a Rn 7).
Der Antrag des Bf auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages,
dh hier zum Zeitpunkt der Antragstellung keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach §
86b Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf
Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 86b Rn 12b).
Hinsichtlich des Bescheides vom 13.02.2008 ist vom Bestehen derartiger Zweifel nicht auszugehen. Nach §
52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche
gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach §
51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß §
51 Abs
2 SGB I darf der zuständige Leistungsträger mit Beitragsansprüchen, wie sie hier von der AOK Bayern geltend gemacht werden, gegen
Ansprüche auf laufende Geldleistungen und damit auch gegen laufende Rentenzahlansprüche bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn
der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe
zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II wird. Die Bg hat eine Verrechnung in Höhe
von weniger als der Hälfte der laufenden Rentenansprüche des Antragstellers vorgenommen. Der Bf hat auch erst im Laufe des
Antragsverfahrens - zeitlich nach dem für die Entscheidung über den PKH-Antrag maßgeblichen Datum - die Hilfebedürftigkeit
nachgewiesen. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Bg zuvor keine Feststellungen getroffen hat, ob der Bf durch
die Verrechnung hilfebedürftig wird. Denn nach der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des §
51 Abs
2 SGB I obliegt dem Leistungsberechtigten der Nachweis des Eintretens von Hilfebedürftigkeit. Auf die Notwendigkeit des Nachweises
der Hilfebedürftigkeit hat die Bg bereits im Anhörungsverfahren hingewiesen. Die Regelung des §
51 Abs
2 SGB I stellt einerseits sicher, dass die schutzwürdigen Interessen des Schuldners bzw. Leistungsberechtigten gewahrt sind, ermöglicht
es andererseits dem Leistungsträger ohne erheblichen Verwaltungsaufwand, Erstattungsforderungen im gesetzlich zulässigen Umfang
durch Aufrechnung geltend zu machen (BT-Drs 15/1516 S 68 zu Nr 5).
Schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens war auch der Antrag auf Bewilligung von PKH für das
Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung vgl. BayLSG Beschluss vom 08.12.2008 - L 18 B 611/08 U PKH).
Die Entscheidung ist unanfechtbar §
177 SGG.