Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1966 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von November 1983 bis Ende 1985 eine Berufsausbildung zum Koch absolviert,
jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen. Er war dann - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit
- bis November 1994 als Hilfsarbeiter und Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1994 bis 2000 war er als selbstständiger
Transportunternehmer tätig und entrichtete zeitweise freiwillige Beiträge. Im Anschluss an eine versicherungspflichtige Tätigkeit
als Paketfahrer war er nur noch geringfügig versicherungsfrei tätig mit Bezug von Sozialleistungen; seit Januar 2005 erhält
er Arbeitslosengeld II.
Der erste Rentenantrag des Klägers, begründet mit Bandscheibenleiden, Herzrhythmusstörungen und allergischen Beschwerden,
datiert vom 26. November 2001. Der von der Beklagten beauftragte Dr. R. stellte fest, der Kläger könne noch 6 Stunden und
mehr täglich leichte Arbeiten verrichten. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 14. Januar 2002 abgelehnt. Ein hiergegen
erhobener Widerspruch wurde vom Kläger zurückgenommen.
Mit Antrag vom 11. April 2003 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein orthopädisches
Gutachten von Dr. D. vom 14. Juli 2003 ein. Dieser diagnostizierte ein chronisches pseudoradikuläres Cervikal- und Lumbalsyndrom
bei nur altersentsprechenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einen alten verkalkten Bandscheibenprolaps L 4/L 5 links
betont, einen Bandscheibenprolaps mediolateral rechts betont L 5/S 1, ein chronisches Impingementsyndrom beider Schultergelenke,
eine Supraspinatussehnenverkalkung linksseitig, ein femoropatelläres Schmerzsyndrom beider Kniegelenke bei Chondropathia patellae
ohne Reizzustände sowie ein beginnendes Ulcus ulnaris-Syndrom rechtsseitig. Der Kläger könne noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. August 2003 ab, da der Kläger
nicht erwerbsgemindert sei. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid
vom 8. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Auf den weiteren Rentenantrag des Klägers vom 17. Oktober 2005 hin holte die Beklagte ein allgemeinmedizinisches Gutachten
von Dr. L. vom 6. Dezember 2005 ein, der die von Dr. D. gestellten Diagnosen im Wesentlichen bestätigte und dem Kläger ebenfalls
noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigte.
Der gegen den daraufhin ergangenen Ablehnungsbescheid vom 19. Dezember 2005 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 12. Juli 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) unter dem Az. S 3 R 456/06) mit der Begründung, seine Leistungsfähigkeit sei aufgrund einer Fibromyalgie und einer Reihe von Folgeerkrankungen (Konzentrations-,
Schlafstörungen, Migräne, Tinnitus, Magen-Darm-Störungen) erheblich eingeschränkt. Das SG holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. Z. vom 13. März 2007 ein. Dieser erklärte, die von Dr. D. festgestellten Diagnosen
seien grundsätzlich richtig, führend sei mittlerweile jedoch ein generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom (Fibromyalgie).
Der Kläger sei dennoch für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig mit den gesetzlich vorgesehenen
Arbeitspausen einsetzbar. Auf Antrag des Klägers gemäß §
109 SGG holte das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. B. vom 7. November 2007 einschließlich eines testpsychologischen Gutachtens
des Diplom-Psychologen K. ein. Dr. B. stellte beim Kläger ein Ganzkörperschmerzsyndrom (zu werten als somatoforme Störung),
ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperationen 1990 und 2000 (LWK 4/5 und LWK 5/SWK
1) mit radikulärer sensibler Beteiligung rechts, ein chronisch rezidivierendes Zervicobrachialsyndrom ohne neurologisches
Defizit sowie einen Alkoholmissbrauch (glaubhaft abstinent) fest. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6
Stunden und mehr leichte Arbeiten verrichten. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.
Mit streitgegenständlichem Antrag vom 14. März 2008 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.
Diese lehnte nach Beiziehung eines Befundberichts des Internisten Dr. S. den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 30. April
2008 ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger erneut auf das Vorliegen einer Fibromyalgie. Hierbei
handele es sich um die Haupterkrankung des Klägers. Der Kläger habe fast jeglichen sozialen Kontakt verloren und nehme nicht
mehr am sozialen Leben teil. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG unter dem Az. S 3 R 490/08 erhoben. Er sei nicht in der Lage, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Das SG hat einen Befundbericht des Internisten Dr. C. beigezogen und gemäß §
109 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. G. vom 22. Juni 2009. Dieser hat beim Kläger eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes, des
respiratorischen und des kardiovaskulären Systems festgestellt. Der Kläger könne seit Rentenantragstellung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 25. November 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die gutachterlichen Feststellungen
von Dr. Z. und Dr. B. und die Aussage des Hausarztes Dr. C. hingewiesen, wonach sich keine wesentlichen Änderungen ergeben
hätten. Dem Gutachten von Dr. G. sei nicht zu folgen. Aus ihm sei nicht zu entnehmen, dass Dr. G. neue oder andere leistungsrelevante
Erkenntnisse gewonnen hätte. Auch dieser habe festgestellt, dass eine wesentliche Befundänderung nicht eingetreten sei. Dem
Kläger sei auch zumutbar, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die Behandlungsmöglichkeiten auf psychiatrischem/psychotherapeutischem
Gebiet auszuschöpfen. Von Dr. B. und Dr. G. seien Vorschläge zur Durchführung einer stationären psychosomatischen bzw. psychotherapeutischen
Behandlung gemacht worden.
Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger sein Begehren im Wesentlichen
mit der Begründung weiterverfolgt, er sei im Rahmen der ihm zumutbaren Willensanstrengung nicht in der Lage, die vom SG aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Der Senat hat die Schwerbehindertenakten beim Zentrum Bayern
Familie und Soziales Region Schwaben (Grad der Behinderung - GdB - 50) sowie einen Befundbericht des Ärztezentrums W. beigezogen.
Er hat gemäß §
106 SGG Beweis erhoben durch ein nervenärztliches Gutachten von Dr. E. und ein orthopädisches Gutachten von Dr. F. sowie gemäß §
109 SGG durch ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. Dr. D ...
Dr. E. hat in seinem Gutachten vom 27. Juli 2010 festgestellt, dass beim Kläger eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
eine somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen und unteren Verdauungssystems, eine essenzielle arterielle Hypertonie
sowie multiple degenerative Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule sowie der Schultergelenke vorliegen. Der
Kläger könne aus nervenärztlicher Sicht noch 6 Stunden und mehr täglich sämtliche Arbeiten in jeder Körperhaltung im Freien
und in geschlossenen Räumen mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Es seien auch Arbeiten unter Zeitdruck, im
Akkord, am Fließband, mit Publikumsverkehr, in Wechselschicht und bei Nacht möglich. Es bestehe Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit.
Allerdings sollte der Kläger aufgrund seiner eingeschränkten Persönlichkeitsstruktur hier nicht überfordert werden.
Dr. F. hat beim Kläger in seinem Gutachten vom 27. August 2010 folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:
1. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom bei lumbosacraler Übergangsstörung und vier freien Lendenwirbelkörpern, bekannte Bandscheibenvorfälle
L 4 bis S 1 ohne neurologische Ausfallssymptomatik, lumbosacral betonte Spondylarthrose, geringe Spondylochondrose der Brustwirbelsäule
bei Kyphoskoliose bei Morbus Scheuermann, Zervikalsyndrom
2. Beginnende Coxarthrose links stärker als rechts
3. Hypertrophe Schultereckgelenksarthrose beidseits, Tendinosis calcarea links, Bursitis subacromialis rechts
4. Beginnender Hallux rigidus beidseits
5. Knorpelschäden Kniegelenke beidseits bei Patelladysplasie beidseits.
Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten gehend, stehend und sitzend sowohl im Freien als auch in geschlossenen
Räumen mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von schweren
Lasten, Arbeiten aus ungünstigen wirbelsäulenbelastenden Positionen heraus, stark kniebelastende Tätigkeiten sowie kraftvolle
Überkopfarbeiten. Eine wesentliche Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht.
Dr. Dr. D. hat beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Fibromyalgiesyndrom (generalisiertes Schmerzsyndrom, Stadium III nach dem Mainzer Stadienmodell der Schmerzchronifizierung)
2. akute Ischialgie links
3. essenzielle arterielle Hypertonie
4. Hyperurikämie
5. Hypercholesterinämie
6. Funktionsstörungen des oberen und unteren Verdauungssystems
7. Insektenstichallergie auf Biene und Wespe
8. Rezidivierende tachykarde Herzrhythmusstörungen
9. Parästhesien der Zehen beider Füße
10. Zustand nach Operation eines abszedierenden Sinus pilonidalis
11. Nikotinabusus
12. Mäßiger Alkoholabusus
13. Somatisierungsstörung
14. Somatoforme Schmerzstörung
15. Hypochondrische Ängste mit der Ausprägung einer mäßiggradigen (klinisch relevanten) depressiven Symptomatik, Alexitymie
und Zahnarztphobie 16. orthopädische Diagnosen entsprechend Gutachten von Dr. F ...
Hinzu gekommen sei ein Zustand nach Operation eines abszedierenden Sinus pilonidalis sowie die Zahnarztphobie. Der Kläger
könne nur noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen (überwiegend sitzend) 3 bis unter 6 Stunden
arbeitstäglich durchführen.
Die Beklagte hat hierzu mit Schreiben vom 11. März 2011 Stellung genommen. Nach Einschätzung des sozialmedizinischen Dienstes
der Beklagten könne der Kläger nach wie vor 6 Stunden täglich angepasste Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 25. November 2009 und des Bescheids der Beklagten
vom 30. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2008 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 30. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.
Juli 2008 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger
steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
2 SGB VI und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
1 SGB VI zu. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§
43 Abs.
1,
240 SGB VI kommt von vornherein nicht in Betracht, da der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist (vgl. §
240 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI).
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§
124 Abs.
2 SGG).
Gem. §
43 Abs.
1,
2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für den Senat steht aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. E. und Dr. F. fest, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch 6 Stunden täglich zumindest leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten kann. Das hiervon abweichende Gutachten von
Dr. Dr. D. konnte den Senat nicht überzeugen.
Im Vordergrund stehen beim Kläger die Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem und auf orthopädischem Fachgebiet.
Bei der Untersuchung durch Dr. E. fanden sich beim Kläger auf neurologischem Fachgebiet keine wesentlichen Störungen. Eine
Wurzelreizsymptomatik liegt bei ihm nicht vor, Lähmungserscheinungen treten beim Kläger nicht auf. In psychiatrischer Hinsicht
war der Kläger auffällig aufgrund einer phobischen Symptomatik in Bezug auf den Besuch eines Zahnarztes sowie die Verabreichung
von Strom. Darüber hinaus liegt beim Kläger eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Betroffenheit verschiedener Gelenke
(Zehen, Knie beidseits, beide Hüften, beide Schultern, Halswirbelsäule, beide Ellbogengelenke und beide Hände) vor. Eine organisch
fassbare Ursache konnte der erfahrene Sachverständige hierfür nicht feststellen. Auffallend ist auch, dass dem Kläger insoweit
über Jahre hinweg eine psychiatrische Therapie empfohlen worden, diese von ihm jedoch stets abgelehnt worden ist. Dies spricht
gegen einen erheblichen Leidensdruck ebenso wie der Umstand, dass der Kläger sich nur einer niedrig dosierten und auch nur
bedarfsweise angewandten Schmerztherapie unterzieht. Eine kontinuierliche schmerztherapeutische Versorgung findet nicht statt.
Dies spricht dafür, dass das Schmerzerleben eher leicht bis maximal mittelgradig einzustufen ist.
Rentenrelevante kognitive Störungen liegen beim Kläger nicht vor. Dies ergaben die von Dr. E. umfangreich durchgeführten testpsychologischen
Untersuchungen.
Auch bei der Untersuchung durch Dr. F. befand sich der Kläger nur in einem etwas reduzierten Allgemein- bei normalem Ernährungszustand.
Die allgemeinärztliche Untersuchung durch Dr. F. erbrachte keine wesentlichen Auffälligkeiten. Haut und sichtbare Schleimhäute
waren gut durchblutet, ein Ikterus oder eine Zyanose fanden sich bei Fehlen allgemeiner Gewebswassereinlagerungen nicht. Der
Tonus der peripheren Muskulatur war normal. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeigte sich ein Beckengeradstand bei physiologischer
Rückenform und normalen Schwingungsverhältnissen. Eine Druckschmerzhaftigkeit zeigte sich nur über der paravertebralen Muskulatur,
nicht jedoch über den Dornfortsätzen der Wirbelsäule. Die Halswirbelsäule war in allen Freiheitsgraden frei beweglich. Das
Vornüberneigen der Brust- und Lendenwirbelsäule gelang dem Kläger zügig. Beim Wiederaufrichten aus der Vorneige bedurfte der
Kläger nicht der Zuhilfenahme der Arme. Der neuroorthopädische Status war ohne wesentliche Auffälligkeiten. Das Zeichen nach
Laségue war beidseits negativ. Den Langsitz konnte der Kläger einnehmen. Die Reflexe waren mittellebhaft auslösbar.
An den oberen Extremitäten zeigten sich keine Muskelathropien, keine Weichteilschwellungen oder Ergussbildungen. Die Funktionsgriffe
der Schulter (Überkopf-, Nacken- und Schürzengriff) konnte der Kläger beidseits frei durchführen. Die grobe Kraft war rechts
und links klinisch nicht gemindert. Die Schultergelenke waren bandstabil, die Impingementzeichen negativ. Dem Kläger gelang
eine kraftvolle Abduktion auch gegen Widerstand. Er zeigte sich nur ein diskreter oberer Schmerzbogen über beiden Schultergelenken.
An den Unterarmen konnte Dr. F. eine seitengleich und regelgerecht kräftig ausgebildete Muskulatur feststellen. Die Beweglichkeit
der Ellbogengelenke war nicht eingeschränkt. Auch die Hände waren seitengleich normal beschwielt. Eine Kraftminderung zeigte
sich nicht. Die Handgelenke waren frei beweglich, eine Arthropie der Handbinnenmuskulatur liegt nicht vor. Die Funktionsgriffe
(Faustschluss, Schlüssel-/Spitzgriff) gelangen dem Kläger vollständig. Die Gelenke der unteren Extremitäten sind beim Kläger
regelgerecht konturiert bei normal ausgebildeter Muskulatur der Ober- und Unterschenkel. Die Hüftgelenksbeweglichkeit war
frei. Druck-, Klopf- oder Stauchungsschmerzen traten bei der Untersuchung durch Dr. F. nicht auf. Auch an den Kniegelenken
fand sich keine Schwellung oder Ergussbildung. Das Zeichen nach Zohlen war beidseits negativ, die Bandführung stabil bei negativen
Meniskuszeichen. Auch an den Sprunggelenken und Füßen war die Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Die Beschwielung der Fußsohlen
war seitengleich normal ausgeprägt. Das Gangbild des Klägers war bei Verwendung von Konfektionsschuhwerk hinkfrei. Auf die
Benutzung von Gehhilfen ist der Kläger nicht angewiesen.
Hieraus haben Dr. E. und Dr. F. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens
des Klägers nicht begründbar ist. Der hiervon abweichenden Einschätzung von Dr. Dr. D. folgt der Senat nicht. Insoweit ist
darauf zu verweisen, dass Dr. Dr. D. keinen wesentlich anderen Befund erhoben hat wie die Vorgutachter. Auch bei der Untersuchung
durch Dr. Dr. D. war der Kläger in einem normalgewichtigem Ernährungszustand und gutem Allgemeinzustand. Die neurologische
Untersuchung ergab keine Auffälligkeiten. Abgesehen von den Einschränkungen durch eine akute Ischialgie zeigten sich auch
keine Abweichungen in den gemessenen Bewegungsausmaßen.
Seine abweichende Einschätzung begründet Dr. Dr. D. allein mit dem Hinweis auf das Fibromyalgiesyndrom. Bei der kontinuierlichen
Durchführung von Arbeiten ergebe sich aufgrund vorzeitiger geistiger und körperlicher Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit (Fatigue-Symptomatik)
bei fehlenden eigenen Kompensationsmöglichkeiten eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit. Diese Einschätzung
beruht allerdings allein auf den diesbezüglichen Angaben des Klägers im Rahmen der von Dr. Dr. D. durchgeführten Testungen.
Ein kritisches Hinterfragen der Angaben des Klägers ist jedoch unterblieben. So setzt sich Dr. Dr. D. in keiner Weise damit
auseinander, dass der Kläger sich nur in nur äußerst unzureichender Weise therapeutischen Bemühungen unterzieht, seine Ganzkörperschmerzen
zu behandeln. Auch ist nicht erklärlich, warum der Kläger trotz seiner vorzeitigen Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit in der
Lage ist, einen Tag von 8:15 Uhr bis 1.00 Uhr zu bewältigen, in dessen Verlauf er Blumen gießt, sein Mittagessen zubereitet,
fernsieht, Reparaturarbeiten bei seiner Vermieterin durchführt, sich bei seinen Eltern auf die gutachterliche Untersuchung
vorbereitet und anschließend ausgiebig fernsieht. Wer einen derartigen Tagesablauf bewältigt, ist auch in der Lage, mindestens
6 Stunden am Tag leichte Arbeiten zu verrichten.
Der Senat teilt uneingeschränkt die durch Nachweise in der medizinischen Literatur belegte Auffassung der Beklagten, dass
die Fibromyalgie, der eine organisch nicht fassbare Erkrankung zu Grunde liegt, nicht per se eine Berentungsdiagnose darstellt
(vgl. auch BayLSG, Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. L 13 R 253/09, in juris). Schonung und Entpflichtung im Alltags- und Berufsleben sind eher kontraproduktiv, während eine adäquate Eingliederung
in eine angepasste Arbeit fibromyalgie-typische Beschwerden tendenziell eher günstig beeinflusst.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für den Kläger der Arbeitsmarkt verschlossen wäre. Insbesondere
besteht keine Einschränkung der Wegefähigkeit.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§
183,
193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.