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LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2012 - 1 R 605/11
Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung; Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.
2. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist gegeben, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und keine Tätigkeit benannt werden kann, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden kann. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 11.05.2011 S 15 R 324/08
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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