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LSG Bayern, Beschluss vom 27.09.2017 - 1 R 761/16
Rentenversicherung Zulässigkeit der Gegenvorstellung Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Ermessensentscheidung
1. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss.
2. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgt durch den Vorsitzenden und kann auch von den Beteiligten angeregt werden.
3. Sie steht, wenn keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, im Ermessen des Gerichts.
4. Sie ist allerdings nur möglich, solange eine (andere) Entscheidung noch möglich ist.
Normenkette:
SGG § 121 S. 2
,
SGG § 202
,
ZPO § 318
Vorinstanzen: SG Regensburg S 11 R 4358/11
Tenor
I.
Die Gegenvorstellung vom 7. November 2016 gegen das Urteil vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 1 R 673/13 wird abgelehnt.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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