Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft das Begehren, Einsicht in Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie Abschriften daraus zu
erhalten.
Der Kläger und seine Schwester A bilden eine Erbengemeinschaft, in deren (Gesamthands-) Eigentum das Haus L. Straße, M., steht.
A hat offenbar mit ihrem Sohn, der von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, einen Mietvertrag
über dieses Gebäude geschlossen, ohne den Kläger daran beteiligt zu haben.
Der darüber erboste Kläger hat sich fortan bemüht, von der Beklagten Abschriften der Mietunterlagen zu bekommen. Mit Schreiben
vom 20.11.2007 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, sie könne ihm aus Gründen des Sozialdatenschutzes die gewünschten
Unterlagen nicht zukommen lassen, auch wenn er die Behörden noch so sehr mit Briefen überschütte.
Dennoch wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 26.11.2007 erneut an die Beklagte und beantragte einen rechtsmittelfähigen
Bescheid sowie die "urkundliche Ausfertigung" des Mietvertrages. Die Beklagte wertete dies als Widerspruch und hat diesen
mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2008
hat das Sozialgericht diese abgewiesen. Es hat die Klage als unzulässig beurteilt. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
sei nicht gegeben, da eine Dienstaufsichtsbeschwerde vorliege.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.07.2008 eingelegte Berufung. Der Kläger sieht durch den Gerichtsbescheid seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör und auf wirksamen Rechtsschutz verletzt. Er legt dar, dass das Verhalten seiner Schwester gegen
die Regelungen zur Erbengemeinschaft verstoße.
Der Kläger ist vom Berichterstatter schriftlich darüber informiert worden, dass sein Rechtsschutzbegehren keine Aussicht auf
Erfolg habe. Weiter ist ihm empfohlen worden, die Berufung zurückzunehmen. Das hat der Kläger nicht getan, sondern weiter
vorgetragen, er halte seinen Neffen für einen Sozialleistungsbetrüger, was die Beklagte auch noch unterstütze. Soweit eine
Würdigung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich sei, beantrage er, eine Stellungnahme des Bayerischen Datenschutzbeauftragten
einzuholen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut sowie der ablehnenden Äußerungen/Bescheide der Beklagten,
diese zu verurteilen, ihm eine "urkundliche Ausfertigung, Empfangsnachweise, Überweisungsaufträge" sowie weitere sachdienliche
Unterlagen zugänglich zu machen und Abschriften zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Einen vom Kläger gestellten Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 13.10.2008 als unzulässig abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Akten des Sozialgerichts und des
Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat war nicht gehindert, trotz Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Dem Kläger
war mit der Ladung mitgeteilt worden, auch im Fall seines Ausbleibens könne mündlich verhandelt, Beweis erhoben und entschieden
werden; auch könne eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen. Die Ladungsfrist war nicht zu kurz. Die Zustellung der Ladung
ist am 02.10.2008 erfolgt. Der Kläger sei darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Mindestladungsfrist gar nur drei Tage beträgt.
Dass dem Terminaufhebungsantrag des Klägers vom 09.10.2008 nicht entsprochen worden ist, begründet keinen Verstoß gegen das
rechtliche Gehör. Die Begründung, sein Nachbar habe ihm die Ladung erst am 06.10.2008 ausgehändigt, ist gänzlich unzureichend;
ihm wäre trotzdem genug Zeit zur Vorbereitung geblieben. Den Vortrag, er erhalte am Sitzungstag keine Arbeitsbefreiung, glaubt
der Senat dem Kläger nicht, zumal er hierfür keinerlei Nachweise vorgelegt hat. Der Kläger hätte gegen seinen Arbeitgeber
sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung.
Schließlich muss sich der Kläger fragen lassen, was er in der mündlichen Verhandlung noch hätte vortragen wollen. Den Schriftsatz
vom 09.10.2008 hat er nämlich auch dazu benutzt, um nochmals sein Begehren vorzubringen. Der Kläger hat sich ausführlich geäußert,
ohne plausibel zu machen, er sei durch allzu große Eile möglicherweile in seiner Rechtswahrnehmung beeinträchtigt.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bereitstellung der von ihm gewünschten Unterlagen.
Die einzige Anspruchsgrundlage, die im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zu der gewünschten Rechtsfolge führen könnte,
wäre das Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X. Dieses steht jedoch nur Beteiligten im Sinn von § 12 SGB X zu. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht; das bedarf keiner weiteren Begründung.
Jenseits von § 25 SGB X steht die Gewährung von Akteneinsicht im behördlichen Ermessen, wenn ein rechtliches Interesse des Antragstellers vorliegt
(Krasney in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 25 SGB X RdNr. 5). Im vorliegenden Fall jedoch stehen die Regelungen des Sozialdatenschutzes einer Akteneinsicht entgegen, so dass
die Beklagte überhaupt keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte.
Die vom Kläger geforderten Unterlagen enthalten Sozialdaten im Sinn des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese unterliegen dem Sozialgeheimnis (§
35 Abs.
1 Satz 1
SGB I). Sowohl nach §
35 Abs.
2 SGB I als auch bereits nach dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Weitergabe von Daten nur nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften, nämlich der § 67 d ff. SGB X, zulässig. Nach § 67 d Abs. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit sie nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach anderen Vorschriften erlaubt ist. Daran fehlt es evident.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.