Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II ab 01.10.2005 streitig.
Der 1978 geborene Kläger bezog ab 01.01.2005 Alg II. Mit Bescheid vom 22.07.2005 wurde ihm die Leistung für die Zeit vom 01.08.
bis 30.11.2005 in Höhe von 691,60 Euro bewilligt. Nachdem der Beklagten bekannt geworden war, dass der Kläger ab September
2005 die staatliche Berufsoberschule A. besuchte und Leistungen nach dem
BAföG erhielt, wurde vermerkt, dass die Leistung zum 01.10.2005 einzustellen sei und für die bereits ausbezahlte Leistung September
2005 ein Erstattungsanspruch beim Amt für Ausbildungsförderung geltend gemacht werde.
Mit Bescheid vom 24.10.2005 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg II für die Zeit ab 01.10.2005 mit der Begründung auf,
die Ausbildung sei im Rahmen des
BAföG förderungsfähig. Der per Einschreiben verschickte und bei der Post niedergelegte Bescheid wurde vom Kläger nicht abgeholt,
weshalb am 07.11.2005 eine Zustellung veranlasst wurde. Laut Postzustellungsurkunde vom 09.11.2005 wurde unter der Adresse
des Klägers eine Übergabe versucht; weil eine Übergabe nicht möglich war, wurde das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden
Briefkasten eingelegt.
Mit einem am 25.09.2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 24.09.2006 hat der Kläger gegen den Aufhebungsbescheid
Widerspruch eingelegt und angegeben, er wisse nicht mehr genau, wann der Bescheid erlassen worden sei, "aber Ende 2005". Er
habe keinen Widerspruch einlegen können, da er die Information erst kürzlich erhalten habe. In dem Aufhebungsbescheid sei
das
BAföG für September 2005 verrechnet worden; dieses habe er erst am 31.10.2005 erhalten, weshalb die "Gegenrechnung" nicht zulässig
gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheidsbescheid vom 25.07.2007 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Mit Urteil vom 18.09.2007 hat das SG diese Klage abgewiesen. Durch die Zustellung sei der Aufhebungsbescheid am 09.11.2005 bekannt gegeben worden. Der Widerspruch
sei nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden. Gründe dafür, dass der Kläger unverschuldet nicht in der Lage gewesen
sei, den Widerspruch fristgerecht einzulegen, seien nicht erkennbar und nicht vorgetragen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Auf Anfrage des Gerichts, ob er die Berufung zurücknehme, hat er mitgeteilt,
dass er die Berufung aufrecht erhalten möchte, und geltend gemacht, vom SG nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden zu sein.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.09.2007 und den Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.05.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten
beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
151 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -), ein Ausschließungsgrund (§
144 Abs.
1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Aufhebungsbescheid vom 24.10.2005 ist bestandskräftig geworden, da der Kläger nicht innerhalb der
Monatsfrist des §
84 Abs.
1 SGG Widerspruch eingelegt hat. Gemäß §
63 Abs.
2 Satz 1
SGG i.V.m. §
118 ZPO ist der Bescheid am 09.11.2005 wirksam zugestellt worden; der Kläger räumt selbst ein, den Bescheid "Ende 2005" erhalten
zu haben. Der Bescheid war mit der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen, dass gegen ihn innerhalb eines Monats nach
seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann.
Gründe für eine Wiedereinsetzung nach §
67 Abs.
1 SGG liegen nicht vor. Insbesondere stellt der vom Kläger vorgebrachte Grund, erst später Information über die Zulässigkeit einer
Verrechnung erhalten zu haben, keinen Grund dar, weshalb er die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht zu vertreten haben
könnte. Der Bescheid vom 24.10.2005 beinhaltet nämlich lediglich die Aufhebung des Alg II ab 01.10.2005 und enthält keine
Entscheidung zu einer Verrechnung bezüglich der bereits ausgezahlten Leistung für September 2005. Da der Kläger für die Zeit
ab 01.10.2005 Leistungen noch nicht erhalten hat, findet bezüglich des hier betroffenen Zeitraumes eine Erstattung nicht statt.
Im Übrigen ist die Aufhebung der Bewilligung zu Recht erfolgt, da nach § 7 Abs. 5 SGB II mit Beginn der Ausbildung kein Anspruch
auf Alg II mehr bestand.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.09.2007 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.