Gründe:
I. Das Verfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin
(Bf.) hat beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Absenkungsbescheid beantragt. Hintergrund der
Absenkung war, dass gegen die Bf. eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach §
144 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB III eingetreten war; diese hatte ein Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 gekündigt, weil sie einen höheren Schulabschluss machen
wollte. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) hat - anknüpfend an diese Sperrzeit - eine Absenkung des Alg II gemäß
§ 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II für den Zeitraum August bis Oktober 2008 festgestellt. Das Sozialgericht hat es mit Beschluss vom
08.09.2008 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des gegen den Absenkungsbescheid eingelegten Widerspruchs anzuordnen, weil
es die Entscheidung der Bg. für zutreffend gehalten hat.
II. Der Senat behandelt die Beschwerde unter Zurückstellung ganz erheblicher Bedenken als noch zulässig. Diese Bedenken ergeben
sich daraus, dass die Bf. in der Beschwerdeinstanz ein völlig neues Rechtsschutzziel in das Verfahren eingeführt hat. Wie
die Beschwerdeschrift vom 11.09.2008 zeigt, geht es ihr vermutlich nicht mehr darum, gegen die konkrete Absenkung vorzugehen,
sondern höhere Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt zu erhalten. Sie versucht ausschließlich darzulegen, dass ihr gerade
nicht die vollen Unterkunfts- und Heizkosten erbracht werden. Auch ihr Antrag lässt kaum Zweifel daran aufkommen, dass es
ihr nur um höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung geht: Der Beschluss des Sozialgerichts sei aufzuheben und nach Maßgabe
des Gesetzes seien so lange Unterkunfts- und Heizkosten in voller Höhe zu gewähren, bis tatsächlich eine Entscheidung eines
anderen Leistungsträgers vorliege. Die weggefallene Regelleistung ist dagegen kein Thema. Zu den Kosten für Unterkunft und
Heizung fehlt es jedoch an einer behördlichen Regelung, die Anknüpfungspunkt für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz
durch den Senat sein könnte. Anknüpfungspunkt war vielmehr der Absenkungsbescheid, der indes zu Leistungen für Unterkunft
und Heizung keine Regelung im rechtlichen Sinn trifft.
Angesichts des so genannten Meistbegünstigungsgrundsatzes interpretiert der Senat das Beschwerdeziel dennoch dahin, dass auch
bezüglich der konkreten Absenkung einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird. So interpretiert ist die Beschwerde unbegründet.
Der Senat schließt sich dem Ergebnis des Sozialgerichts in vollem Umfang an. Dieses hat überzeugend dargelegt, dass die Feststellung
der Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von § 31 Abs. 4 SGB II Tatbestandswirkung hat. Da die Bf. diese
hat offenbar bestandskräftig werden lassen, muss ihr Regelungsgehalt auch im Rahmen des
§ 31 Abs. 4 SGB II zugrundegelegt werden. Zudem hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, die Höhe und zeitliche Lage
bzw. Ausdehnung der Absenkung seien gesetzeskonform. Weitere Ausführungen von Seiten des Senats erübrigen sich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).