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LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2016 - 10 AL 201/15
Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung Einrede der Verjährung Beginn der Verjährungsfrist Erstattungsantrag
1. Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, da § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - nach seinem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie seinem Sinn und Zweck - nicht darauf abstellt, wann der Erstattungsanspruch entsteht.
2. Da es sich bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV bzw. § 28h Abs. 2 SGB IV um ein gesondertes Verfahren handelt und das Verfahren bezüglich der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen hierzu nicht nur ein bloßer Annex ist, stellt ein entsprechendes Feststellungsbegehren nicht gleichzeitig einen Erstattungsantrag dar.
3. Zwar ist die Erstattung nicht von einem Antrag abhängig, es bedarf für eine solche aber zunächst der Erkenntnis, dass die gezahlten Beiträge wegen der tatsächlich nicht bestehenden Versicherungspflicht ohne Rechtsgrund geleistet worden sind.
Normenkette:
SGB IV § 26 Abs. 2
,
SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1
, ,
SGB IV § 28h Abs. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 01.07.2011 S 10 AL 168/08
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer I. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.07.2011 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 vollständig abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
II.
Ziffern II. und III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.07.2011 werden einschließlich der Festsetzung des Streitwertes aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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