Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
Bedürftigkeit
Berücksichtigung von Schulden und sonstigen vorhandenen oder noch entstehenden Belastungen bei der Ermittlung des Verkehrswerts
einer Immobilie
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi)
Der 1965 geborene Kläger schloss im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.01.2002 mit seinem Arbeitgeber
am 16.10.2002 vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich auf dessen Grundlage er eine Abfindung in Höhe von 26.000.- EUR zu beanspruchen
hatte. Vom 01.01.2002 bis 07.03.2003 bezog er Arbeitslosengeld (Alg).
Am 08.03.2003 beantragte er die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Hierbei gab er an, seit 2002 von seiner Ehefrau
getrennt zu leben. Im Juni 2003 monierte er, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden sei. Nachdem der Eingang eines
schriftlichen Antrages bei der Beklagten nicht zu verzeichnen war und die vom Kläger daraufhin im Juli 2003 nachgereichten
Unterlagen noch unvollständig waren, gab der Kläger auf Nachfrage der Beklagten am 25.08.2003 zu seinen Vermögensverhältnissen
an, sein Girokonto sei im Soll und seine Sparbücher seien aufgelöst. Er verfüge noch über Wertpapiere (25 Anteile T-online
ca. 217.- EUR) sowie mehrere Bausparguthaben in Höhe von insgesamt 38.795,84 EUR, die jedoch verpfändet seien. Das sich in
seinem Eigentum befindende und von ihm selbst bewohnte Eigenheim habe einen Verkehrswert von ca. 480.000.- EUR. Seine Konten
bei der D. und V. habe er aufgelöst, und er werde seine vorhandenen Geldmittel in den nächsten zwei Monaten verbrauchen. Seinen
Lebensunterhalt finanziere er seit März durch Darlehen der Hausbank; diese verzichte auf Tilgungsleistungen. Nach Erhalt von
Leistungen habe er diese zurückzuerstatten. Aus den vorgelegten Unterlagen des Klägers ging hervor, dass er am 30.06.2003
zum Ausgleich seines Girokontos (Kontonummer: 101633694; S.-Bank N.) einen Betrag von 2.500.- EUR aus einer nicht benannten
Quelle auf dieses Konto überwiesen hat. Von dem Konto bei der S.-Bank erfolgten Ratenzahlungen (Zins und Tilgung) für verschiede
Immobiliarkredite, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer Eigentumswohnungen aufgenommen hatte. Der Gesamtsaldo
der einzelnen Darlehenskonten belief sich laut folgender Aufstellung zum 30.06.2003 auf 300.904,90 EUR.
Im Eigentum des Klägers standen fünf Wohnungen in der R.Straße (drei Wohnungen: Eigentumsanteil jeweils 43/100) und in der
H.Straße 6 (zwei Wohnungen: jeweils Alleineigentümer).
Abbildung 1
Ausweislich eines Notarvertrages vom 07.06.2002 waren die Miteigentumsanteile (R.Straße 24 %; H.Straße 100 %) der Ehefrau
des Klägers an diesen Wohnungen gegen die Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 48.572,73 EUR an den Kläger übertragen worden.
Der Kläger hatte sich zudem verpflichtet, die (eingetragenen) Grundpfandrechte zu übernehmen und seine Ehefrau hinsichtlich
aller Darlehensverbindlichkeiten, die mit den Eigentumswohnungen im Zusammenhang standen, von einer Inanspruchnahme frei zu
stellen. Nach Angaben der Vertragspartner habe der Wert der übertragenen Eigentumsanteile 178.952,15 EUR betragen. Aus den
Wohnungen in der R.Straße erziele er monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 356,16 EUR bzw. 340,65 EUR. Die dritte Wohnung stehe
leer. Die Mieteinnahmen aus der H.Straße beliefen sich auf 250.- EUR bis September 2003 bzw. 229,18 EUR.
Hierauf holte die Beklagte eine Stellungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt N. ein. Ein Laden in
der H.Straße sei (überschlägig) mit 1.100.- EUR/qm (bei einer Preisspanne von +/- 400.- EUR/qm), die Eigentumswohnungen in
der H.Straße mit 1.200.- EUR/qm (Preisspanne +/- 300.- EUR/qm) und die Eigentumswohnungen in der R.Straße mit 1.200.- EUR/qm
(Preisspanne +/- 400.- EUR/qm) zu bewerten. Nachdem sich die vom Kläger geltend gemachten Darlehensbelastungen keiner Wohnung
konkret zuordnen ließen, ermittelte die Beklagte ein über dem Freibetrag liegendes, berücksichtigungsfähiges Vermögen von
209.934,74 EUR und lehnte es mit Bescheid vom 02.10.2003 ab, dem Kläger Alhi zu zahlen, denn das Vermögen übersteige den für
ihn maßgeblichen Freibetrag von 7.600.- EUR. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass, solange
sein Immobilienvermögen nicht zum Verkehrswert realisiert werden könne, der Anspruch auf Alhi bestehen bleibe. Nachdem erstmals
mit dem Ablehnungsbescheid die Verwertungspflicht thematisiert worden sei, habe er Anspruch auf Alhi. Darüber hinaus bestehe
keine Verwertungspflicht. Der Verkauf erbringe kein Geld zum Leben, denn seine finanziellen Verpflichtungen seien höher als
der Wert der Eigentumswohnungen. Er habe zwar versucht, die leer stehenden Wohnungen zu verkaufen. Die sei allerdings nur
zum Teil gelungen. Zur Lebensführung überziehe er sein Konto mit einem Sollzins von 10,75 %. Am 18.05.2004 teilte er der Beklagten
mit, dass er aus seiner anwaltlichen Tätigkeit keine Einnahmen erzielt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2004 wies
die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 217.534,74 EUR, das
den Freibetrag von 7.600.- übersteige.
Hiergegen hat er Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen. Alhi sei ihm seit dem 08.03.2003 zu zahlen. Seinem Vermögen stünden Darlehensschulden in Höhe von über 300.000.-
EUR gegenüber. Diese stammten aus dem gewerblichen Immobilienhandel, den er - nach Einschätzung des Finanzamtes - betrieben
habe. In diesem Zusammenhang bestünden zudem erhebliche Steuerschulden. Ein Verkaufserlös aus den Eigentumswohnungen diene
der Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten. Eine Zuordnung sei nicht möglich, da sich die Darlehen zum Teil auf Vorobjekte
bezögen, die bereits verkauft seien. Eine Tilgung der Darlehen sei erst nach Ablauf der Zinsbindungsfrist möglich. Die gesamten
Objekte dienten der Sicherung der Gesamtdarlehensschulden. Bei einem Verkauf flösse ihm kein Geld zu. Er habe seit längerem
versucht, die Eigentumswohnungen zu verkaufen. Nachdem dies nicht gelungen sei, seien die freien Objekte vermietet worden.
Ausweislich der vom SG angeforderten Kontoauszüge der Sparkasse im Landkreis N. ist ein vom Kläger bis dahin nicht benanntes Darlehenskonto (Nr.
141 584) nach einer Restbuchung von 61.513,19 EUR am 30.05.2003 aufgelöst worden. Gleiches ist mit dem Darlehenskonto 251
144 (Restbuchung: 47.446,25 EUR - Auflösung am 30.07.2003), dem Darlehenskonto 141 618 (Restbuchung: 25.863,67 EUR - Auflösung
am 10.11.2003) und dem Darlehenskonto 134 175 (Restbuchung: 2.624,66 EUR - Auflösung am 20.11.2003) geschehen, wobei darauf
der Kläger Sondertilgungen am 30.03.2003 (10.000.- EUR) und 19.05.2003 (3.500.- EUR und 14.553,75 EUR) vorgenommen hatte.
Zudem hatte der Kläger im Zeitraum vom 01.07.2003 bis 31.12.2004 weiterhin die Darlehenskonten 141 592, 141 600, 144 059 und
144 067 laufend mit Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von monatlich insgesamt 1.272,54 EUR regelmäßig bedient. Im Jahr 2007
hat der Kläger eine Wohnung in der H.Straße (Grundbuch von G.; Fl.-Nr. 286/ 5; Blatt 7258; Wohnung Nr. 9) verkauft. Im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger angegeben, sein Lebensunterhalt sei durch Darlehen der Sparkasse sichergestellt gewesen. Diese habe auf Tilgungsleistungen
verzichtet. Sein Wohngrundstück habe als Sicherheit für den Immobilienhandel gedient; insoweit habe es auch dingliche Belastungen
für die Darlehensgeber gegeben, da er ansonsten kein Geld mehr von der Sparkasse erhalten hätte. Am 15.02.2005 habe er wieder
eine Arbeit aufgenommen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.12.2011 unter Bezugnahme auf die Gründe der Widerspruchsentscheidung abgewiesen. Die Beklagte
habe zu Recht allein auf die positiven Vermögenswerte abgestellt, da die Verbindlichkeiten keinem der Objekte zugeordnet werden
könnten. Zudem sei der Kläger in der Lage gewesen unter Einsatz seines Vermögens durch Darlehen seinen Lebensunterhalt sicher
zu stellen.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und - auf Hinweis des Gerichtes - ergänzend
geltend gemacht, die Auskunft, er habe von Darlehen gelebt, sei missverständlich gewesen. Er habe lediglich erreicht, dass
er gegenüber der Darlehen gebenden Bank keine Tilgungsleistungen zu erbringen hatte. Tatsächlich habe er kein Darlehen von
der Bank in Anspruch genommen, sondern er habe lediglich im Vorgriff auf die zu erwartende Alhi Zuwendungen Dritter erhalten,
die jedoch die Bedürftigkeit nicht beseitigt hätten. Insoweit hätten ihm seine Eltern und seine Großmutter einen monatlichen
Betrag von 1.500.- DM bis zur Wiederaufnahme einer Arbeit zur Verfügung gestellt (Erklärung vom 03.06.2002). Es sei zutreffend,
dass er bis Ende September 2003 von den Guthaben aufgelöster Konten gelebt habe. Gleichwohl beseitige dies nicht seine Hilfebedürftigkeit
nach dem Verbrauch des Geldes. Insoweit habe es keines weiteren Antrages bedurft, nachdem er zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides
am 02.10.2003 bereits hilfebedürftig gewesen sei. Die Beklagte habe zumindest für die Zeit ab dem 01.10.2003 keinen ablehnenden
Bescheid erlassen dürfen, denn insoweit habe sie auch Kenntnis von seiner Hilfebedürftigkeit gehabt. Allein der Umstand, dass
er angegeben habe, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von seinem Vermögen zu leben, habe bei verständiger Würdigung allein
den Schluss zugelassen, es würden Leistungen für die Zukunft, d.h. ab dem Zeitpunkt der Bedürftigkeit begehrt. Insofern habe
die Beklagte den Sachstand zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 02.10.2003 zugrunde legen und Alhi zumindest ab
dem 01.10.2003 zahlen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.12.2011 sowie den Bescheid vom 02.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14.06.2004 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, dem Kläger ab dem 08.03.2003 Arbeitslosenhilfe
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerechte Berufung (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.12.2011 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger
hat im Zeitraum vom 08.03.2003 bis 31.12.2004 keinen Anspruch auf Alhi. Er war nicht bedürftig, denn die fünf in seinem Eigentum
stehenden Wohnungen sind mit ihrem Verkehrswert als Vermögen zu berücksichtigen, nachdem deren wirtschaftliche Belastung durch
damit in Zusammenhang stehende Darlehen nicht zu belegen war.
Anspruch auf Alhi hatten Arbeitnehmer, die u.a. bedürftig waren (§ 190 Abs 1 Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch idF des Gesetzes
vom 16.02.2001, BGBl. I S 266 -
SGB III). Nicht bedürftig war ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen ( ...), die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt
war (§ 193 Abs 2
SGB III). Nach der für den Bewilligungszeitraum maßgeblichen Arbeitslosenhilfe- Verordnung (AlHiV 2002 - idF des Gesetzes vom 23.12.2002
BGBl. I S. 4607) i.V.m. § 206 Nr. 1
SGB III war das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag überstieg
(§ 1 Abs 1 Nr. 1 AlHiV). Der Freibetrag betrug 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen (1 Abs 2 Satz 1 AlHiV).
Der von der Beklagten ermittelte Freibetrag für den in Trennung lebenden Kläger ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden,
auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.03.2003 das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so dass lediglich
ein Freibetrag in Höhe von 7.400.- EUR (= 37 Jahre x 200 EUR/Lebensjahr) und nicht in Höhe von 7.600.- EUR zu berücksichtigen
war. Erst am 16.03.2003 hat der Kläger das 38. Lebensjahr vollendet.
Vorliegend stehen einer Bewilligung von Alhi jedoch insbesondere die nachweislich vorhandenen Vermögenswerte des Klägers,
nämlich die Eigentumsanteile an den Immobilien in der R.Straße bzw. in der H.Straße entgegen. Diese sind unter Beachtung der
maßgeblichen Eigentumsanteile und der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Gutachterausschusses der Stadt N. gemäß
folgender Aufstellung mit mindestens 160.712.- EUR zu bewerten.
Diese Werte hat der Kläger selbst nicht in Abrede gestellt und sie entsprechen auch im Wesentlichen der Größenordnung, die
der Kläger und seine Ehefrau anlässlich der Übertragung in der Eigentumsanteile in der R.Straße (24 % der Anteile) und H.Straße
(100 % der Anteile) im Notarvertrag vom 07.06.2002 angeben haben. Dort wurde der Wert der übertragenen Eigentumsanteile, die
den wesentlichen Wert der nunmehr zu berücksichtigenden Immobilien darstellten, mit 178.982,15 EUR beziffert. Die Bedürftigkeitsprüfung
erfordert in aller Regel keine Saldierung aller Aktiva und Passiva (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R - BSGE 87, 143), so dass vorliegend auf den Wert der Immobilien abzustellen ist, die sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 08.03.2003
bis 31.12.2004 durchgehend im Eigentum des Klägers befunden haben, nachdem er erst im Jahr 2007 eine dieser Wohnungen verkauft
hat. Allein diese Vermögenswerte schließen bereits einen Leistungsanspruch des Klägers im Zeitraum vom 08.03.2003 bis 31.12.2004
durchgehend aus.
Schulden und sonstige vorhandene oder noch entstehende Belastungen sind im Rahmen des Ermittlung des Verkehrswertes nur zu
berücksichtigen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit Vermögensgegenständen des Arbeitslosen eine Einheit bilden
(vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2006 - B 7a AL 36/05 R - [...]). Nachweise für eine derartige Verknüpfung gibt es jedoch nicht, auch wenn
der Kläger dargelegt hat, nicht unerheblichen Darlehensverbindlichkeiten ausgesetzt gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür,
dass sich aus dem Verkauf einer der Wohnungen keine Einkünfte erzielen ließen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt
werden konnten, gibt es nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Kontokorrentabrede mit der Darlehen gebenden
Bank bestanden hätte, die den Kläger an einer freien Verfügung über die aus den Verkäufen der Wohnungen resultierenden Erlösen
gehindert hätte. Eine derartige Kontokorrentabrede erscheint auch nicht nachvollziehbar, insbesondere nachdem der Kläger die
von ihm in Anspruch genommenen Darlehen - ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge und entgegen seiner Darstellung - im streitgegenständlichen
Zeitraum regelmäßig mit Zins- und Tilgungsleistungen bedient hat und er nach seinem Vortrag erst am Ende der Zinsbindungsfrist
berechtigt gewesen sei, die Darlehen zu tilgen. Es ist daher nicht ersichtlich, welcher Verwendungsbeschränkung der Erlös
aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung unterlegen haben soll. Soweit er gleichwohl im Zeitraum vom 08.03.2003 bis 31.12.2003
seine Darlehensverbindlichkeiten von 377.182,49 EUR auf 208.764,85 EUR, d.h. um 168.417,64 EUR, reduziert hat, ohne dass ein
Verkauf der fünf Wohnungen, die für die Beurteilung seiner Bedürftigkeit maßgeblich sind, ersichtlich wäre, lässt dies vielmehr
den Schluss zu, der Kläger habe frei über eingehende Gelder verfügen können. Er konnte offenkundig - entgegen seiner Darstellung
- vor dem Ende der Zinsbindungsfrist Darlehen durch Sondertilgungen teilweise und vollständig ablösen, wobei nach Lage der
vorliegenden Unterlagen unklar bleibt, aus welchen Quellen die Mittel für die Ablösung der Darlehen stammten. Der Vortrag
des Klägers, das Geld stamme aus vorhergehenden Wohnungsverkäufen ist - trotz ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage
im Termin am 19.02.2013 - ohne Nachweis geblieben. Insoweit spricht jedoch die zeitlich und betragsmäßig gestückelte Tilgung
der Darlehen von insgesamt 168.417,64 EUR auf den Konten 141 584 (61.513,19 EUR am 30.05.2003), 251 144 (47.446,25 EUR am
30.07.2003), 141 618 (25.863,67 EUR am 10.11.2003) und 134 175 (2.624,66 EUR am 20.11.2003, 10.000.- EUR am 30.03.2003; 3.500.-
EUR und 14.553,75 EUR am 19.05.2003) ebenfalls gegen die Darstellung des Klägers, er sei in Bezug auf vereinnahmten Verkaufserlöse
aus den Wohnungsverkäufen in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt gewesen, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere
die Tilgungsbeträge vom 10.11.2003 (25.863,67 EUR), 20.11.2003 (2.626,66 EUR), 30.03.2003 (10.000.- EUR) und 19.05.2003 (3.500.-
EUR und 14.553,75 EUR) aus dem Verkauf einer Wohnung stammen könnten. Allein wegen ihrer geringen Höhe muss der Schluss gezogen
werden, dass der Kläger diese Beträge von einem anderen Konto, auf das Zahlungen erfolgt sind, zur Tilgung der Darlehen auf
die Darlehenskonten überwiesen hat. In diesem Zusammenhang hat es der Kläger unterlassen, die maßgeblichen Vereinbarungen
mit der Sparkasse rechtzeitig offen zu legen, um eine Überprüfung seines Vortrages zu ermöglichen, es habe Verfügungsbeschränkungen
in Bezug auf die Verkaufserlöse aus den Wohnungen gegeben, die ihn daran gehindert hätten, hiervon seinen Lebensunterhalt
zu bestreiten. Gegen eine Verknüpfung der insgesamt dargelegten Darlehensverbindlichkeiten (377.182,49 EUR zum 08.03.2003)
mit den Streit fünf entscheidenden Immobilien spricht zuletzt auch der Umstand, dass der Kläger die (wesentlichen) Anteile
an diesen Immobilien im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung mit seiner Ehefrau erhalten hat und insoweit nicht nur seine
Ehefrau von den damit in Zusammenhang stehenden Darlehensverbindlichkeiten freigestellt, sondern zudem einen Ausgleichsbetrag
von 48.572,73 EUR gezahlt hat. Ausgehend von einem Wert der Immobilien, der im Notarvertrag vom 07.06.2002 mit 178.952,15
EUR angegeben war, sind allenfalls Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 130.000.- EUR in einen Zusammenhang mit den
Streit entscheidenden Immobilien zu bringen, so dass der berücksichtigungsfähige Wert dieser Immobilien, den für den Kläger
maßgeblichen Freibetrag überschritten hat, auch wenn man nur von dem durch die Beklagte festgestellten Mindestwert der Anteile
von 160.712.- EUR ausgehen wollte. Auch wenn dieses Vermögen nicht liquide war, steht dies einer Ablehnung der Alhi nicht
entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 30.05.1990 - 11 RAr 33/88 - [...]); die Verwertung der Immobilien war dem Kläger ohne weiteres zumutbar und möglich, denn er hatte diese ausschließlich
zum Zwecke der Veräußerung angeschafft. Dies ist ihm nach eigenen Angaben zumindest zum Teil gelungen, und es ist nichts dazu
vorgetragen, dass die Verwertung lediglich in unwirtschaftlicher Weise habe erfolgen können.
Unabhängig von der Berücksichtigung der nachweisbar vorhandenen Vermögenswerte bestehen darüber hinaus erhebliche Zweifel
an der Bedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 08.03.2003 bis 31.12.2004. Der Kläger hat sowohl während
des Verwaltungsverfahrens als auch während des gerichtlichen Verfahrens eingeräumt, zumindest bis Ende September 2003 über
Vermögenswerte verfügt zu haben, die seine Bedürftigkeit ausgeschlossen haben, denn er hat noch im August 2003 vorgebracht,
er werde in den nächsten zwei Monaten seine Konten auflösen und sein liquides Vermögen verbrauchen. Insoweit bleibt unklar,
welche Vermögenswerte bis dahin vorhanden waren. Nachdem der Kläger hierzu keine näheren Angaben gemacht hat, bestehen Zweifel,
ob auch zu dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt am 01.10.2003 das liquide Vermögen bereits den für den Kläger maßgeblichen
Freibetrag (von zu diesem Zeitpunkt 7.600.- EUR) unterschritten hat oder gar vollständig verbraucht war. In diesem Zusammenhang
erscheinen die Angaben des Klägers in keiner Weise nachvollziehbar, denn er hat trotz eines gerichtlichen Hinweises keine
Angaben zum Verbleib der Abfindung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich gemacht. Wesentlich ist jedoch, dass er noch im
November 2003 das Darlehenskonto 141618 am 10.11.2003 durch Zahlung von 25.863,67 EUR aufgelöst hat, wobei kein Anhaltspunkt
auf die Quelle der Geldmittel zu erkennen ist. Insoweit ist es auch nicht nachvollziehbar, ob er hinsichtlich dieser Mittel
in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt war, insbesondere nachdem allein dieser Betrag seine Bedürftigkeit ausschließen würde.
Zuletzt kann der Kläger auch nicht unter Hinweis auf die Zahlungen seiner Eltern und seiner Großmutter einen Beleg dafür erbringen,
er sei im streitgegenständlichen Zeitraum bedürftig gewesen sei, denn die entsprechende, vom Kläger vorgelegte Erklärung stammt
vom 03.06.2002. Zu diesem Zeitpunkt bezog er jedoch laufend Alg in Höhe von 406,28 EUR wöchentlich (= 1.760,55 EUR monatlich),
so dass ein Zusammenhang mit einer Bedürftigkeit des Klägers offenkundig nicht gegeben war.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) die AlhiV 2002 als nicht ermächtigungskonform ansieht, soweit sie hinter dem Standard des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zurückgeblieben war, d.h. weder einen weiteren Vermögensfreibetrag von 200.- EUR je vollendetem Lebensjahr für den Aufbau
einer zusätzlichen Alterssicherung belassen hat, noch eine allgemeine Härtfallklausel enthielt. (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R - SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; Urteil vom 25.05.2005 - Az. B 11/11a AL 51/04 - SozR
4 - 4200 § 6 Nr.2; Urteil vom 20.10.2005 - Az. B 7/7a AL 76/04 - SozR 4 - 4300 § 193 Nr.10). Es ist weder ersichtlich, dass
die hier maßgeblichen Vermögenswerte der Alterssicherung dienen sollten, noch wäre es im Rahmen einer über den Wortlaut des
§ 1 AlhiV 2002 hinausgehenden Härtefallprüfung zu rechtfertigen, dem Kläger trotz seines Vermögens Alhi zu bewilligen. Der Kläger hat im
Hinblick auf die von der Finanzverwaltung festgestellte Gewerblichkeit des Immobilienhandels das Immobilienvermögen zur Gewinnerzielung
und damit ausschließlich zum Zwecke der Sicherung seines Lebensunterhaltes angeschafft hat, so dass es auch unabhängig von
der Erwerbsbiographie des Klägers zudem keine besondere Härte darstellt, ihn auf die Verwertung der Immobilien zu verweisen.
Im Ergebnis kann daher dahinstehen, dass der Kläger Leistungen bereits für die Zeit ab dem 08.03.2003 beantragt, zu diesem
Zeitpunkt jedoch auch nach eigener Darstellung nicht bedürftig war und in der Folgezeit keinen Antrag mehr gestellt hatte.
Der Vortrag des Klägers, es sei unabhängig von einer Antragstellung auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, nämlich den
des Eintrittes der Bedürftigkeit, ohne dass es eines gesonderten Antrags bedürfe, ist vorliegend ohne Bedeutung, auch wenn
der Kläger in diesem Zusammenhang übersieht, dass er im Rahmen eines Alhi- Anspruches nicht nur den Eintritt der Bedürftigkeit
zu belegen hätte. Es müssen nämlich auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Eintrittes der Bedürftigkeit
vorliegen, ua darf auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht durch sein Verhalten gemäß §
122 SGB III erloschen sein. Hierfür gibt es jedoch Anhaltspunkte, nachdem der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als Rechtsanwalt
zugelassen war. Zum zeitlichen Umfang dieser Tätigkeit hat der Kläger jedoch ebenso wenig Angaben gemacht wie zum zeitlichen
Umfang seiner weitergeführten (aber wohl in Abwicklung befindlichen) gewerblichen Tätigkeit. Aber auch dies kann im Ergebnis
offen bleiben, denn der Kläger war nachweislich im Zeitraum vom 08.03.2003 bis 31.12.2004 nicht bedürftig, so dass die Berufung
zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nr.1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.