Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 16.08.2016 - 15 RF 17/16
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Zuordnung von Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI zur Honorargruppe M 2
1. Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI sind, von ganz besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen und damit fast ausnahmslos, der Honorargruppe M 2 zuzuordnen.
2. Ein höherer Aufwand begründet keine höhere Honorargruppe.
3. Die interdisziplinäre Feststellung und Bewertung einer Krankheit ist im sozialgerichtlichen Gutachten, gerade auf dem Gebiet des Rentenrechts oder des Schwerbehindertenrechts, typischerweise Aufgabe eines Sachverständigen und begründet keine höhere Honorargruppe.
4. Mit einer besonders hervorgehobenen beruflichen Position (z.B. der eines Klinikdirektors), einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation (z.B. in Form eines Professorentitels) oder anderen Zusatzqualifikationen eines Sachverständigen (z.B. Zertifizierungen als Sachverständiger) kann eine höhere Honorargruppe nie begründet werden.
1. Der Senat versteht die Vorgaben in § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zur Ermittlung der Honorargruppe von medizinischen Gutachten, die der Gesetzgeber nicht explizit einer Honorargruppe zugeordnet hat, dahingehend, dass im Rahmen des gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eröffneten Ermessens eine Vergleichbarkeit anhand der Anforderungen an die Vornahme der sachverständigen Bewertung, also die Schwierigkeit des zu vergütenden Gutachtens mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Honorargruppen M 1 bis M 3 anhand der dort genannten Anwendungsgruppen herzustellen ist.
2. Damit wird der Senat den unausgesprochenen, gleichwohl aber aus den gesetzlichen Formulierungen klar erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers gerecht, der die Honorargruppen, wie sich aus Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG eindeutig ergibt, ausschließlich am Schwierigkeitsgrad der Gutachten ausgerichtet hat.
3. Welche Kriterien der Gesetzgeber als entscheidend für die Beurteilung der Schwierigkeit eines Gutachtens ansieht, ist den jeweils einleitenden Worten in den Honorargruppen M 1 bis M 3 zu entnehmen, wobei sich für den Bereich krankenversicherungsrechtlicher Gutachten die Diskussion auf die Honorargruppen M 2 und M 3 beschränken kann; denn es dürfte unstrittig sein, dass Gutachten in krankenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vom Schwierigkeitsgrad her jedenfalls nicht als leichter als Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX einzuordnen sind, die der Gesetzgeber der Honorargruppe M 2 zugewiesen hat.
4. Maßstab ist grundsätzlich immer eine ex-post-Betrachtung, wobei der Schwierigkeitsgrad im Wesentlichen durch die konkrete Fragestellung des Gutachtens, also die Beweisfragen, bestimmt wird.
Normenkette:
JVEG § 4
,
JVEG § 9
Tenor
Die Vergütung für das Gutachten vom 24. Februar 2016 wird auf 2.737,09 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: