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LSG Bayern, Urteil vom 10.05.2016 - 15 VG 39/12
Beschädigtenversorgung nach dem OEG Ärztlicher Heileingriff Strafbarkeit eines Eingriffs
1. Grundvoraussetzung für die Bewertung eines ärztlichen Eingriffs als "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist, dass dieser als vorsätzliche Körperverletzung strafbar ist.
2. Deshalb ist die einschlägige Rechtsprechung der Strafgerichte, insbesondere des BGH, zu beachten: Danach erfüllt jeder ärztliche Eingriff den Tatbestand einer (vorsätzlichen) Körperverletzung i.S. des § 223 Abs. 1 StGB; er bedarf grundsätzlich der Einwilligung, um rechtmäßig zu sein.
3. Diese Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist; Aufklärungsmängel können eine Strafbarkeit des Arztes wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung jedoch nur begründen, wenn der Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht in den Eingriff eingewilligt hätte.
4. Das Fehlen einer "hypothetischen Einwilligung" ist dem Arzt nachzuweisen.
5. Nach Auffassung des erkennenden Senats wird ein Patient unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des OEG dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff objektiv - also aus der Sicht eines verständigen Dritten - in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
StGB § 223 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 01.08.2012 S 4 VG 5/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. August 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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