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LSG Bayern, Urteil vom 04.05.2011 - 2 P 20/09
Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in der sozialen Pflegeversicherung; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage des Sozialhilfeträgers; Festsetzung des Streitwerts
1. Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist das Vorliegen eines wirtschaftlichen bzw. haushaltsmäßigen Interesses ausreichend.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist gegeben, wenn sich die Aufsichtsbehörde nicht mehr in die Lösung eines Konflikts einschaltet.
3. § 82 Abs. 3 SGB XI dient nicht dem Schutz der Heimbewohner oder des Sozialhilfeträgers, sondern bezweckt, den Pflegeeinrichtungen eine kostendeckende Finanzierung zu ermöglichen.
4. Bei der Zustimmung nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI handelt es sich um einen Verwaltungsakt ausschließlich gegenüber der Pflegeeinrichtung.
5. Zur Berechnung des Streitwertes bei Streitigkeiten zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen.
6. Bei Streitigkeiten zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen ist der Streitwert unter Berücksichtigung der Abrechnungstage für die Sozialhilfe beziehenden Heimbewohner und der Differenz zwischen der von der zuständigen Landesbehörde genehmigten Aufwendungen pro Tag und Platz abzüglich der vom Sozialhilfeträger berechneten Investitionskosten pro Tag und Platz zu berechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 668
Normenkette: ,
GKG (2004) § 3 Abs. 1
,
GKG (2004) § 52 Abs. 3
,
SGB XI § 82 Abs. 2
,
SGB XI § 82 Abs. 3 S. 3
,
SGB XII § 75
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 26.02.2009 S 2 P 56/02
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 239.424,85 EUR festgesetzt.

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