Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Streit über Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung
Gründe:
I. Die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz betrifft in der Hauptsache Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung der 1955 geborenen Antragstellerin. Diese sind ihr auf den (Folge-) Antrag vom 22.03.2010 von dem Antragsgegner
bisher nicht bewilligt worden.
Nach Feststellung der vollen Erwerbsminderung bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin ab 01.04.2008 entsprechende
Leistungen; zuletzt monatlich in Höhe von 85,43 EUR bis zum 31.03.2010 (Bescheid vom 21.04.2009).
Die Antragstellerin wird von ihrem Ehemann als gesetzlichem Betreuer vertreten, der Leistungen nach dem SGB II bezieht. Sie
erhält seit einem Unfall im Jahre 1989 eine Unfallrente von 386,76 EUR nach einer MdE von 50. Seit einer Aneurysmaruptur am
15.10.2007 ist die Antragstellerin pflegebedürftig und erhält Leistungen Pflegegeld nach Pflegestufe II in wechselnder monatlicher
Höhe von beispielsweise 430 EUR im Februar 2010 oder 344 EUR im Januar 2010.
Zum Antrag vom 22.03.2010 wurden Kontoauszüge vom 04.01.2010 bis 22.03.2010 mit zahlreichen Schwärzungen vorgelegt. Am 31.03.2010
und 27.04.2010 forderte der Antragsgegner bis spätestens 14.04.2010 u.a. die Vorlage unveränderter Kontoauszüge vom 01.01.2010
bis 31.03.2010. Dem kam die Antragstellerin nicht nach, da keine Rechtsgrundlage für die Vorlage von Belegen über Ausgaben
bestehe. Bei den gesperrten Positionen handle es sich nicht um Buchungen, die einen Rückschluss auf einen Missbrauch oder
eine Verschleierung zuließen. Nach telefonischer Auskunft des gesetzlichen Betreuers an den Antragsgegner handle es sich bei
den geschwärzten Lastschriften um Überweisungen an religiöse Glaubensgemeinschaften. Nach Ansicht des Antragsgegners zeigten
die vorgelegten Kontoauszüge eine auffällige Häufung sowie höhere Beträge von insgesamt ca. 360 EUR monatlich. Es erscheine
nicht glaubhaft, dass das Ehepaar einen Anteil von ca. 55 % der Regelsätze für Aufwendungen religiöser Glaubensgemeinschaften
einsetze. Da es bei den nicht getrennt lebenden Ehegatten auch auf das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten ankomme, werde
letztmals mit Frist bis zum 09.06.2010 gesetzt, außerdem um Vorlage einer gebührenfreien Übersicht aller Banken gebeten, bei
denen der Ehemann der Antragstellerin Konten besitze, sowie die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate aller vorhandenen
Konten und einer von ihm ausgefüllten Bankerklärung.
Am 28.05.2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache monatliche Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von 89 EUR zuzusprechen. Mit Beschluss vom 09.06.2010 hat das SG den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat das SG angeführt, dass die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt werden könne. Deswegen sei der Antragsgegner
berechtigt seiner Ankündigung entsprechend die beantragten Leistungen gemäß §
66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung (Vorlagepflicht der geforderten Kontoauszüge) zu versagen. Die Mitwirkungsobliegenheiten bestünden
grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen von Verdachtsmomenten. Die geforderten Unterlagen seien von der Antragstellerin nicht
unverhältnismäßig schwer beizubringen, zumal sie - wenngleich mit Schwärzungen - bereits vorgelegt worden seien. Wenn sich
aus den geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergebe, dass in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen
würden, so sei jeweils im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise nicht doch eine Offenlegung auch des bislang
geschwärzten Adressaten gefordert werden könne. Es handele sich um 20 Buchungen über einen Zeitraum von weniger als drei Monaten
und eine Summe von über 900 EUR. Ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Regelsatz der Antragstellerin in Höhe von 323
EUR (ohne Mehrbedarf) würde damit das der Klägerin für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Budget durch die geschwärzten
Überweisungen fast aufgebraucht. Es sei völlig unglaubwürdig, dass die Antragstellerin Beträge in dieser Größenordnung für
die in § 67 Abs. 12 SGB X geschützten Bereiche aufwende, zumal andererseits in der eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Gericht auf die finanzielle
Notlage verwiesen werde. Sollte andererseits der Vortrag stimmen, dass die Klägerin diese Beträge für persönliche, religiöse
oder politische Zwecke verwende, stelle sich die Frage, ob nicht noch andere Einnahmen zur Verfügung stehen würden. Auch Ausgaben
könnten Rückschlüsse auf unbekannte Einkünfte zulassen, so etwa durch Überweisungen auf andere Konten. Es sei auch nicht zu
beanstanden, wenn der Antragsgegner die Vorlage von Kontoauszügen bzw. Bankauskünften des Ehemannes verlange. Insbesondere
sei diese Prüfung nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Ehemann der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II beziehe.
Denn die Freibeträge für das geschützte Vermögen würden sich in beiden Rechtsgebieten erheblich unterscheiden. Der Ehemann
der Antragstellerin könne sich nicht auf die höheren Freibeträge nach dem SGB II berufen, wenn er über Vermögen verfügt, das
zwar nicht die dortigen Vermögensfreigrenzen, aber die nach dem SGB XII zu berücksichtigenden übersteige.
Hiergegen hat die Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Darin bestreitet sie eine
Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung. Es fehle seitens des Antragsgegners an der Kenntlichmachung eines konkreten Verdachts
bezüglich konkreter Buchungen. Schließlich liege auch die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes vor, der man glauben
müsse. Im Übrigen handle es sich bei den unkenntlich gemachten Positionen um Autoersatzteile, die zur Reparatur des 20 Jahre
alten BMW benötigt würden.
II. Die zulässige, fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Angesichts der bisherigen Weigerung des Antragsgegners kann auch schon vor Erlass eines entsprechen Verwaltungsaktes von einem
Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen werden, da am 26.05.2010 ein ablehnender Verwaltungsakt angekündigt worden ist.
Das Bayer. Landessozialgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
zuständig (§§ 86b Abs.
3,
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Angesichts einer dauernden Leistung auf Grundsicherung sowie des Umfangs der beantragten Leistungsgewährung ist der Beschwerdewert
gegeben.
Dem Typus des vorläufigen Rechtsschutzes nach handelt es sich um eine einstweilige Anordnung. Denn die bisherige Bewilligung
für die Antragstellerin zur Hilfe zum Lebensunterhalt war zeitlich befristet mit dem 31.03.2010 abgelaufen.
Demnach kann gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige
Anordnung treffen. Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung sind ein Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch (§
86b Abs.
2 SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung). Zutreffend hat das SG in seinem Beschluss auch angeführt, dass in Fällen, in denen es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, eine
Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache nur zulässig ist, wenn das
Gericht die Sach- und Rechtslage abschließend und nicht nur summarisch geprüft hat.
Das Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.
1 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
1 GG (vgl. Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a.) ist hier nicht verletzt. Die materiellen Voraussetzungen für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe
am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sind gewährleistet. Denn die Antragstellerin erhält, unabhängig von
der Frage, ob eine Anrechnung rechtlich zulässig ist, vom Träger der Unfallversicherung monatlich einen Betrag von 302,94
EUR und darüber hinaus von der Pflegeversicherung einen Betrag von 344 bis 430 EUR. Letzteres bedeutet, dass fast keine Sachleistungen
der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden (ab 01.01.2010 beträgt das Pflegegeld in Pflegestufe II 430 EUR). Dies
bedeutet weiter, dass diese Leistungen der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung von Ausgaben für Pflegehilfsmittel zum
Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Der Gesamtbedarf macht nach dem Bescheid aus dem Jahre 2008 mit Einzelposten des Regelbedarfs
und eines Mehrbedarfs sowie Wohnungskosten (etwa 80 EUR) insgesamt 447,56 EUR aus. Damit ist eine Deckungslücke für den existenziellen
Bedarf nicht ersichtlich. Die Differenz zwischen Unfallrente und ermitteltem Gesamtbedarf in Höhe von etwa 150 EUR beziehungsweise
der Ausfall der früher erbrachten Leistung in Höhe von etwa 80 EUR macht einen Betrag aus, der zweifelsohne mit dem Pflegegeld
gedeckt werden kann. Dieses ist zwar bei der Feststellung des Bedarfs nicht als Einkommen anzurechnen (vgl. §
13 Abs.
5 SGB XI), steht aber tatsächlich zum Lebensunterhalt zur Verfügung. Nachdem der Ehemann der Klägerin die Pflege übernimmt sind auch
keine namhaften Ausgaben einer Fremdbetreuung ersichtlich.
Bei dieser wirtschaftlichen Gesamtlage, bei der der Antragstellerin zu Bedarfsdeckung keine Barmittel fehlen, ist eine einstweilige
Anordnung im Sinne der oben angeführten Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Dies gilt insbesondere im
Hinblick auf die Größenordnung der bisher geleisteten Sozialhilfe. Sie entspricht in etwa dem Bestandteil des Regelsatzes,
der nicht der Befriedigung einer gegenwärtigen Notlage dient, sondern der Ansparung für zukünftige Bedarfe wegen einmaliger
anfallender Bedarfslagen dient (vgl. dazu den Beschlüsse des entscheidenden Senats vom 23.03.2009, Az.: L 8 SO 36/09 B ER
und vom 15.04.2010 Az.: L 8 SO 61/10 B ER sowie vom 03.12.2009, Az.: L 8 SO 191/09 B ER). Für die Bedrohung der pysischen
Existenz spricht es auch gerade nicht, dass die Antragstellerin im Stande ist, umfangreiche Ausgaben zu tätigen, deren Zweck
sie (auch im Beschwerdeverfahren) nicht genau beschreibt, die aber nicht der Befriedigung der psychischen Existenz dienen
(vgl. dazu Entscheidung des Senats vom 04.03.2009, L 8 B 851/08 SO ER) - dazu näheres auch unten beim Anordnungsgrund.
Eine "Gefahr der Entstehung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Beeinträchtigungen" iSd Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, vom 29.7.2003 - 2 BvR 311/03, vom 30.7.2003 - 1 BvR 646/02 = NVwZ 2004, 96 und vom 6.2.2007 - 1 BvR 3101/06) besteht damit nicht (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 03.12.2009, Az.: L 8 SO 191/09 B ER).
Damit darf zu Recht darauf abgestellt werden, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht
hat. Für die Antragstellerin ist, zumindest im derzeitigen Stadium des Verwaltungsverfahrens, ein Zuwarten bis zur endgültigen
Entscheidung hinnehmbar. Solange es die Antragstellerin unter Anführung einer umstrittenen Rechtsansicht zur Mitwirkungsverpflichtung
nicht für angebracht hält, intensiver an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, bestehen Zweifel an der Dringlichkeit
einer vorläufigen Regelung. Denn auch der Senat hat Zweifel an der Berechtigung der Antragstellerin, alle bislang geschwärzten
Daten zu sperren (vergleiche dazu im folgenden).
Weitere Ausführungen zum Anordnungsanspruch sind damit entbehrlich. Dennoch sei angesichts der Ausführungen des SG angemerkt, dass es hier um die Anspruchsvoraussetzungen zur primären Feststellung der Leistung, um die Tatbestandsvoraussetzung
eines Sozialhilfeanspruchs, geht. Es handelt sich zunächst nicht um einen ablehnenden Verwaltungsakt im Sinne von §
66 SGB I. Damit ist unmittelbarer Gegenstand auch nicht eine isolierte Weigerung der Beklagten, einen Leistungsbescheid zu erlassen.
Ebenso wenig steht eine Sanktion wegen unwirtschaftlichen Verhaltens im Raum. Demnach ist zunächst zur Sachverhaltsermittlung
im Rahmen der Hilfebedürftigkeit das Vorliegen von Einkommen der Antragstellerin und ihres Ehemannes von Bedeutung. Denn nach
§ 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels
dieses Buches Personen zu leisten. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen
notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII). § 43 SGB XII wiederholt das.
Danach sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen
Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, nach den §§ 19 und 20 S. 1 zu berücksichtigen.
Nachdem aber der Ehemann der Antragstellerin selbst Leistungen nach dem SGB II bezieht, wird er kaum Mittel besitzen, die
seinen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen. Immerhin kann der Antragsgegner gem. § 117 Abs. 1 SGB XII insoweit die Vorlage
von Grundsicherungsbescheiden verlangen. Darüber hinaus hat er selbst die Möglichkeit sich gemäß § 51 SGB II, § 69 SGB X die Daten - auch zum Vermögen - vom Träger der Grundsicherung zu beschaffen. Schließlich können zur Einkommensermittlung
der Antragstellerin zu Recht Unterlagen über ihre Einnahmen verlangt werden. Darüber hinaus wäre eine Kenntnis über das Ausgabeverhalten
nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte anhand der offenbar gemachten Ausgaben dafür vorliegen, dass weitere, verschwiegene Einnahmen
vorhanden sind. Das könnte zum einen der Fall sein, weil trotz hoher anderweitiger Ausgaben die Lebensführung nicht beeinträchtigt
ist, zum anderen, weil anhand der unkenntlich gemachten Ausgaben Rückschlüsse auf eine selbstständige, gewerbliche Betätigung
(z.B. Beschaffung von Betriebsmitteln) gezogen werden könnten, deren Einnahmen nicht über die Konten zufließen. So wird einmal
ausgeführt, dass die Ausgaben für Ersatzteile erfolgten, die zur Reparatur des 20 Jahre alten BMW benötigt würden. Bei den
Kontobewegungen aber ist der Erwerb eines Kfz der Marke Opel am 29.2.2008 ersichtlich. Schließlich ist nicht recht ersichtlich,
weswegen die Antragstellerin einen Unkenntlichmachung von Daten vornimmt, die eindeutig nichts mit ihrer ethnischen Herkunft,
politischen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder ihrem Sexualleben
zu tun haben. Denn schließlich hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass es sich bei 10 Positionen um den Erwerb von Autoersatzteilen
handelt.
Jedenfalls würde die Versagung gemäß §
66 Abs.
3 SGB I eine detaillierte Darlegung der Verpflichtungen im Sinne der §§
60 ff.
SGB I auch im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen verlangen (dazu dann: BSG, Urteil
vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R m.w.N.).
Der Aspekt, unwirtschaftliches Verhalten feststellen zu können, verlangt, dass bereits ein Anspruch festgestellt worden und
die Leistung erfüllt wird, um zu Sanktionen zu gelangen. Das würde aber wiederum eine vorausgehende Belehrung und Rechtsfolgenandrohung
voraussetzen. Kürzungen bei unwirtschaftlichem Verhalten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII kommen nur in Betracht, wenn
das Verhalten vorwerfbar ist, etwa bei verschwenderischem, sinnlosem und mit einem normalen Verbrauchsverhalten überhaupt
nicht zu vereinbarenden Umgang mit den bereitgestellten Mitteln der Hilfe zum Lebensunterhalt. Gemäß § 26 SGB XII ist als
Rechtsfolge dann auch nur vorgesehen, die Leistung im Ermessen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche einzuschränken
und auch das nur bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen. Die Vorschrift
darf im übrigen nicht dazu führen, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jenseits der im Einzelnen im Gesetz benannten Pflichten
ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten, das als durchschnittlich oder allgemein üblich angesehen wird, vorzuschreiben,
solange sein Verhalten die Gesellschaft nicht belastet. Auch Hilfebedürftige nach dem SGB XII dürfen ihr Leben nach ihren
Vorstellungen individuell gestalten.
Nur wenn das "unwirtschaftliche" Verhalten dazu führt, dass für den laufenden Lebensunterhalt Darlehensleistungen nach erbracht
werden müssten, kann die Regelleistung ganz oder teilweise als Sachleistung gewährt werden. Notwendig ist auch hier eine vorherige
Rechtsfolgenbelehrung, in der dem Hilfebedürftigen erläutert werden muss, was von ihm erwartet wird.
Vollends entfernt ist der Aspekt des unwirtschaftlichen Verhaltens unter der Fragestellung des Kostenersatzes (§ 103 SGB XII).
Die Beschwerde hat damit insgesamt keinen Erfolg. Damit hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung
(§
193 SGG).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.