Gründe:
I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten
ist, der Antragstellerin (Ast) Sozialhilfeleistungen zu gewähren.
Die 1977 geborene Ast ist Eigentümerin des im Zuständigkeitsbereich des Ag gelegenen Hausgrundstücks A-Straße in A-Stadt (F).
Die Ast führt bzw. führte auch Rechtstreitigkeiten gegen Grundsicherungsträger nach dem SGB II (z.B. mit dem Az. des SG S 13 AS 498/08 ER). Dort war auch die Frage der Erwerbsfähigkeit im Streit.
Am 01.10.2008 hatte die Ast Sozialhilfeleistungen beim Antragsgegner (Ag) beantragt. Dieser hat weitere Ermittlungen zu den
Aufenthaltsverhältnissen der Ast durchgeführt.
Am 26.01.2009 hat die Ast beim Sozialgericht Landshut - SG - einstweiligen Rechtsschutz beantragt, gerichtet auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung für Erwerbsunfähige.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 4. Februar 2009 abgelehnt. Die Zulässigkeit des Antrags ergebe sich daraus, dass der Ag
sich weigere eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Unter Inbezugnahme einer "rechtskräftigen Feststellung" des Bayer.
Landessozialgerichts vom 27.06.2006, L 11 SO 6/06, führt das SG aus, die abschließende Prüfung der Hauptsache habe ergeben, dass der Ast der geltend gemachte Sozialhilfeanspruch gegen den
Ag nicht zustehe. Ausschlaggebend sei die fehlende örtliche Zuständigkeit. Die Ast habe ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht
im Zuständigkeitsbereich des Ag und insbesondere nicht im Anwesen A-Straße in A-Stadt. Die Ast habe bereits im Verfahren S
13 AS 498/08 ER angegeben, dass sie in der Stadt B-Stadt wohne. Sozialhilfeleistungen müssten bei der kreisfreien Stadt B-Stadt beantragt
werden. Diese müsste dann prüfen, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit Herrn H. (H.) vorliege, welche Möglichkeiten
der Verwertung des Anwesens in F. bestünden und ob die Ast gegenwärtig Einnahmen aus der Vermietung dies Objekts erziele.
Dagegen hat die Ast Beschwerde zum LSG eingelegt und ausgeführt, im Dezember 2003 sei ihr Haus zwar durch eine Brandstiftung
beschädigt worden, jedoch nicht so enorm, dass sie darin nicht wohnen könne. Wegen des abgebrannten Daches habe sie die Gemeinde
A-Stadt zwangsabgemeldet. Sie bewohne ihr Haus in A-Straße und nutze dies auch überwiegend. Sie sei seit Monaten in psychiatrischer
Behandlung.
In seinem Urteil vom 27.02.2008 (S 10 SO 2/06) führte das SG aus, die Ast sei auf Leistungen nach dem SGB II zu verweisen und habe daher keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sie sei nach
Überzeugung der Kammer erwerbsfähig. Die dagegen eingelegte Berufung ist beim Bayer. Landessozialgericht - LSG - unter dem
Az.: L 8 SO 28/08 anhängig.
Ausweislich eines aktenkundigen Gerichtsbescheids des SG vom 03.01.2008 wurde die Arbeitsgemeinschaft B-Stadt-Land verurteilt, der Klägerin ab dem 01.10.2006 bis 31.03.2008 Leistungen
nach dem SGB II dem Grunde nach zu gewähren (Az.: S 7 AS 188/07).
Die Ast beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. Februar 2009 aufzuheben und den Antragsgegner im Wegen der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, der Ast vorläufig Sozialhilfeleistungen zu gewähren.
Der Ag beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Eilantrag der Ast auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß §
86b Abs.2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen vor.
Da eine abschließende Prüfung im Rahmen der für das Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist, ist eine
Güter- und Folgenabwägung unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des §
86 b II 2
SGG durchzuführen. Diese Abwägung fällt zugunsten der Ast aus.
Was den Prüfungsmaßstab im Eilverfahren betrifft, ist im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen von den einfachgesetzlichen
Vorschriften auszugehen. Gesetzliche Grundlage der richterlichen Eilentscheidung ist §
86 b SGG. Die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG
- zudem vom Rechtsschutzziel ab. Ist bei dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall, in dem es um existenzsichernde Leistungen
geht - ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten im Sinne der zur Existenzsicherung
nach dem SGB II bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung
des BVerfG möglich, ist danach entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung
vorzunehmen (vgl. für den Bereich der Existenzsicherung BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; zu Leistungen nach dem
SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.02.2009 1 BvR 120/09 juris Rn 11). Erfolgt eine Abwägung (und keine bloße Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des hier einschlägigen §
86 b Abs.
2 SGG), sind stets die mit Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz verfassungsrechtlich fundierten Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden
Rechtsverletzungen in die Abwägung einzustellen, die auch in den Tatbestandsmerkmalen des §
86 b Abs.
2 SGG ihren Niederschlag gefunden haben. Das Gewicht dieser Abwägungselemente wird insbesondere von den jeweils feststellbaren
Wahrscheinlichkeiten und der Schwere der drohenden (Grund-) Rechtsverletzung bestimmt (vgl. dazu BVerfG vom 25.7.1996, 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02 juris LS 3 und 4 und Rn 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom
12.05.2005, aaO., juris Rn 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde). Bei entsprechender Schwere
der drohenden Grundrechtsverletzung muss (zugunsten des Ast) von dem gesetzlich festgesetzten Wahrscheinlichkeitsgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgewichen werden; §
86 b SGG verlangt für einen Erfolg des Eilantrags jeweils eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der Abwendung
wesentlicher Nachteile (vgl. §§
86 b Abs,
2 S. 4
SGG,
920 Abs.
2 ZPO: Glaubhaftmachung; dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., 2008 Rn 293, 300 m.w.N.). Innerhalb des so
durch die verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeprägten Rahmens sind der Eilentscheidung des Senats wegen der Gesetzesbindung
(Art.
20 Abs.
3, 97 I
GG) die Regelungen des §
86 b Abs.
2 SGG zugrunde zu legen.
Aufgrund der sich im Eilverfahren darstellenden Sachlage lässt sich entgegen der Auffassung des SG eine abschließende Prüfung in der Hauptsache nicht durchführen. Vielmehr ist es immerhin möglich, dass der Ast ein Sozialhilfeanspruch
gegen den Ag zusteht. Der Durchführung einer abschließenden Prüfung der Hauptsache stehen folgende Umstände entgegen. Nach
den Ausführungen des SG soll das Haus zwar wegen eines ganz erheblichen Brandschadens unbewohnbar sein. Nach den eigenen Angaben der Ast, aber auch
nach den Angaben einer Frau Klieninger (K.) wird das Haus jedoch von der Ast und K. bewohnt. Auch nach den Ermittlungen des
Ag wird das Anwesen A-Straße derzeit von K., möglicherweise auch von deren Ehemann und Sohn, bewohnt; K. habe erklärt, die
Ast wohne auch dort. Mehrere Nachbarn hätten dagegen mitgeteilt, die Ast wohne nicht in A-Stadt. Ferner hätten sich Hinweise
ergeben, dass die Ast möglicherweise in Perlesreut, Landkreis Freyung/Grafenau wohne. Die Bewohner des Anwesens Niederperelsreut
50 hätten erklärt, die Ast wohne bei ihnen. Die Ast hatte zwar in einem Rechtstreit vor dem SG mit dem Az. S 13 AS 498/08 ER als Anschrift eine Adresse in B-Stadt angegeben. Aktenkundig ist aber eine eidesstattliche Versicherung des H. vom 06.11.2008,
abgegeben gegenüber dem LSG in dem Verfahren L 7 AS 49/08. Danach hat sich die Klägerin lediglich in der Zeit vom 15.06.2008 bis 30.06.2008 in dessen Einfamilienhaus tageweise aufgehalten.
Außer der kostenlosen Unterbringung in dieser Zeit habe er zu ihrem Lebensunterhalt ab April 2006 bis heute nicht beigetragen.
Er sei an das Haus gebunden und benötige (aufgrund im Einzelnen dargestellter Gesundheitsstörungen) fremde Hilfe. Das SG selbst hält offensichtlich Einnahmen aus einer Vermietung des Objekts A-Stadt für möglich. Es hält ebenso eine Prüfung des
Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit H. noch für nötig (vgl. Seite 6 des SG-Beschlusses vom 04.02.2009 am Ende). Auch dies spricht gegen eine volle Überzeugung der fehlenden Anspruchsberechtigung gegen
den Ag. Dabei übersieht der Senat nicht, dass es - wie vom SG dargestellt - Umstände gibt, die gegen einen Aufenthalt der Ast im Zuständigkeitsbereich des Ag sprechen; dies lässt sich
jedoch in der im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend klären. Zusammenfassend lässt sich daher zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (dazu Krodel, aaO., Rn 327) nur feststellen, dass die Aufenthaltsverhältnisse
der Ast ungewiss und zwischen den Beteiligten streitig sind. Auch die Erwerbsfähigkeit lässt sich derzeit nicht abschließend
beurteilen (vgl. zu den vorliegenden medizinischen Unterlagen sogleich unten). Nach alledem ist das Zustehen eines Hauptsacheanspruchs
gegen den Ag immerhin möglich.
Da somit eine abschließende Prüfung nicht durchgeführt werden kann, ist eine umfassende Güter- und Folgenabwägung durchzuführen.
Diese fällt zugunsten der Ast aus.
Was das Abwägungselement des prospektiven Hauptsacheerfolgs betrifft, hält der Senat nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen
das Zustehen eines Hauptsacheanspruchs zwar nicht für überwiegend wahrscheinlich, aber doch für möglich. Insofern wird auf
die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Was das Abwägungselement der Eilbedürftigkeit (vgl. §
86 b Abs.
2 S. 2
SGG: zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils nötig erscheint) betrifft, drohen der Ast ohne Eilrechtschutz möglicherweise
schwere Rechtsverletzungen im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es ist immerhin möglich,
dass die Ast ohne Zuerkennung vorläufiger Leistungen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Somit ist eine Verletzung
des Grundrechts auf Menschenwürde (Art.1
GG) und damit eine schwere Rechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu befürchten. Von der Bedürftigkeit der Ast
ging offensichtlich auch das SG aus, wie der bereits erwähnte Gerichtsbescheid vom 03.01.2008, Az.: S 7 AS 188/07, zeigt. Im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsverletzung steht auch eine geringe Wahrscheinlichkeit des Zustehens
des Hauptsacheanspruchs und eine geringe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Rechtsverletzungen einem dem Eilantrag
stattgebenden Eilbeschluss nicht entgegen.
Bei der Abwägung fiel auch zu Lasten des Ag ins Gewicht, dass bei einer Realisierung der drohenden Rechtsverletzungen die
Ast wegen ihrer bestehenden Gesundheitsstörungen besonders schwer betroffen ist. Die Gesundheitsstörungen ergeben sich aus
dem aktenkundigen nervenfachärztlichen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Ziemann. Danach leidet die Ast an einer
Borderline-Störung, einer autonomen somatoformen Schmerzstörung, dissoziativen Krampfanfällen, dem schädlichen Gebrauch multipler
Substanzen und DD Opiatabhängigkeit. Die Belastbarkeit für eine Berufstätigkeit bestehe länger als sechs Monate nicht, da
keinerlei Therapie erfolgt sei. Dem schloss sich der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit an, wobei dieser davon
ausgeht, dass bei günstigem Behandlungsverlauf angenommen werde, dass innerhalb der kommenden zwei bis drei Jahre möglicherweise
eine ausreichende Stabilisierung erreicht werden könne, so dass Belastbarkeiten für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
gegeben sein könnten.
Auch die Ausführungen des SG zur Zulässigkeit des Antrags sprechen für eine Eilentscheidung zugunsten der Ast. Danach weigere sich der Ag, eine Entscheidung
in der Sache zu treffen; eine wesentliche Änderung liege vor, weil der Ag die Ast nicht auf die vorrangigen Leistungen nach
dem SGB II verweisen könne. Diese Umstände fallen auch im Rahmen der Abwägung zugunsten der Ast ins Gewicht. Zu Lasten des
Ag fiel zudem ins Gewicht, dass dieser der Ast keinen Bescheid erteilte und ihr so die Möglichkeit nahm, sich per Rechtsbehelf
gegen die (auf diese Weise faktisch erfolgte) Ablehnung von Sozialhilfeleistungen zur Wehr zu setzen. Diesbezüglich hat der
Ag der Ast mit Schreiben vom 15.01.2009 mitgeteilt, hinsichtlich der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB
XII bestehe kein weiterer Entscheidungsbedarf. Darüber hinaus fiel zu Lasten des Ag ins Gewicht, dass auch keine Entscheidung
nach §
43 SGB I erging, zumal nach dem oben genannten Gutachten Zweifel an der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II bestehen und eine
hohe Wahrscheinlichkeit für die Bedürftigkeit der Ast spricht. Insgesamt erscheint die schriftliche Äußerung des Ag, hinsichtlich
der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bestehe kein weiterer Entscheidungsbedarf (Schreiben vom 15.01.2009),
als nicht nachvollziehbar.
Der vorliegenden Eilanordnung stehen auch keine wichtigeren Interessen öffentlicher oder privater Natur entgegen. Sie ist
daher auch im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen, oder, mit den Worten des §
86 b Abs.
2 S. 2
SGG, sie erscheint zur Abwendung der Nachteile der Ast als nötig. Das allgemeine öffentliche Interesse fließt ohnehin über die
Berücksichtigung der Erfolgsaussicht der Hauptsache in die Eilentscheidung ein.
Die Gesamtabwägung ergibt, dass das Gewicht des Abwägungselements der ohne Eilrechtschutz drohenden Rechtsverletzungen und
der sonstigen für die Ast sprechenden Belange die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dem Grunde nach gebietet.
Was die Höhe der vorläufigen Leistung betrifft, hält der Senat zur Verhinderung des Eintritts der Rechtsverletzungen die Zuerkennung
von 80 % des Regelsatzes für geboten und ausreichend, d.h. den im Entscheidungssatz genannten Betrag von (gerundet) 281.-
Euro pro Monat (351.- Euro abzüglich 20 % dieses Betrages: 70,20 Euro = 280,80 Euro = 281.- Euro, vgl. § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung). Für diese vom vollen Regelsatz abweichende Gewährung spricht, dass in den Grundsicherungsleistungen Ansparbeträge enthalten
sind, die vom Hilfebedürftigen für anzuschaffende einmalige Anschaffungen zurückzulegen sind. Diese Beträge sind vorliegend
nicht notwendig, um Rechtsverletzungen im Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung zu vermeiden. Für einen prozentualen Abschlag
spricht auch die in § 31 SGB II vorgesehene Kürzungsmöglichkeit, die zeigt, dass der Gesetzgeber die Gewährung eines vom Regelsatz
abweichenden Betrages mit Art.1
GG für vereinbar hält (zur Möglichkeit eines "Abschlags" vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris Rn 26 am Ende; ferner SG Düsseldorf vom 16.02.2005, S 35 SO 28/05 ER juris Rn 26; LSG Baden-Württemberg 29.01.2007,
L 7 SO 5672/06 ER-B juris Rn 5; LSG Berlin-Brandenburg vom 02.02.2006, L 14 B 1157/05 AS ER - 70 % -; abweichend LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.4.2005, L 8 AS 57/05 ER, juris Rn 33; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.02.2007, L 8 B 211/06 juris Rn 15).
Was die Dauer der zuerkannten Leistung betrifft, macht der Senat von seinem Ermessen (§§
86 b Abs.
2 S. 4
SGG,
938 Abs.
1 ZPO) dahingehend Gebrauch, dass er die Leistungen nicht ab Eingang des Eilantrags beim SG (dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008 Rn 259 f m.w.N.), sondern für den Zeitraum ab Erlass des
für die Ast günstigen Senatsbeschlusses zuerkannte. Nur insofern ist im Hinblick auf den ablehnenden Beschluss des SG eine "Abwendung" wesentlicher Nachteile im Sinne des §
86b Abs.2 Satz 2
SGG möglich und sinnvoll. Bei dem Ende der vorläufig zuerkannten Leistung beachtete der Senat die Sicherungs- und Rechtsschutzfunktion
des Eilverfahrens. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Ast
doch keinen Anspruch gegen den Ag hat, andererseits, dass der Zeitraum der zuerkannten Leistung ausreichend ist, um die endgültige
Zuständigkeit mit dem zu fordernden Wahrscheinlichkeitsgrad abzuklären und so für den Zwischenzeitraum Rechtsverletzungen
zu vermeiden.
Kosten der Unterkunft waren nicht zuzuerkennen, da die Ast nach ihren eigenen Angaben in ihrem Haus in F wohnt, so dass die
Unterbringung jedenfalls derzeit gesichert ist und insofern kein Anordnungsgrund besteht.
Die auf §
193 SGG analog beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.