Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin, Beschluss vom 27.01.2005 - 9 B 11/05
Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Mit einer Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG kann die Mitteilung eines Richters an einen Kläger, ein Termin zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung lasse sich derzeit nicht absehen, nicht angefochten werden.
2. Es verstößt gegen Art. 97 Abs. 1 GG, wenn das Beschwerdegericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht anberaumt.
3. Nur wenn der Beschwerdeführer in Anlehnung an §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG substantiiert und plausibel eine Rechtsverweigerung durch das Sozialgericht darlegt und glaubhaft macht, ist eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde gegen das Unterlassen der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zulässig. Dafür muss der Kläger plausibel machen, dass die Untätigkeit des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten des Richters beruht oder ein weiteres Zuwarten auf eine Terminierung für ihn zu einer zumindest teilweisen Entwertung des Rechtsschutzes führen würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVerfGG § 23 § 92
,
GG Art. 97 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 1 § 172 Abs. 2