LSG Berlin, Beschluss vom 27.01.2005 - 9 B 11/05
Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Mit einer Beschwerde nach §
172 Abs.
1 SGG kann die Mitteilung eines Richters an einen Kläger, ein Termin zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung lasse sich derzeit
nicht absehen, nicht angefochten werden.
2. Es verstößt gegen Art.
97 Abs.
1 GG, wenn das Beschwerdegericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht anberaumt.
3. Nur wenn der Beschwerdeführer in Anlehnung an §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG substantiiert und plausibel eine Rechtsverweigerung durch das Sozialgericht darlegt und glaubhaft macht, ist eine außerordentliche
Untätigkeitsbeschwerde gegen das Unterlassen der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zulässig. Dafür muss
der Kläger plausibel machen, dass die Untätigkeit des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten des Richters beruht oder
ein weiteres Zuwarten auf eine Terminierung für ihn zu einer zumindest teilweisen Entwertung des Rechtsschutzes führen würde.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVerfGG § 23 § 92
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