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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2010 - 10 AS 1023/10
Vorinstanzen: SG Berlin 20.05.2010 S 94 AS 14092/10 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2010 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab dem Tage des Zugangs dieses Beschlusses als Telefax bei der Antragsgegnerin bis zum 31. Oktober 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Umfang von insgesamt 876,42 Euro monatlich [Antragsteller zu 1) und Antragstellerin zu 2) jeweils 307,72 Euro, Antragstellerin zu 3) 142,60 Euro und Antragstellerin zu 4) 118,38 Euro] zu zahlen. Für den Monat September 2010 hat die Zahlung anteilig zu erfolgen. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M K bewilligt; Monatsraten oder Beiträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: