LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2008 - 24 B 373/08
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, unterbrechungsunschädliche
Zeiten
§
6 Abs.
4 S. 4
SGB V stellt auf das tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt und nicht auf ein anteiliges regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
ab, welches die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit im abgelaufenen
Dreijahreszeitraum ist, ob das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt im jeweiligen Kalenderjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überstiegen hat. Die Versicherungsfreiheit wird daher auch dann nicht tangiert, wenn innerhalb eines Kalenderjahres zwei Beschäftigungsverhältnisse
nicht nahtlos aneinander anschließen, aber das insgesamt in diesem Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
liegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 30.07.2008 S 36 KR 1626/08 ER